Ansicht von unten eines Metallmastens, oben verschwommen Person unter wolkenverhangenem Himmel erkennbar
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Harmonisierten Normen für Funkanlagen

Änderungen betreffend die wesentlichen Anforderungen

Lesedauer: 1 Minute

05.10.2023

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2191 werden eingefügt:

Nr. Referenz der Norm
66a.

EN 301 908 -1 V15.2.1

IMT zellulare Netze — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen — Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen für Release 15

90a.

EN 302 077 V2.3.1

Sendertechnische Einrichtungen für den digitalen Ton-Rundfunkdienst (DAB) — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

96a.

EN 302 245 V2.2.1

Sendertechnische Einrichtungen für den Digital-Radio-Mondiale-(DRM-)Ton-Rundfunkdienst — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

129a.

EN 303 132 V2.1.1

VHF-Seefunkbaken mit geringer Leistung zur Zielsuche von Personen, die digitalen Selektivruf (DSC-Klasse M) nutzen — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen und für Funktionen für Rettungsdienste

161a.

EN 303 980 V1.3.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES) — Ortsfeste und bewegliche Erdfunkstellen zur Kommunikation mit nicht-geostationären Satellitensystemen (NEST) in den Frequenzbändern von 11 GHz bis 14 GHz — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

162a.

EN 303 981 V1.3.1

Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES) — Ortsfeste und bewegliche Erdfunkstellen zur Breitband-Kommunikation mit nicht-geostationären Satellitensystemen (WBES) in den Frequenzbändern von 11 GHz bis 14 GHz — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen

Parallel gelten noch die Zeilen 66, 90, 96, 129, 161 und 162 bis 4. April 2026 (18 Monate).

Der Durchführungsbeschluss wurde am 4. Oktober 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Die Streichung der Zeilen 66, 90, 96, 129, 161 und 162 erfolgt mit 4. April 2026.

Betroffen sind alle Unternehmen, die IMT-Geräte für zellulare Netze, sendertechnische Einrichtungen für den digitalen Ton-Rundfunkdienst (DAB) und sendertechnische Einrichtungen für den Digital-Radio-Mondiale-(DRM-)Ton-Rundfunkdienst, VHF-Seefunkbaken zur Suche von Überlebenden im Seeverkehr sowie Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitäts­bewertungs­stellen.

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