Verwendung von Traktoren im Rahmen eines Gewerbebetriebes
Informationen rund um Fahrzeug- und Führerscheinklasse, Kfz-Steuer, Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein und Kontrollgerät
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Definition
Traktoren werden im Kraftfahrgesetz als Zugmaschinen bezeichnet. Dabei handelt es sich um Kraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen (z.B. Äcker, Wald) oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt sind, auch wenn sie eine beschränkte Ladefläche aufweisen.
Fahrzeugklasse
Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in Fahrzeugklassen unterteilt. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern fallen in die Klasse T, welche wie folgt untergegliedert wird:
Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der der Fahrerin/dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1.000 mm;
Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1.150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;
Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg;
Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung;
Klasse T4.1: Stelzradzugmaschinen: Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, z.B. Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen den Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1.000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt;
Klasse T4.2: Überbreite Zugmaschinen: Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind;
Klasse T4.3: Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit: Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.
Je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit wird an die Bezeichnung der Klasse ein „a“ (höchstens 40 km/h) oder ein „b“ (über 40 km/h) angefügt.
Führerscheinklasse
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h dürfen mit einem Führerschein der Klasse F gelenkt werden. Auch mit einem Führerschein der Klasse B dürfen Zugmaschinen gelenkt werden, allerdings nur bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von 3,5 t. Ein Führerschein der Klasse C berechtigt zum Lenken von Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h; ein Fahrerqualifizierungsnachweis („C 95“) ist in diesem Fall nicht erforderlich (vgl. BMVIT-167.532/0001-IV/ST5/2014).
Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein
Im Feld A4 der Zulassungsbescheinigung ist die jeweilige Verwendung des Fahrzeuges vermerkt.
Bei Traktoren findet sich an dieser Stelle typischerweise die Kennziffer „10“ („zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt“). Eine solche Eintragung ist ausschließlich Land- und Forstwirten, land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen sowie landwirtschaftlichen Maschinenringen vorbehalten. Der Einsatz eines Traktors mit ausschließlich dieser Verwendungsbestimmung ist für andere (als land- und forstwirtschaftliche) Zwecke nicht erlaubt. Keinesfalls dürfen mit solchen Fahrzeugen Tätigkeiten durchgeführt werden, die beispielsweise in direkter Konkurrenz zur gewerblichen Güterbeförderung stehen oder die zu einer Umgehung von Fahrverboten, Maut- und Sozialvorschriften (Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten) führen.
Nichtsdestotrotz dürfen Zugmaschinen grundsätzlich auch im Rahmen eines Gewerbebetriebes eingesetzt werden, selbst wenn dieser keine land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. damit vergleichbare Tätigkeiten durchführt. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Verwendungsbestimmung eingetragen ist:
- Werkverkehr ist - vereinfacht ausgedrückt - das Recht von Unternehmen, Güter im Zusammenhang mit der eigenen unternehmerischen Tätigkeit selbst zu transportieren (z.B. Beförderung eigener Maschinen, Ausrüstung und Materialien). Es steht Gewerbetreibenden als Nebenrecht zu, kann aber auch Transporte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes umfassen (vgl. BMVIT-167.532/0004-IV/ST5/2014). Die Voraussetzungen des Werkverkehrs sind gesetzlich definiert. Vom Werkverkehr zu unterscheiden ist die gewerbsmäßige Güterbeförderung. Für diese ist regelmäßig eine Konzession erforderlich (Klein- und Großtransporteure).
- Im Zulassungsschein eines Fahrzeuges, das im Werkverkehr eingesetzt wird, muss die Kennziffer „19“ bzw. Verwendungsbestimmung „Zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen sein.
- Es sind auch Kombinationen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen.
- Gegebenenfalls kann daher zusätzlich die Kennziffer „10“ bzw. „zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt“ eingetragen werden.
- Falls zutreffend, ist auch die Eintragung der Kennziffer „20“ bzw. der Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ denkbar.
