
Angabe des Mindestentgelts im Stelleninserat
Begriff des Stelleninserates– Mindestentgelt - Sanktionen
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Seit 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Diese Verpflichtung trifft
- Arbeitgeber:innen,
- private Arbeitsvermittler:innen und
- mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts.
Der persönliche Geltungsbereich des anzuwendenden Kollektivvertrags bestimmt die betroffenen Arbeitsplätze und das damit einhergehende Mindestentgelt.
Begriff des Stelleninserates
Der Begriff des Stelleninserates erfasst interne (am „Schwarzen Brett“, Intranet etc.) und externe (in Zeitungen, im Internet usw.) Veröffentlichungen, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird.
Allgemeine Hinweise auf Schildern wie z.B. „Wir stellen ein …“ oder Einladungen zum allgemeinen Kennenlernen („Get together“) erfüllen nicht den Begriff des Stelleninserates, sofern nicht ein konkreter Arbeitsplatz ins Auge gefasst wird.
Mindestentgelt
Im Stelleninserat ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben. Diese Angabe hat
- betragsmäßig,
- unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
- ohne anteilige Sonderzahlungen,
- unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeiter:innen)
zu erfolgen.
Die Arbeitgeber:innen können im Stelleninserat auf ihre Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinweisen.
Vorsicht!
Seit 1.8.2013 müssen auch jene Unternehmen Angaben zu Mindestentgelten machen, für die keine lohngestaltende Vorschrift, wie Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung oder echte Betriebsvereinbarung, anwendbar sind. Es ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen dienen soll.
Für Geschäftsführer:innen und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft sowie leitende Angestellte mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung, sofern das Unternehmen in einer anderen Rechtsform als einer Kapitalgesellschaft betrieben wird besteht keine Pflicht zur Angabe des Mindestentgelts.
Vorsicht!
Gewähren die Arbeitgeber:innen den Stellenwerber:innen trotz angekündigter Bereitschaft keine kollektivvertragliche Überzahlung, besteht das Risiko, dass diese aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechtes oder eines anderen Diskriminierungstatbestandes einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend macht.
Eine Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts besteht auch bei Ausschreibungen von Stellen für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Tipp!
Die Angabe eines „Lohnes/Gehaltes ab € .... brutto“ mit dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt reicht aus.
Nicht zwingend vorgeschrieben sind:
- die Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages,
- die Berücksichtigung von zusätzlichen Einstufungskriterien (Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung), außer es wird ausdrücklich nach einer berufserfahrenen Person gesucht,
- die Einrechnung arbeitstechnischer Zulagen, wenn diese der Höhe nach variieren – was auch bei Trinkgeldern der Fall ist.
Bei einem Stelleninserat von Arbeitskräfteüberlasser:innen genügt im Falle einer allgemeinen Personalsuche die Angabe des Grundlohns. Ist bei einer qualifizierten Personalsuche die Branche, in die die Stellenbewerber:innen überlassen werden sollen, bereits bekannt, ist der „Überlasser:innen-Lohn“ auszuweisen.
Beispiele für Formulierungen:
„Wir suchen ... zu € ... brutto monatlich.“
„Entgelt: € ... brutto/Stunde, Überzahlung möglich.“
„Wir bieten Ihnen für die Position ein marktkonformes Bruttomonatsgehalt von € ... brutto bis
€ ... brutto je nach konkreter Qualifikation.“
„ ... gesucht; überkollektivvertragliche Entlohnung ab € ... brutto.“
„Verhandlungsbasis: € ... brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung“
Tipp!
Nehmen die Arbeitgeber:innen Bewerber:innen auf, obwohl diese geringere Qualifikationen besitzen, als im Inserat gefordert, ist die Vereinbarung eines geringeren - vom Kollektivvertrag gedeckten - Entgeltes zulässig, wenn sich damit auch die besetzte Position bzw. zumindest deren Aufgabenbereich ändert.
Sanktionen
Stellenwerber:innen können keine individuellen Ansprüche aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen ableiten. Stellenwerber:innen oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft können aber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige erstatten.
Die Bezirksverwaltungsbehörde nimmt bei erstmaliger Verletzung der Verpflichtungen eine Verwarnung vor, bei weiteren Verstößen verhängt sie eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,-.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025