Umsatzsteuerliche Fragen in Zusammenhang mit Road Pricing
Informationen für Unternehmen im Überblick
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Grundsätzliches
Funktionsweisen und Zahlungsmodalitäten
Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte ("Go-Box“) zu entrichten. Der Fahrzeughalter kann zwischen zwei Zahlungsarten wählen:
Ähnlich einer Telefonwertkarte bezahlt der Nutzer bei diesem Verfahren für Mautwerte bis zu einer maximal zulässigen Höhe im vorhinein und "fährt sie ab“. Die Mindestkosten einer Aufladung betragen € 80,- inkl. USt (€ 75,- Guthaben, € 5,- Bearbeitungsentgelt der Go). Der maximale Aufladebetrag beträgt € 500,- inkl. USt. Die möglichen Zahlungsmittel sind Barzahlung, Zahlung mit der elektronischen Geldbörse (Quick), Maestro-, Tank- und Kreditkarten (Pre-Pay Verfahren).
Häufigen Nutzern des Mautsystems wird das Post-Pay Verfahren angeboten. Der Fahrzeughalter bekommt hier nach Durchführung eines Anmeldeverfahrens die Möglichkeit, das mautpflichtige Straßennetz zu benutzen – die erfolgten Transaktionen werden im Nachhinein über die jeweilige Karte abgerechnet.
Die Abrechnung der Post-Pay Verträge erfolgt ausschließlich über jene Maestro-, Tank- und Kreditkarten, bei denen das Kartenunternehmen entsprechende Zahlungsgarantien gegenüber der ASFINAG (als Mautstraßenbetreiber) gegeben hat.
Die Mehrzahl aller Unternehmen, die das mautpflichtige Straßennetz in Österreich benutzen, haben sich für die Post-Pay Zahlungsart entschieden. Gründe dafür sind unter anderem die einfachere und sicherere Handhabung für Unternehmer und Fahrer oder der geringere administrative Aufwand durch die Abrechung im Nachhinein.
Verrechnung der "Autobahnmaut" über Tankkartenunternehmen
Tank- oder Servicekarten-Gesellschaften administrieren die Mautabrechnung und Systemanmeldungen sowohl im Pre-Pay- als auch im Post-Pay-Verfahren für ihre Kunden.
Wird die fahrleistungsabhängige Maut von der ASFINAG als Straßenbetreiber an ein Tankkartenunternehmen verrechnet und in der Folge vom Tankkartenunternehmen (im eigenen Namen und für fremde Rechnung) an einen Frächter weiter verrechnet, ist jeweils von einem Leistungsaustausch auszugehen. Das Tankkartenunternehmen kann daher die von der ASFINAG in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Maut als Vorsteuer abziehen.
Ebenso kann der Frächter die vom Tankkartenunternehmen an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug) als Vorsteuer abziehen.
Anders ist bei einer Verrechnung mittels Kreditkarte vorzugehen. In diesem Fall erfolgt der Leistungsaustausch hinsichtlich der fahrleistungsabhängigen Maut ausschließlich zwischen ASFINAG und dem Frächter. Leistungsempfänger und Vorsteuerabzugsberechtigter ist daher der Frächter. Das Kreditkartenunternehmen ist nur in die Zahlungsabwicklung eingebunden.
Achtung:
Erbringt ein ausländischer Tankkartenunternehmer eine Leistung, konkret die entgeltliche Duldung der Benutzung von Bundesstraßen, in Österreich, kommt es abweichend von der generellen Regelung zu keinem Übergang der Steuerschuld auf den österreichischen Leistungsempfänger.
Erleichterung für die Rechnungslegung
Automationsunterstützt erstellte Maut-Rechnungen über € 150,- enthalten vielfach keine Angaben über den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers und werden daher auch ohne diese Angaben gespeichert.
In der Praxis setzt regelmäßig der Leistungsempfänger in den Beleg seinen Namen und seine Anschrift ein. Enthalten derartige automationsunterstützte Maut-Rechnungsausdrucke alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben, mit Ausnahme der Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers, und ergänzt der Leistungsempfänger diese Angaben eigenständig, so berechtigen sie ihn zum Vorsteuerabzug.
Diese Erleichterungen gelten auch im Fall eines Beleges über die Vorschreibung einer Ersatzmaut und über die Ausgabe einer Pre-Pay Go-Box, sofern in den Belegen überdies das Kfz-Kennzeichen angegeben ist.
Weiterverrechnung von Mautkosten
Trägt der Kraftfahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer die Mautkosten nicht endgültig, sondern will er diese an seine Kunden weiterverrechnen, so stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung.
Besonders betroffen von der Weiterverrechnungsproblematik ist die Gruppe der Transportunternehmer.
Grundsätzlich erbringen Transportunternehmer gegenüber ihren Kunden als Hauptleistung eine Beförderungsleistung. Daneben erbringen Transportunternehmer oft eine Reihe weiterer Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung stehen (zB Beladen, Entladen, Entrichten des Zolls, der EUSt, usw.). Man spricht hier von Nebenleistungen zur Hauptleistung.
Auf Grund des Grundsatzes der (Unteilbarkeit) Einheitlichkeit der Leistung teilen unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung.
Auch die Kosten des Road Pricings sind in der Regel als Nebenleistung zur Hauptleistung Güterbeförderung anzusehen.
An Hand folgender Beispiele soll dargestellt werden, welche Konsequenz der Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung hat:
Beispiel 1:
Ein österreichischer Transportunternehmer befördert für den österreichischen Unternehmer Ö Waren von Salzburg nach Zürich. Es fallen dabei natürlich auch Mautkosten an.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 3a UStG besteht eine Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Güterbeförderungen bei der Ausfuhr (ins Drittland). Somit ist in unserem Beispiel die österreichische Strecke zwar steuerbar, aber steuerfrei. Da also die Hauptleistung steuerfrei ist, muss auch die Nebenleistung (hier weiterverrechnete Mautkosten) steuerfrei sein.
Beispiel 2:
Die Österreichische Post AG transportiert ein Paket für einen Kunden von Wien nach Salzburg per LKW.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 10 b UStG sind die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Österreichischen Post AG ("Post“) unecht steuerbefreit. Das heißt, die Post stellt ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung, hat aber auch auf der anderen Seite für von ihr in Anspruch genommene (Vor)Leistungen keinen Vorsteuerabzug. Die Post erbringt eine Beförderungsleistung, die Kosten des Road Pricings sind dabei Nebenleistungen zur Hauptleistung Beförderung von Briefen, Paketen, etc. Wiederum teilt die Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung, weshalb auch das Road Pricing ohne USt – wie die Hauptleistung – (weiter)verrechnet wird.
Beispiel 3:
Der österreichische Unternehmer Ö beauftragt den in Spanien ansässigen Frachtführer S eine Ware von Spanien nach Österreich zu befördern.
Der Ort der Beförderungsleistung ist seit 2010 der Sitz des Leistungsempfängers und damit Österreich. Dies gilt auch für Nebenleistungen (wie Road Pricing), die im Zusammenhang mit der ig Güterbeförderung erbracht werden.
In diesem Fall kommt es zum Übergang der Steuerschuld des F auf Ö (Reverse Charge System), wenn der span. Güterbeförder in Österreich weder Sitz noch Wohnsitz hat.
Stand: 01.01.2019