Selbstanzeige im Finanzstrafrecht - FAQ
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 2 Minuten
1. Warum kann es zweckmäßig sein, eine Selbstanzeige zu machen?
Hat ein Abgabepflichtiger Abgaben hinterzogen, kann er sich mit der sogenannten Selbstanzeige Straffreiheit sichern.
2. Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?
Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen bei Betretung auf frischer Tat.
3. Wie muss die Selbstanzeige inhaltlich aussehen?
Das Finanzstrafgesetz sieht äußerst strenge Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Die Person/Personen, für die die Selbstanzeige erstattet werden soll, müssen explizit in der Selbstanzeige angeführt werden. In der Selbstanzeige müssen sowohl die Verfehlung selbst, als auch – im Falle einer Abgabenverkürzung oder eines Einnahmenausfalls - sämtliche für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt werden.
4. Gibt es Formvorschriften für die Selbstanzeige?
Im Gesetz ist für die Selbstanzeige keine besondere Form vorgeschrieben. Bei schriftlicher Selbstanzeige sollte diese jedoch sinnvollerweise als „Selbstanzeige“ bezeichnet werden. Bei mündlichen Selbstanzeigen in Form einer Niederschrift sollte der Selbstanzeiger darauf achten, dass der genaue Zeitpunkt festgehalten wird und jedenfalls sämtliche Personen detailliert angeführt werden, für die die Selbstanzeige erstattet wird.
5. Bis wann ist die Selbstanzeige spätestens einzubringen?
Die Selbstanzeige muss vor Entdeckung der Tat und vor einer Verfolgungshandlung erfolgen.
Seit 1. Oktober 2014 sind auch keine wiederholten Selbstanzeigen hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs möglich. Dabei ist irrelevant, ob die ursprüngliche Selbstanzeige fahrlässig oder irrtümlich unvollständig erstattet wurde. Ausgenommen hiervon sind lediglich Vorauszahlungen.
6. Was ist eine Verfolgungshandlung?
Eine Verfolgungshandlung kann z.B. eine Vorladung zur Vernehmung, eine Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung, die Hausdurchsuchung, Beschlagnahme sein. Bei dieser Verfolgungshandlung muss es sich um Ermittlungen seitens einer Finanzstrafbehörde, einer Staatsanwaltschaft, des Bundesfinanzgerichts, eines (ordentlichen) Gerichts, einer Abgabenbehörde oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes handeln. Bloße behördeninterne Ermittlungen sind für eine Selbstanzeige noch nicht hinderlich.
7. Wann hat bei einer Betriebsprüfung die Selbstanzeige spätestens zu erfolgen?
Hier ist auf den Zeitpunkt der Selbstanzeige und den Verschuldensgrad abzustellen.
Bei leicht fahrlässig begangenen Delikten ist eine Selbstanzeige anlässlich einer Prüfung zu jedem Zeitpunkt ohne Strafzuschlag strafaufhebend.
Bei grob fahrlässig begangenen Delikten tritt ab Anmeldung/Bekanntgabe einer Prüfung eine Strafaufhebung nur ein, wenn zusätzlich zum Verkürzungsbetrag ein „Strafzuschlag“ zeitgerecht entrichtet wird. Der Strafzuschlag ist progressiv gestaffelt (zwischen 5 % und 30 %).
Bei vorsätzlich begangenen Delikten ist ab Anmeldung/Bekanntgabe einer Prüfung eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ebenfalls nur möglich, wenn der hinterzogene Betrag und ein Strafzuschlag zeitgerecht bezahlt wird. Zudem muss die Selbstanzeige bis zum Beginn der Prüfung erfolgen, da ab diesem Zeitpunkt für vorsätzlich begangene Delikte keine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist (Sperrwirkung).
8. Müssen die geschuldeten Abgabenbeträge entrichtet werden, damit es zur Straffreiheit kommt?
Die offene Abgabenschuld muss binnen eines Monats entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen.
Wird ein Ratenansuchen gemeinsam mit der Selbstanzeige gestellt, ist die Selbstanzeige nur strafbefreiend, wenn das Ratenansuchen einerseits bewilligt wird, andererseits die Raten rechtzeitig entrichtet werden und auch der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreitet. Teilweise Entrichtung führt nur zur teilweisen Straffreiheit; allerdings stellt die Selbstanzeige einen wirksameren Strafmilderungsgrund dar als ein bloßes Geständnis.
9. Bei welcher Behörde ist die Selbstanzeige zu erstatten?
Die Selbstanzeige hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen.
Stand: 01.10.2023