Person sitzt am Fahrersitz eines Autos und notiert auf einem Clipboard
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Lenkprotokoll

Prinzipen - Pflichten - Ausnahmen 

Lesedauer: 3 Minuten

Wann muss ein Lenkprotokoll geführt werden?

Ein Lenkprotokoll muss beim Lenken von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen geführt werden, in denen

  • kein EU-Kontrollgerät (analog oder digital) eingebaut ist oder
  • ein EU-Kontrollgerät nur freiwillig eingebaut ist, auf dessen Benutzung aber verzichtet wird und
  • soweit das Fahrzeug nicht von der Lenkprotokollpflicht ausgenommen ist.

In welchen Fahrzeugen muss kein EU-Kontrollgerät (Fahrtschreiber, Tachograf) eingebaut sein?

  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von maximal 3,5 t
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Fahrgastplätzen
  • „Handwerkerausnahme“: Fahrten mit Fahrzeugen mit Höchstgewicht von 7,5 t zur Beförderung von Material, Ausrüstungen, Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung benötigt, sofern diese im Umkreis von 100 km vom Unternehmensstandort stattfinden und sofern das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt
  • bestimmte Fahrzeuge, welche durch EU-Verordnung oder nationale Regelung explizit von der Kontrollgerätpflicht ausgenommen sind. >>Ausnahmen

In den von der Kontrollgerätpflicht ausgenommen Fahrzeugen muss daher ein Lenkprotokoll geführt werden, soweit nicht auch eine Ausnahme von der Lenkprotokoll-Pflicht besteht.

Wenn ein Kontrollgerät freiwillig eingebaut ist, kann der Lenker dieses ordnungsgemäß verwenden, oder auf dessen Verwendung verzichten und stattdessen ein Lenkprotokoll führen. Beispiel: mit dem LKW bis 3,5 t werden auch Anhänger gezogen, daher ist ein Kontrollgerät eingebaut. Bei Fahrten ohne Anhänger ist das Kontrollgerät „freiwillig“ eingebaut.

Wer ist von der Lenkprotokollpflicht ausgenommen?

  • selbstständige Lenker/selbstfahrende Unternehmer, da sie keine Arbeitnehmer sind
  • Lenker selbstfahrender Arbeitsmaschinen
  • Lenker von Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigen
  • Lenker der Kfz-Industrie, von Kfz-Werkstätten und des Kfz-Handels bei Überstellungs- und Probefahrten
  • Taxis, die einen Taxameter eingebaut haben
  • PKW und Kombis, die nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen
  • Lenker von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten
  • Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit max. 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken des Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
    • täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
    • täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit beträgt.

 Welche Angaben muss das Lenkprotokoll enthalten?

  • Name des Lenkers (vor- und Nachname) oder der Lenker
  • Datum,
  • das behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
  • Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages und bei Fahrzeugwechsel,
  • die folgenden Zeitangaben:
    • Beginn und Ende der Einsatzzeit, der Ruhepausen, sowie der Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen, Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (inkl. der Arbeitsbereitschaftszeiten),
    • Gesamtdauer der Lenkzeit,
  • Unterschrift des Lenkers,
  • Bemerkungen (falls erforderlich, z.B. bei Berichtigungen)

Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der genannten Angaben anstelle der handschriftlichen Führung eines Lenkprotokolls ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Im Übrigen kann der anzuwendende Kollektivvertrag die Führung eines vereinfachten Lenkprotokolls zulassen. 

Pflichten des Lenkers

  • Das Lenkprotokoll ist durch den Lenker an Lenktagen selbst auszufüllen und zu unterschreiben, wobei pro Lenktag höchstens ein Lenkprotokoll zu verwenden ist
  • Die Lenkprotokolle einer Woche dürfen in einem Dokument zusammengefasst werden. Diesfalls genügt eine einzige Unterschrift. 
  • Für Tage ohne Lenkzeit muss kein EU-Formblatt für lenkfreie Tage ausgefüllt werden
  • Alle Einträge müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt
  • Es besteht eine Mitführverpflichtung aller Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage im Fahrzeug und Vorlage der Lenkprotokolle an Kontrollorgane auf deren Verlangen
  • Die Lenkprotokolle sind dem Arbeitgeber mindestens einmal monatlich zur Überprüfung und Unterfertigung vorzulegen

Pflichten des Unternehmens

  • Die kostenlose und ausreichende Ausgabe von Lenkprotokollen an das Fahrpersonal
  • Ausreichende und nachweisliche Unterweisung in der Handhabung der Lenkprotokolle 
  • Führung eines Arbeitnehmer-Verzeichnisses aller Lenker samt Geburtsdatum
  • Mindestens 1x pro Monat Überprüfung der Lenkprotokolle auf Vollständigkeit der Eintragungen und Vermerk darüber im Verzeichnis mit Datum und Unterschrift
  • Aufbewahrung der Lenkprotokolle geordnet nach Lenkern und Datum für mindestens 2 Jahre
  • Vorlage der Lenkprotokolle samt Verzeichnis an behördliche Kontrollorgane auf deren Verlangen
  • Auf Verlangen sind dem Lenker kostenlose Kopien der Lenkprotokolle (bei elektronischer Führung kostenlose Ausdrucke) auszuhändigen.

Rechtsgrundlagen


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.06.2024