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Arbeiten am Wochenende: Ausnahmen von der Wochenendruhe

Infos über die zulässigen Ausnahmen

Lesedauer: 3 Minuten

Das Arbeitsruhegesetz sieht vor, dass Mitarbeiter am Wochenende nicht beschäftigt werden dürfen. Am Wochenende ist dem Mitarbeiter die Wochenendruhe zu gewähren.

Diese Wochenendruhe hat für alle Arbeitnehmer grundsätzlich spätestens am Samstag um 13 Uhr zu beginnen und darf frühestens am Sonntag um 24 Uhr enden. Insgesamt muss diese Ruhezeit ununterbrochen zumindest 36 Stunden dauern und den gesamten Sonntag umfassen. 

Für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschlussarbeiten oder Arbeiten zur Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung beschäftigt sind, beginnt die Wochenendruhe am Samstag spätestens um 15 Uhr.

Während dieser Wochenendruhe dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn diese Beschäftigung aufgrund einer besonderen Ausnahme zulässig ist.  

Ausnahmen von der Wochenendruhe 

Während der Wochenendruhe dürfen Arbeitnehmer somit nur dann beschäftigt werden, wenn dies durch  

erlaubt ist. 

Damit steht fest, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter während der Wochenendruhe nur beschäftigen darf, wenn ein im Gesetz bzw. in einer Verordnung des Ministers oder des Landeshauptmannes beschriebener oder ein im Kollektivvertrag vereinbarter  Ausnahmefall vorliegt.  

Ausnahme nach dem Arbeitsruhegesetz 

Das Arbeitsruhegesetz enthält Ausnahmen bei deren Vorliegen die Beschäftigung von Arbeitnehmern auch am Wochenende zulässig ist. Dies betrifft insbesonere: 

  • Arbeiten der Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit sich solche Arbeiten während des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen und infolge ihres Umfangs nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen werden können;
  • Arbeiten der Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen oder Wartung von Tieren;
  • Arbeiten, die dem Brandschutz dienen;
  • Arbeiten der Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung der Arbeitsräume;
  • Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen, wenn diese aus technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre.


Vorsicht:
Ob auch eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Durchführung dieser Arbeiten besteht, ergibt sich aus dem Einzelvertrag, Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.


Weiters dürfen Arbeitnehmer während der Wochenendruhe in außergewöhnlichen Fällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt werden, soweit diese 

  • zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder
  • zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen nicht möglich sind. 

Vorsicht:
Der Arbeitgeber hat bei Vorliegen solcher Arbeiten, diese dem Arbeitsinspektorat binnen 10 Tagen anzuzeigen. In der Anzeige müssen die Gründe für die Arbeiten und die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer angeführt werden.


Ausnahme durch Verordnung des Bundesministers 

Durch Verordnung sind für Arbeitnehmer in bestimmten Betrieben Ausnahmen von der Wochenendruhe zuzulassen, wenn diese Arbeiten u.a.

  • zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse notwendig sind;
  • im Hinblick auf während der Wochenendruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind;
  • zur Bewältigung des Verkehrs notwendig sind;
  • aus technologischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang erfordern;
  • wegen der Gefahr des Misslingens von Arbeitserzeugnissen nicht aufgeschoben werden können, soweit diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden kann oder
  • wegen der Gefahr des raschen Verderbens von Rohstoffen nicht aufgeschoben werden können und nach der Art des Betriebes auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind. 

In der Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) ist der Großteil der Ausnahmen enthalten, welche nach Tätigkeiten und Branchen gegliedert sind. Solche Ausnahmen bestehen etwa für Schlüsseldienste, in der automationsunterstützten Datenverarbeitung und Informationstechnik, sowie für Museen, Ausstellungen und Blutspendedienste. 

Während dieser Zeit dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn sie für diese Tätigkeiten unbedingt gebraucht werden. 

Ausnahme durch Kollektivvertrag 

Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenendruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2022

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