Dunkler Vogel in Rückenansicht, der auf Baumstumpf steht und seine Flügel zur Seite ausbreitet
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Änderung der oberösterreichischen Artenschutzverordnung

Neue Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran

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Die Änderungen betreffen die Sonderbestimmungen betreffend den Kormoran (§ 8) iVm Anlage 4 (Kormoran-Abschüsse - Erhebungsbogen Oberösterreich).Das durch die OÖArtenschutzverordnung bisher geregelte Management führt keinesfalls zu einer Abnahme der Anzahl der Kormorane. Bei konstanten bzw. je nach Zeithorizont auch zunehmenden Kormoranbeständen steht ein überwiegend abnehmender Äschenbestand gegenüber.

Die wesentlichen Änderungen:

  • Das Töten und Vertreiben wird zeitlich für festgelegte Bereiche neu bestimmt.
  • Die Abschusszeit wird bei Verwendung von Schalldämpfern verlängert.
  • Jede Tötung von Kormoranen ist innerhalb von 24 Stunden in die Jagddatenbank einzumelden. Anlage 4 wurde gestrichen.
  • Untersagung weiterer Abschüsse, wenn die festgelegte Höchstzahl (maximal 10 % des landesweiten Gesamtbestands) erschöpft ist.

Die Änderungen treten mit 24. Dezember 2024 (mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung) in Kraft. Die Bestimmungen bezüglich des Europaschutzgebietes Untere Traun (§ 8 Abs. 2 Z. 4) gelten bis 31. Dezember 2029.

Betroffen von der Verordnung sind alle Besitzer und Pächter von Oberflächengewässern sowie die Jägerschaft.

Stand: 27.12.2024

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