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Umsatzsteuer bei einer Messebeteiligung im Ausland

Informationen für Unternehmen

Lesedauer: 6 Minuten

Die Messebeteiligung eines österreichischen Unternehmens auf einer Messe im Ausland wirft immer auch Fragen zur Umsatzsteuer auf. Diese Informationsseite gibt einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei einer Messebeteiligung in anderen Mitgliedsstaaten der EU und in ausgewählten Drittländern.

Messebeteiligung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU

Verrechnung von Standmiete und diversen Zusatzdienstleistungen

Grundsätzlich sind Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer erbracht werden, am Sitz des Leistungsempfängers zu versteuern (Generalklausel = Empfängerortprinzip). Sofern der Leistungsempfänger am Veranstaltungsort nicht zur Umsatzsteuer erfasst ist, führt das Empfängerortprinzip in der Regel zu Reverse Charge.

Das heißt der Unternehmer, der auf einer Messe im Ausland einen Stand mietet und diverse Zusatzleistungen in Anspruch nimmt (Herstellung der Anschlüsse für Strom, Wasser, Internetzugang, Lautsprecheranlagen, etc., Standbetreuung und -bewachung, Standreinigung etc.) erhält vom Veranstalter eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Reverse Charge – Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“.

Der österreichische Unternehmer hat die Umsatzsteuerschuld selbst zu berechnen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. In der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) wird der Betrag unter der Kennziffer 057 eingetragen. Gleichzeitig kann, sofern eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, die Vorsteuer aus dieser Steuerschuld unter der Kennziffer 066 in derselben UVA geltend gemacht werden.

Verrechnung von Eintrittsberechtigungen und Cateringleistungen

Von dieser Regelung ausgenommen sind Eintrittsberechtigungen und entsprechende Nebendienstleistungen wie Garderobe, Parkplatzgebühren, etc. und Cateringleistungen. Diese Leistungen sind in der Regel am Veranstaltungsort steuerbar und müssen daher mit der Umsatzsteuer des Landes in dem die Messe stattfindet verrechnet werden.

Sofern keine steuerbaren Umsätze im jeweiligen Land getätigt werden und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Umsatzsteuer für diese Leistungen im Vorsteuerrückerstattungsverfahren über Finanzonline geltend gemacht werden. Der Antrag dafür ist bis spätestens 30. September des Folgejahres einzureichen. 

Der österreichische Unternehmer stellt aus und verkauft Waren auf der Messe 

Wer als österreichischer Unternehmer auf einer Messe im Ausland auch Waren verkaufen möchte, führt eine Lieferung vor Ort aus, muss sich im Regelfall im jeweiligen Land steuerlich registrieren lassen und die verrechnete Umsatzsteuer auch dort abliefern.

Achtung: Der steuerpflichtigen Lieferung am Veranstaltungsort muss eine innergemeinschaftliche Verbringung voraus gehen!

Abweichende Regelungen in ausgewählten Mitgliedsstaaten der EU

Achtung: Die Anwendung der Generalklausel für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Messedienstleistungen erbracht werden, wurde nicht in allen EU Ländern voll umgesetzt! Durch die unterschiedliche Auslegung der Regelung in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU kann eine Doppelbesteuerung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden!

In Bulgarien, Italien, Polen, der Slowakei, Spanien, Tschechien und Ungarn kann man davon ausgehen, dass die Verrechnung von Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer erbracht werden, nach den dargestellten Regelungen erfolgt. Abweichende Regelungen gibt es hingegen in Deutschland, Frankreich und Rumänien.

Deutschland

In Deutschland gilt das Empfängerortprinzip auf jeden Fall dann, wenn neben der Standmiete mindestens 3 weitere Dienstleistungen erbracht werden, die als solche auf der Rechnung auch angeführt werden. Dieses Leistungspaket – in Deutschland spricht man hier von einer Veranstaltungsleistung - fällt dann insgesamt unter die Reverse Charge Regelung. Liegt kein Fall einer Veranstaltungsleistung vor, muss man sich den verrechneten Umsatz hinsichtlich des anzuwendenden Umsatzsteuerrechts im Einzelnen ansehen. Wird in Deutschland nur die Standmiete allein verrechnet, so bleibt es für diese Kosten bei der Verrechnung mit deutscher Umsatzsteuer.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Umsatzsteuer für diese Leistungen im Vorsteuerrückerstattungsverfahren über Finanzonline geltend gemacht werden.

Frankreich

In Frankreich gilt das Empfängerortprinzip unter der Bedingung, dass neben der Standmiete auch Kosten für weitere mit der Standmiete verbundene Dienstleistungen, wie z.B. Gestaltung, Bereitstellung von Maschinen, Verkabelung, Versicherung, Werbung, etc.in Rechnung gestellt werden. Wird in Frankreich nur die Standmiete allein verrechnet, erfolgt dies mit französischer Umsatzsteuer. Zusatzleistungen wie die Herstellung der Anschlüsse für Strom, Wasser und Internetzugang werden in Frankreich als Grundstücksleistungen ebenfalls mit französischer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Rumänien

Auch in Rumänien kann die Anwendung des Empfängerortprinzips für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer erbracht werden, kontextabhängig problematisch sein. Sämtliche Rechnungen für die Standmiete und alle im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen (Herstellung der Anschlüsse für Strom, Wasser, Internetzugang, die Standbetreuung und -reinigung, Eintrittsberechtigungen, Garderobe, Parkplatzgebühren und auch Cateringleistungen) werden daher aufgrund restriktiver Auslegungen oft mit rumänischer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Umsatzsteuer für diese Leistungen im Vorsteuerrückerstattungsverfahren über Finanzonline geltend gemacht werden.


