Harmonisierten Normen für Funkanlagen
Änderungen betreffend die wesentlichen Anforderungen
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Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2191 werden eingefügt:
Nr. | Referenz der Norm |
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66a. | EN 301 908 -1 V15.2.1 IMT zellulare Netze — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen — Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen für Release 15 |
90a. | EN 302 077 V2.3.1 Sendertechnische Einrichtungen für den digitalen Ton-Rundfunkdienst (DAB) — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen |
96a. | EN 302 245 V2.2.1 Sendertechnische Einrichtungen für den Digital-Radio-Mondiale-(DRM-)Ton-Rundfunkdienst — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen |
129a. | EN 303 132 V2.1.1 VHF-Seefunkbaken mit geringer Leistung zur Zielsuche von Personen, die digitalen Selektivruf (DSC-Klasse M) nutzen — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen und für Funktionen für Rettungsdienste |
161a. | EN 303 980 V1.3.1 Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES) — Ortsfeste und bewegliche Erdfunkstellen zur Kommunikation mit nicht-geostationären Satellitensystemen (NEST) in den Frequenzbändern von 11 GHz bis 14 GHz — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen |
162a. | EN 303 981 V1.3.1 Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES) — Ortsfeste und bewegliche Erdfunkstellen zur Breitband-Kommunikation mit nicht-geostationären Satellitensystemen (WBES) in den Frequenzbändern von 11 GHz bis 14 GHz — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen |
Parallel gelten noch die Zeilen 66, 90, 96, 129, 161 und 162 bis 4. April 2026 (18 Monate).
Der Durchführungsbeschluss wurde am 4. Oktober 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Die Streichung der Zeilen 66, 90, 96, 129, 161 und 162 erfolgt mit 4. April 2026.
Betroffen sind alle Unternehmen, die IMT-Geräte für zellulare Netze, sendertechnische Einrichtungen für den digitalen Ton-Rundfunkdienst (DAB) und sendertechnische Einrichtungen für den Digital-Radio-Mondiale-(DRM-)Ton-Rundfunkdienst, VHF-Seefunkbaken zur Suche von Überlebenden im Seeverkehr sowie Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitätsbewertungsstellen.
Links
- Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2392 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 im Hinblick auf harmonisierte Normen für IMT-Geräte für zellulare Netze, sendertechnische Einrichtungen für den digitalen Ton-Rundfunkdienst (DAB) und sendertechnische Einrichtungen für den Digital-Radio-Mondiale-(DRM-)Ton-Rundfunkdienst, VHF-Seefunkbaken zur Suche von Überlebenden im Seeverkehr sowie Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme
- Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen
- Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung
- WKO Infos zur CE-Kennzeichnung auf wko.at