Aktenstapel im Ausschnitt mit Brille darauf platziert, daneben Stift und aufgeklapptes Notebook ebenfalls im Ausschnitt
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Dienstzettel

Mindestinhalt - zusätzliche Angaben - Beweiskraft - administrative Pflichten

Lesedauer: 3 Minuten

Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung bei Dienstbeginn verpflichtet. Diese Pflicht besteht immer, egal wie lange das Dienstverhältnis dauert. Der Dienstzettel kann dem Arbeitnehmer übergeben oder auf Wunsch des Arbeitnehmers auch elektronisch zugesendet werden.

Tipp! Ein Dienstzettel muss dann nicht ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig beinhaltet.

Mindestinhalt des Dienstzettels

Der Dienstzettel muss für alle Dienstverhältnisse, die ab 28.03.2024 eingegangen werden, folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen),
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren*,
  • Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort*,
  • Sitz des Unternehmens*,
  • Einstufung in ein generelles Schema,
  • Verwendung, kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
  • betragsmäßige Angabe des Grundgehaltes oder -lohnes,
  • weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen,
  • Grundbezug,
  • Fälligkeit des Entgelts, Art der Auszahlung des Entgelts*,
  • Urlaubsausmaß*,
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
  • Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen u. dgl.,
  • Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse,
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Angaben zu einer Probezeitvereinbarung*,
  • gegebenenfalls Anspruch auf eine  vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung*.

* bei jenen Angaben genügt der Verweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen, in Kollektivverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in betriebsüblich angewandten Reiserichtlinien. 

Hinweis: Bei Auslandstätigkeiten ist dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Dienstzettel auszustellen (Details siehe Infoseite Dienstzettel bei Auslandsentsendung).


Beweiskraft

Der Dienstzettel ist eine reine Wissenserklärung des Arbeitgebers. Dieser gibt dem Arbeitnehmer mit dem Dienstzettel die mündlich vereinbarten Konditionen bekannt.

Vorsicht: Die Beweiskraft des Dienstzettels ist äußerst eingeschränkt, da die Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem Dienstzettel lediglich die Übernahme des Dienstzettels bestätigt. Der Mitarbeiter kann im Streitfall vor dem Arbeitsgericht behaupten, dass der Inhalt des Dienstzettels nicht mit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmt. 

Tipp! Es empfiehlt sich daher, keinen Dienstzettel auszustellen, sondern einen schriftlichen Dienstvertrag auszufertigen, der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses unterschrieben wird. Der in diesem schriftlichen Dienstvertrag enthaltene Inhalt gilt als vereinbart. Dem Dienstvertrag kommt als gemeinsame Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer somit erhöhte Beweiskraft zu.

Administrative Pflichten

Jede Änderung der Angaben im Dienstzettel ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich mitzuteilen. 

Eine solche Mitteilung muss nicht erfolgen, wenn

  • sich generelle Normen wie z.B. Gesetz oder Kollektivverträge ändern, auf die verwiesen wurde oder,
  • das Grundgehalt bzw. der Grundlohn von der Änderung betroffen ist oder,
  • wenn sich die Änderung unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des anzuwendenden Kollektivvertrags ergibt.

Konsequenz bei Nichtaushändigung

Wird dem Arbeitnehmer kein Dienstzettel ausgestellt, kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. 

Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer inzwischen nachweislich einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des Arbeitgebers gering ist, kann sie von der Verhängung einer Geldstrafe absehen. Ein geringes Verschulden ist dabei bei einem erstmaligen Verstoß anzunehmen.

Eine Ausfertigung des Dienstzettels ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen, eine (oder weitere) Ausfertigungen verbleiben beim Arbeitgeber.

Motivkündigungsschutz und Benachteiligungsverbot

Verlangt ein Arbeitnehmer die Ausstellung einen Dienstzettels, darf der Arbeitnehmer aufgrund dieses Verlangens nicht benachteiligt, gekündigt oder entlassen werden. Wird eine Kündigung im Zusammenhang mit der Anforderung eines Dienstzettels ausgesprochen, kann diese angefochten werden. Es besteht ein Motivkündigungsschutz.

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer binnen 5 Kalendertagen nach Ausspruch der Kündigung eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen, welche der Arbeitgeber binnen 5 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Verlangens auszustellen hat. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nicht nach, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung. 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 30.04.2024