- Die Kennziffer „01“ („zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“) kann nicht mit anderen Kennziffern kombiniert werden.
Die widmungswidrige Verwendung stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Sie ist nach den Strafbestimmungen des Kraftfahrgesetzes zu ahnden. Unter Umständen wird auch gegen die Gewerbeordnung und das Güterbeförderungsgesetz verstoßen. Beides birgt das Risiko einer Geldstrafe. Eine falsche Verwendungsbestimmung kann auch zur Folge haben, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt wird und/oder die Versicherung im Schadensfall beim Versicherungsnehmer regressiert (Obliegenheitsverletzung).
Hinweis:
In engen Grenzen dürfen Fremdtransporte auch dann durchgeführt werden, wenn im Zulassungsschein lediglich die Kennziffer „10“ eingetragen ist (keine Kennziffer „20“ erforderlich). Zu nennen sind insbesondere folgende Transportleistungen, die ausdrücklich zu den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft gehören:
„Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Zugmaschinen, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle.“
Kontrollgerät (Fahrtenschreiber, Tachograph)
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug mit Anhänger) zur Güterbeförderung müssen mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein, wenn ihr (gemeinsames) hzG 3,5 t übersteigt.
Ausgenommen sind beispielsweise folgende Fälle:
- Fahrzeuge bis 40 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit
- Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km (Luftlinie) vom Unternehmensstandort benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für eigene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens, welches das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least
- Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km (Luftlinie) für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden
- Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 t hzG, die in einem Umkreis von 100 km (Luftlinie) vom Unternehmensstandort entweder zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern verwendet werden, wobei das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellen darf
Werden 3,5 t hzG überschritten und gelangt keine Ausnahme zur Anwendung, dann ist bei der betrieblich bedingten Nutzung von Traktoren der Einbau und die Verwendung eines Kontrollgeräts verpflichtend. In diesem Fall sind auch die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten zu berücksichtigen.
Beispiel:
Ein Landwirt nutzt seine Zugmaschine samt Anhänger (hzG > 7,5 t, > 40 km/h) überwiegend für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten rund um seinen Hof. Gleichzeitig ist er Unternehmer und berechtigt, Erdbewegungsarbeiten durchzuführen. Den Bagger (5 t) transportiert er mit besagter Fahrzeugkombination zu Baustellen in der Region (Umkreis < 100 km). Da der Transport des Baggers nicht in Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit steht und auch sonst keine Ausnahme greift, muss am Hin- und Rückweg ein Kontrollgerät eingebaut sein und verwendet werden.
Grundsätzlich benötigt man für die Verwendung des Kontrollgerätes zwei Kartentypen: Jeder Lenker (also auch ein Unternehmer selbst) braucht eine Fahrerkarte zur Aufzeichnung der gesamten Tätigkeitszeiten. Das Unternehmen braucht eine Unternehmenskarte zum Auslesen der gespeicherten Daten. Zusätzlich sind im Betrieb technische Einrichtungen zum Auslesen und Archivieren erforderlich. Fahrer und Unternehmen sind für die vorschriftsmäßige Benutzung des Kontrollgerätes verantwortlich. Auch für selbstfahrende Unternehmer gelten diese Vorschriften uneingeschränkt.
Da die richtige Bedienung des Kontrollgerätes vor allem für jene Personen eine Herausforderung ist, die neu oder selten mit diesem Thema befasst sind, ist besonders darauf hinzuweisen, dass es im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegt, dass die Lenker angemessen geschult sind und die ordnungsgemäße Handhabung beherrschen.
Zuwiderhandeln kann zu Strafen gemäß Kraftfahrgesetz führen. Bei Verstößen von Arbeitnehmern können darüber hinaus auch Strafen nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz verhängt werden.
Hinweis: In Fällen, in denen die Zugmaschine mangels gesetzlichem Erfordernis ohne Kontrollgerät bewegt wird, kann unter Umständen (> 40 km/h) die Pflicht bestehen, ein Lenkprotokoll (Fahrtenbuch) zu führen. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich beim Lenker um einen Arbeitnehmer handelt, der dem Arbeitszeitgesetz unterliegt.
