
Dienstzettel
Mindestinhalt - zusätzliche Angaben - Beweiskraft - administrative Pflichten
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Inhaltsverzeichnis
Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeber:innen sind zur Ausstellung eines Dienstzettels bei Dienstbeginn verpflichtet. Diese Pflicht besteht immer, egal wie lange das Dienstverhältnis dauert. Der Dienstzettel kann den Arbeitnehmer:innen übergeben oder auf Wunsch der Arbeitnehmer:innen auch elektronisch zugesendet werden.
Tipp!
Ein Dienstzettel muss dann nicht ausgestellt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Angaben eines Dienstzettels vollständig beinhaltet.
Mindestinhalt des Dienstzettels
Der Dienstzettel muss für alle Dienstverhältnisse, die ab 28.03.2024 eingegangen werden, folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen),
- Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren*,
- Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort*,
- Sitz des Unternehmens*,
- Einstufung in ein generelles Schema,
- Verwendung, kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
- betragsmäßige Angabe des Grundgehaltes oder -lohnes,
- weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen,
- Grundbezug,
- Fälligkeit des Entgelts, Art der Auszahlung des Entgelts*,
- Urlaubsausmaß*,
- Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
- Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen u. dgl.,
- Name und Anschrift der Mitarbeiter:innenvorsorgekasse,
- Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
- Angaben zu einer Probezeitvereinbarung*,
- gegebenenfalls Anspruch auf eine von den Arbeitgeber:innen bereitgestellte Fortbildung*.
* bei jenen Angaben genügt der Verweis auf die für das Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen in Gesetzen, in Kollektivverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in betriebsüblich angewandten Reiserichtlinien.
Hinweis!
Bei Auslandstätigkeiten ist den Arbeitnehmer:innen ein zusätzlicher Dienstzettel auszustellen (Details siehe Infoseite Dienstzettel bei Auslandsentsendung).
Beweiskraft
Der Dienstzettel ist eine reine Wissenserklärung der Arbeitgeber:innen. Dieser gibt den Arbeitnehmer:innen mit dem Dienstzettel die mündlich vereinbarten Konditionen bekannt.
Vorsicht!
Die Beweiskraft des Dienstzettels ist äußerst eingeschränkt, da die Unterschrift der Arbeitnehmer:innen auf dem Dienstzettel lediglich die Übernahme des Dienstzettels bestätigt. Die Mitarbeiter:innen können im Streitfall vor dem Arbeitsgericht behaupten, dass der Inhalt des Dienstzettels nicht mit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmt.
Tipp!
Es empfiehlt sich daher, keinen Dienstzettel auszustellen, sondern einen schriftlichen Dienstvertrag auszufertigen, der von den Arbeitgeber:innen und den Arbeitnehmer:innen zum Zeichen des beiderseitigen Einverständnisses unterschrieben wird. Der in diesem schriftlichen Dienstvertrag enthaltene Inhalt gilt als vereinbart. Dem Dienstvertrag kommt als gemeinsame Willenserklärung von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen somit erhöhte Beweiskraft zu.
Administrative Pflichten
Jede Änderung der Angaben im Dienstzettel sind den Arbeitnehmer:innen unverzüglich, spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich mitzuteilen.
Eine solche Mitteilung muss nicht erfolgen, wenn
- sich generelle Normen wie z.B. Gesetz oder Kollektivverträge ändern, auf die verwiesen wurde oder,
- das Grundgehalt bzw. der Grundlohn von der Änderung betroffen ist oder,
- wenn sich die Änderung unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe des anzuwendenden Kollektivvertrags ergibt.
Konsequenz bei Nichtaushändigung
Wird den Arbeitnehmer:innen kein Dienstzettel ausgestellt, kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden.
Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass die Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen inzwischen nachweislich einen Dienstzettel ausgehändigt haben und das Verschulden der Arbeitgeber:innen gering ist, kann sie von der Verhängung einer Geldstrafe absehen. Ein geringes Verschulden ist dabei bei einem erstmaligen Verstoß anzunehmen.
Motivkündigungsschutz und Benachteiligungsverbot
Verlangen die Arbeitnehmer:innen die Ausstellung einen Dienstzettels, dürfen die Arbeitnehmer:innen aufgrund dieses Verlangens nicht benachteiligt, gekündigt oder entlassen werden. Wird eine Kündigung im Zusammenhang mit der Anforderung eines Dienstzettels ausgesprochen, kann diese angefochten werden. Es besteht ein Motivkündigungsschutz. Darüber hinaus können die Arbeitnehmer:innen binnen 5 Kalendertagen nach Ausspruch der Kündigung eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen, welche die Arbeitgeber:innen binnen 5 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt des Verlangens auszustellen haben. Kommen die Arbeitgeber:innen dem Verlangen nicht nach, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025