Messebeteiligung in ausgewählten Drittländern

Aufgrund der unterschiedlichen Steuersysteme empfiehlt es sich vor einer Messebeteiligung in einem Drittland über das jeweilige AußenwirtschaftsCenter die steuerlichen Rahmenbedingungen abzuklären, um sicherzustellen, dass ev. Registrierungspflichten rechtzeitig nachgekommen werden kann. Nachfolgend werden die steuerlichen Gegebenheiten in ausgewählten Drittländern beleuchtet.

China

Dienstleistungen sind in China grundsätzlich steuerpflichtig, wenn der Leistungserbringer oder der Leistungsempfänger ihren Sitz in China haben. Dabei fallen in der Regel eine Umsatzsteuer sowie eine Quellensteuer an. Das Reverse Charge Verfahren gibt es in China nicht.

Für österreichische Unternehmen ohne Niederlassung oder Distributor vor Ort ist der Verkauf von Messewaren nicht möglich, da Messegut in der Regel mit Carnet ATA eingeführt wird und dieses nach der Messe wieder ausgeführt werden muss.

Schweiz

Auch in der Schweiz werden Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Messebeteiligung erbracht werden, mit Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Eine Rückerstattung der bezahlten Mehrwertsteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein diesbezüglicher Antrag kann ab einem Steuerbetrag von CHF 500 pro Kalenderjahr gestellt werden. Der Antragsteller benötigt dazu eine Vertretung in der Schweiz, die vom AußenwirtschaftsCenter Zürich ggf. übernommen werden kann.

Waren, die auf einer Messe in der Schweiz verkauft werden sollen, müssen mit dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (ZAVV) eingeführt werden. Bei diesem Verfahren muss bereits bei der Einfuhr in die Schweiz eine Kaution in Höhe der Einfuhrabgaben der gesamten Ware beim Zoll hinterlegt werden. Bei der Wiederausfuhr werden die Einfuhrabgaben jener Ware, die nicht verkauft wurde und wieder ausgeführt wird, zurückerstattet.

Türkei

Auch in der Türkei sind Dienstleistungen grundsätzlich steuerpflichtig. Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Messe erbracht werden, werden daher in der Regel mit türkischer Umsatzsteuer verrechnet. Eine Möglichkeit der Rückerstattung der Umsatzsteuer gibt es nur dann, wenn zwischen der Türkei und dem jeweiligen Land Reziprozität herrscht.

Dies ist zwischen Österreich und der Türkei hinsichtlich der Rückerstattung derzeit nicht der Fall, wodurch alle Kosten sowie sonstigen Dienstleistungen mit türkischer Umsatzsteuer verrechnet werden müssen und nicht rückerstattet werden.

Der Verkauf von Messewaren ist in der Türkei nicht möglich, da Messegut in der Regel mit Carnet ATA eingeführt wird und dieses nach der Messe wieder ausgeführt werden muss. 

USA

In den USA ist die Umsatzsteuer ("Sales Tax") einzelstaatlich geregelt. Serviceleistungen (mit Ausnahme von Vermietung und Verpachtung) sind in den meisten Bundesstaaten nicht Sales Tax pflichtig. Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen verrechnet werden, werden daher in der Regel ohne Sales Tax in Rechnung gestellt.

Ein Verkauf von aus dem Ausland mitgebrachten Waren auf US-Messen ist höchst problematisch, nachdem man dazu bei der einzelstaatlichen Steuerbehörde registriert sein und die entsprechende Sales Tax einbehalten und abführen muss. Zudem wird man in einigen Bundesstaaten bei Überschreiten von bestimmten Jahresumsätzen einkommensteuerbar.

Vereinigte Arabische Emirate  

Seit Jänner 2018 gibt es in den VAE eine Umsatzsteuer von 5 % auf Dienstleistungen und Waren, die Value Added Tax (VAT). Für emiratische Leistungserbringer und Lieferanten im Zusammenhang mit Messen hat die Federal Tax Authority einen Leitfaden herausgebracht, der die ordnungsgemäß zugelassenen/lizensierten Unternehmen dabei anleitet, wie sie ausländischen Unternehmen ohne Sitz und steuerlicher Registrierung in den VAE mehrwertsteuerfreie Rechnungen legen können.

Zielsetzung ist, dass Aussteller durch die emiratische VAT nicht belastet werden. Sie müssen jedoch entsprechende Nachweise gegenüber dem Leistungserbringer oder Lieferanten erbringen und Bestätigungen ausstellen. Bereits von österreichischen Ausstellern bezahlte Mehrwertsteuer kann über das VAT Refund for Business Visitors-Schema zurückgefordert werden.

Dieser Leitfaden kann beim AußenwirtschaftsCenter Abu Dhabi angefordert werden. Es empfiehlt sich nur mit ordnungsgemäß zugelassenen/lizensierten Unternehmen zu kooperieren. Bei den großen Messeveranstaltern sollte dies jedenfalls gegeben sein.

Stand: 01.10.2024

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