Hochwasser
Bestimmungen und Rechtsgrundlagen
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Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von andern Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 für Eisenbahnanlagen fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen (§ 38 Abs. 1 WRG). Als Hochwasserabflussgebiet gilt das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im beim Landeshauptmann geführten Wasserbuch ersichtlich zu machen (§ 38 Abs. 3 WRG).
Entwässerungsanlagen
Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist (§ 40 Abs. 1 WRG).
Für alle Schutz und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern ist vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einzuholen. Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern einen Einwirkung entstehen kann (§ 41 ff WRG).
Die Ämter der Landesregierungen sind laut Hydrographiegesetz verpflichtet, im Hochwasserfall Nachrichtendienste einzurichten. Die aktuellen Wasserstandsinformationen können telefonisch, via Teletext und über die Homepages der Landesregierungen abgefragt werden. Die Meldungen werden unmittelbar an die Landeswarnzentralen weitergegeben.
Die Gefahrenzonenpläne (§ 11 ForstG) geben Auskunft über die Art und das Ausmaß der Gefährdung eines Gebietes bei Eintritt des Bemessungsereignisses, einem Hochwasserabfluss mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit.
Die Bestimmungen des Forstgesetzes sind für die Festlegung der Wildbacheinzugsgebiete und die Gefahrenzonenplanung des Forsttechnischen Dienstes maßgeblich. Die Gefahrenzonenpläne liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in den Gemeindeämtern auf.
Gebiete, die sich wegen Hochwassergefahr, ungünstiger Grundwasserverhältnisse
etc. für eine Bebauung nicht eignen, sind nicht als Bauland vorzusehen und in
den Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
Rechtsgrundlagen
- Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF.
- WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2014
- Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148/1985 idgF.
- Förderungsrichtlinien des Katastrophenfonds
- Hochwasseranschlaglinien und Gefahrenzonenausweisungen der Bundeswasserbauverwaltung
- Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF.
- Gefahrenzonenpläne der Wildbachverbauung
- Raumordnungsgesetze und Bauordnungen der Länder
- Gefahrenzonenpläne-Verordnung, BGBl.
Nr. 436/1976
Stand: 09.04.2015