Einarbeiten für Weihnachten und den Jahreswechsel
Grundlagen - Mütter und Jugendliche - Krankenstand - Festlegung
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Alljährlich bieten die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel die Möglichkeit des Einarbeitens der zwischen die Feiertage fallenden Arbeitstage.
Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen („Fenstertagen“) aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit an den Werktagen von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf
- bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen 10 Stunden
- bei einem längeren Einarbeitungszeitraum 9 Stunden
nicht überschreiten.
Wurde der Einarbeitungszeitraum durch einen Kollektivvertrag nicht ausgeweitet, kommen als früheste Termine für den Beginn des Einarbeitens untenstehende Termine in Frage:
Beginn des Einarbeitens | für Werktage nach dem letzten oder bis zum folgenden Feiertag |
---|---|
Dienstag, 24.9.2024 | Montag, 23.12.2024 |
Mittwoch, 25.9.2024 | Dienstag, 24.12.2024 |
Samstag, 28.9.2024 | Freitag, 27.12.2024 |
Montag, 30.9.2024 | Samstag, 28.12.2024 |
Dienstag, 1.10.2024 | Montag, 30.12.204 |
Mittwoch, 2.10.2024 | Dienstag, 31.12.2024 |
Freitag, 4.10.2024 | Donnerstag, 2.1.2025 |
Samstag, 5.10.2024 | Freitag, 3.1.2025 |
Montag, 7.10.2024 | Samstag, 4.1.2025 |
Das Einarbeiten ist nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag ermöglicht wird. Das Einarbeiten von Einzeltagen ohne Verbindung zu einem Feiertag ist nicht zulässig.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so gilt dieser Tag als Sonntag und nicht als Feiertag!
Beispiel:
Im Zusammenhang mit Maria Empfängnis 2023 (Freitag, 8.12.) können entweder der 4.12., 5.12., 6.12. und 7.12. eingearbeitet werden. Ebenso wäre es möglich, die gesamte Woche von 4.12. bis 9.12. einzuarbeiten. Genauso wäre es möglich, nur den 7.12. und/oder den 9.12. einzuarbeiten.
Nicht möglich ist es jedoch, nur den Dienstag, 5.12. einzuarbeiten, da dieser Tag als Einzeltag nicht in Verbindung mit einem Feiertag steht.
Einarbeitsstunden
Das Einarbeiten bedeutet eine Umverteilung der Normalarbeitszeit. Die in den Wochen des Einarbeitens geleisteten Stunden gelten daher nicht als Überstunden, sie sind lediglich anders verteilte Normalarbeitsstunden.
Im Falle des Einarbeitens kann der Beginn der Wochenendruhe von Samstag, 13.00 Uhr, bis spätestens Samstag, 18.00 Uhr, aufgeschoben werden.
Mütter und Jugendliche
Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes dürfen werdende und stillende Mütter keinesfalls mehr als 9 Stunden am Tag und mehr als 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Damit ist dieser Personenkreis weitgehend von der wochenübergreifenden Arbeitszeitdurchrechnung inklusive Einarbeitung ausgeschlossen.
Für Jugendliche ist das Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen grundsätzlich ebenfalls möglich, doch darf bei Jugendlichen der Einarbeitungszeitraum höchstens 7 – die einarbeitenden Arbeitstage einschließende - Wochen betragen. Durch Betriebsvereinbarung kann der Einarbeitungszeitraum auf höchstens 13 Wochen verlängert werden. Es ist allerdings zu beachten, dass für Jugendliche kollektivvertragliche Verlängerungen des Einarbeitungszeitraumes über 13 Wochen hinaus nicht zulässig sind und die Tagesarbeitszeit ausnahmslos 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes darf außerdem 45 Stunden nicht überschreiten.
Krankenstand
Befindet sich ein Arbeitnehmer an einem Tag, an dem eingearbeitet wird, im Krankenstand oder auf Erholungsurlaub, so müssen ihm die in den Krankenstands- und Urlaubszeitraum fallenden Teile der Einarbeitungszeit als erbracht gutgeschrieben werden. Soweit jedoch ein Krankenstand zeitlich in den bereits eingearbeiteten Zeitraum fällt, erhält der Arbeitnehmer keinen besonderen finanziellen oder zeitlichen Ersatz dafür.
Entgeltanspruch
Durch das Einarbeiten von Arbeitszeiten bleiben die Entgeltansprüche und ihre Fälligkeit unberührt. Das bedeutet, dass das Entgelt nicht im Anschluss an die bereits eingearbeitete Arbeitszeit, sondern am normalen Fälligkeitstermin ausbezahlt werden muss. Dieser Grundsatz gilt auch im Fall eines Krankenstandes während der Zeit des Einarbeitens oder während der Ausfallszeit.
Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Einarbeiten, aber noch vor der bereits eingearbeiteten Zeit beendet wird, so ist die eingearbeitete Arbeitszeit mit einem Zuschlag von 50 % abzurechnen.
Festlegung des Einarbeitens
Das Einarbeiten ist durch Einzelvereinbarung mit den betreffenden Dienstnehmern bzw. wenn ein Betriebsrat besteht, mit diesem durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung festzulegen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.02.2024