Zwei sanft lächelnde Personen in Auto sitzend, eine Person lenkend
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Probefahrten

Erläuterungen und Hinweise

Lesedauer: 3 Minuten

Inhalt:


Wie auch aus anderen Bundesländern berichtet, werden durch die Exekutive in letzter Zeit verstärkt Kontrollen bei der Durchführung von Probefahrten vorgenommen.

Insbesondere werden immer wieder "Privatfahrten“ als Probefahrten tituliert. In vielen Fällen führte dies zu Verwaltungsstrafen. Bei einem wiederholten Verstoß gegen die Probefahrtbestimmungen kann die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten entzogen werden. Die Sperre dauert zumindest 6 Monate!

Im Zuge dieser Kontrollen werden auch die Eintragungen im Fahrtenbuch überprüft. Wir möchten Sie daher darauf hinweisen, die Eintragungen im Fahrtenbuch mit größter Sorgfalt vorzunehmen.

Nachschlagewerk

Die Bundesinnung Fahrzeugtechniker hat einen neuen Kommentar zu den Probefahrtkennzeichen beauftragt, der nicht nur in gedruckter, sondern auch in digitaler Form als „Probefahrtkennzeichen Applikation“ im März 2018 erschienen ist.

Dieser Kommentar enthält nicht nur die rechtlichen Bestimmungen, sondern auch Verweise auf Judikatur, Praxisbeispiele und Empfehlungen der Handhabung.

Die „Probefahrtkennzeichen Applikation“ ermöglicht zusätzlich die elektronische Verwaltung von Probefahrten und Kennzeichen, automatisches Ausstellen von Fahrbefehlen und Führen des/der Fahrtenbücher, sowie eine Terminverwaltung.

Damit wird die Verwaltung einfach und unkompliziert, sowie der administrative Aufwand auf ein Minimum reduziert. Gleichzeitig werden so allfällige Fehlerursachen – und damit allfällige Strafen – reduziert.

zum Bestellformular

Voraussetzungen für das Probefahrtkennzeichen

Damit Ihnen die Bezirkshauptmannschaft eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aushändigt, brauchen Sie eine Bestätigung vom Landesgremium des Fahrzeughandels der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Voraussetzung für die Ausstellung dieser Bestätigung ist eine aktive Mitgliedschaft als Fahrzeughändler beim Gremium des Fahrzeughandels. Zusätzlich zur aktiven Gewerbeberechtigung benötigen Sie noch eine Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie eine Steuernummer. Darüber hinaus wird von der Behörde häufig ein Nachweis über Abstellplätze verlangt.

Nach Erhalt der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten von der Behörde erfolgt der Antrag auf Zuweisung des Probefahrtkennzeichens sowie die Ausgabe bei der Zulassungsstelle.

Bestimmungen bei Verwendungen des Probefahrtkennzeichens

Über die Verwendung des Probefahrtkennzeichens muss der Besitzer der Bewilligung (Zulassungsbesitzer) einen Nachweis führen. In diesen Nachweis müssen vor der Fahrt eingetragen werden:

  • Der Name des Lenkers (sowohl bei Betriebsangehörigen als auch bei Kunden) und eventuell die Führerscheindaten
  • Das Datum der Probefahrt (zweckmäßigerweise auch die Uhrzeit)
  • Die Marke und Type des Fahrzeugs und
  • Die Fahrgestellnummer

Wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, so genügt es an Stelle der Fahrzeugdaten das Kennzeichen des Fahrzeuges einzutragen.  

Bei Fahrten mit Blauen Probefahrtkennzeichen ist daher unbedingt die Fahrgestellnummer im Fahrtenbuch einzutragen. 

Dieser Nachweis muss drei Jahre ab der letzten Eintragung aufbewahrt werden und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorgelegt werden.

Die Überlassung eines Fahrzeuges an einen Kaufinteressenten ist bis maximal 72 Stunden möglich. Dies bleibt aber auf Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg beschränkt.

Wird ein Fahrzeug mit Probefahrtkennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c KFG so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Der Probefahrtschein hat die Funktion des Zulassungsscheines und muss bei jeder Fahrt mitgeführt werden.

Für private Zwecke dürfen Probefahrtkennzeichen nicht verwendet werden.

Haftung bei Überlassung an Kaufinteressenten

Ein Kfz-Händler, der für sein zu Probefahrtzwecken bestimmtes Fahrzeug keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, muss den Kaufinteressenten schon vor Antritt der Probefahrt darüber informieren. Macht er dies nicht, so hat er leicht fahrlässige Beschädigungen durch den Kaufinteressenten bei der Probefahrt zu tragen. Damit sind jene Beschädigungen gemeint, die typisch für eine Probefahrt sind, wie z. B. zerkratzte Felgen beim Einparken, Parkschäden durch unbekannte Dritte, ...

Überdies vertritt der OGH die Ansicht, dass der Kfz-Händler bei einer bestehenden Kaskoversicherung nur dann den Selbstbehalt vom Kaufinteressenten verlangen kann, wenn er diesen schon vor Antritt der Probefahrt darauf hingewiesen hat.

Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass im Rahmen von Probefahrten eine ganz Reihe von "Vorfällen“ – z. B. Verwaltungsstrafe wegen Geschwindigkeitsübertretung, einige 100 km "zur Probe“ gefahren, ... passieren können.

Stand: 06.06.2019

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