Wichtiges im Gebührenrecht
Bestimmungen im Überblick: Gebühren-Arten, Gebührenschuldner, Entrichtung und Erstattung
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Was unterliegt der Gebühr?
Den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes unterliegen die in weiterer Folge dargestellten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte. Andere Arten von Gebühren, wie Gerichtsgebühren bzw. Verwaltungsabgaben auf Bundes- bzw. Landesebene beruhen auf anderen gesetzlichen Grundlagen.
Welche Arten von Gebühren gibt es?
- Für Schriften und Amtshandlungen sind je nach Art fixe Beträge vorgesehen.
- Bei Rechtsgeschäften wird die Gebühr in Form von Prozentsätzen (Hundertsatz-Gebühr) erhoben.
Wer schuldet die Gebühren?
Bei den festen Gebühren ist derjenige Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Amtshandlung erfolgt bzw. diejenige Person, in deren Interesse die Eingabe eingebracht, das Protokoll verfasst oder die amtliche Ausfertigung ausgestellt wird.
Bei den Rechtsgeschäften sind Gebührenschuldner grundsätzlich die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen.
Was passiert bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühren?
Wird eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet und deshalb mittels Bescheid von der Behörde festgesetzt, ist automatisch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.
Zusätzlich kann das Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung bzw. nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den festen Gebühren zusätzlich einen 50%igen Zuschlag erheben. Bei den anderen Gebühren (mit Ausnahme der Wettgebühren) kann ein Zuschlag bis zum Ausmaß des verkürzten Betrages erhoben werden.
Erstattung von festen Gebühren?
Zuviel entrichtete Gebühren - z.B. eine Behörde schreibt einen zu hohen Betrag vor – können binnen 3 Jahren auf Antrag rückerstattet werden.
Weiterführende Informationen
Sämtliche Informationen finden Sie auf der Übersichtsseite Gebühren und Abgaben.
Stand: 01.02.2024