Kraftfahrzeugsteuer
In Österreich zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger mit hzG über 3,5 t sowie Zugmaschinen und Motorkarren unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer. Zugmaschinen (sowie ausschließlich von jenen gezogene Anhänger) sind nur dann von dieser Steuer befreit, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Unter ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung ist die Verwendung zu mehr als 80 % für die bezeichneten Zwecke zu verstehen. Das heißt, dass eine gewerbliche Nutzung über 20 % der Steuerbefreiung entgegensteht.
Hinweis: Ist der Zulassungsbesitzer eine natürliche Person, die einen Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts hat, zu dessen Betriebsvermögen das Kfz oder der Anhänger gehört, ist die Steuerbefreiung jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Zulassungsbesitzer das Kfz oder den Anhänger für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten in seinem Gewerbebetrieb oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder Gewerbebetrieb eines Dritten verwendet. Ist Zulassungsbesitzer ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, dessen Betriebsgegenstand allerdings die Land- und Forstwirtschaft ist (z.B. Ackerbau-GmbH, Weinbau-GmbH), und verwendet er das Kfz oder den Anhänger in seinem Betrieb, ist die Steuerbefreiung anwendbar (vgl. KfzBStR 2021 Rz 1416, 1417).
Besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer, so hat der Steuerschuldner diesen Umstand dem Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung nachträglich weg, beginnt die Steuerpflicht mit jenem Tag, an welchem die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind. Anzeigepflichtiger Umstand ist die Zulassung des ersten steuerpflichtigen Kfz zum Verkehr. Die Anzeige kann mit dem Formular Kr 20 oder formlos beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Die Nicht- oder nicht vollständige Entrichtung ist ein Grund zur Aufhebung der Zulassung, die das Finanzamt bei der Behörde, die das Kfz zum Verkehr zugelassen hat, durch Anzeige geltend machen kann. Weiters kann die vorschriftswidrige Nichtentrichtung eine (grob fahrlässige oder vorsätzliche) Abgabenverkürzung darstellen und als finanzstrafrechtliches Vergehen (Abgabenhinterziehung!) geahndet werden.
Sonstiges
Für Zugmaschinen gelten beispielsweise folgende Verbote nicht:
- Wochenend- und Feiertagsfahrverbot
- Nachtfahrverbot
- Fahrverbote zur Verhinderung des Maut-Ausweichverkehrs
- Umweltfahrverbote (zeitliche und räumliche Beschränkungen) auf Basis des Immissionsschutzgesetz – Luft (jedoch nur bei Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit!)
Der Lenker einer Zugmaschine hat stets den entsprechenden Führerschein mitzuführen. Auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges ist er jedoch nicht verpflichtet, den Zulassungsschein (oder das Lenkprotokoll) mitzuführen.
Rechtsgrundlagen
§§ 2 Ziffer 9, 3 Absatz 1 Ziffer 2.5, 24, 37 Absatz 2, 41 Absatz 2, 102, 102a, 103, 103b, 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
Verordnung (EU) Nr. 167/2013
§§ 2 Absatz 1 Z 5, 14 Absatz 1, 15 Führerscheingesetz (FSG)
§§ 1, 2, 10, 11, 23 Absatz 2 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG)
§ 12 Absatz 2, Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
§§ 2 Absatz 4 Ziffer 5, 32 Absatz 1 Ziffer 13, 366 Absatz 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO)
§ 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften/Lenk- und Ruhezeiten)
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Kontrollgerät)
§§ 13, 17 Arbeitszeitgesetz (AZG)
Lenkprotokoll-Verordnung (LP-VO)
Kontrollgerätekartenverordnung (KonGeV)
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992)
§§ 33, 34 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
§§ 10, 14 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
Stand: 03.06.2024