Detailansicht einer Videokamera von hinten, im Hintergrund leuchtende Lichtstreifen
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Der ORF-Beitrag ab 1.1.2024

Infos für Unternehmen: Höhe, Einhebung, Ausnahme für EPU

Lesedauer: 3 Minuten

10.05.2024

Mit Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetzes ab 1. Jänner 2024 wird zur Finanzierung des ORF der neue geräteunabhängige ORF-Beitrag (Haushaltsabgabe) eingehoben. Die GIS-Gebühr, die immer dann fällig wurde, wenn an einem Standort ein empfangsbereites TV- oder Radioempfangsgerät betrieben wurde, ist mit Ende 2023 ausgelaufen.  

Wer ist vom neuen ORF-Beitrag betroffen?

Neben Privatpersonen sind auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet, einen ORF-Beitrag zu bezahlen. Im betrieblichen Bereich gibt es eine Staffelung nach der ausbezahlten Jahreslohnsumme mit einer Deckelung für sehr große Betriebe. Die für die Kommunalsteuer vorgesehenen Befreiungen gelten auch für den ORF-Beitrag.

Im privaten Bereich knüpft der ORF-Beitrag an den Hauptwohnsitz an. Die Beitragspflicht besteht nur einmal, auch wenn an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen sind. Nebenwohnsitze sind nicht beitragspflichtig, aktuelle Rundfunkgebührenbefreiungen gelten weiter. 

Adressidentität von Betrieb und Privatperson

Für kommunalsteuerpflichtige Unternehmer, die auf der Adresse einer Betriebsstätte auch den Hauptwohnsitz gemeldet haben, besteht die Zahlungspflicht für den ORF-Beitrag nur im betrieblichen Bereich. In der Eigenschaft als Privatperson, die an derselben Adresse gemeldet ist wie der Betrieb, fällt kein ORF-Beitrag an. 

Achtung: Hier ist ein aktiver Schritt seitens betroffener Unternehmer erforderlich! Es muss eine Meldung bei der OBS mit dem Formular „Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen“ gemacht werden; dieses kann auf der Website der OBS abgerufen werden. 

Die OBS akzeptiert nur Fälle echter Adressidentität. Bereits unscheinbare Zusätze bei der Betriebsstättenadresse stehen einer Berücksichtigung entgegen. Adressberichtigungen können ausschließlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden. Die OBS ist an die im Zentralen Melderegister abgespeicherten Daten gebunden und kann selbst keine Berichtigungen vornehmen. 

Keine Zahlungspflicht für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)

Ein-Personen-Unternehmen sind nicht kommunalsteuerpflichtig und müssen daher keinen ORF-Beitrag für ihren Betrieb entrichten. Sie werden nur als Privatpersonen erfasst. Ist der Ein-Personen-Unternehmer an der Adresse einer Betriebsstätte mit Hauptwohnsitz gemeldet, dann zahlt die Privatperson. Sofern der Unternehmer als Privatperson bislang noch nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldet war, muss er sich unter orf.beitrag.at registrieren. 

Höhe des ORF-Beitrages

Bemessungsgrundlage für die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge ist die Summe der Arbeitslöhne je Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr. Auf Basis der vom  Finanzministerium übermittelten Daten der Kommunalsteuererklärungen wird errechnet, wie viele ORF-Beiträge zu bezahlen sind. Die Einheit ORF-Beitrag wird im ORF-Gesetz festgelegt und beträgt 15,30 EUR. Die Staffelung der zu entrichtenden Beiträge ergibt sich wie folgt:

Jahressumme der Arbeitslöhne je Standortgemeinde

zu bezahlende Anzahlan ORF-Beiträgen pro Monat

ORF-Beitrag in EURO für die Standortgemeinde

pro Monat pro Jahr
bis 1,6 Mio. Euro 1 Beitrag 15,30 183,60
bis 3 Mio. Euro 2 Beiträge 30,60 367,20
bis 10 Mio. Euro 7 Beiträge 107,10 1.285,20
bis 50 Mio. Euro 10 Beiträge 153,00 1.836,00
bis 90 Mio. Euro 20 Beiträge 306,00 3.672,00
mehr als 90 Mio. Euro 50 Beiträge 765,00 9.180,00

Von einem Unternehmen sind maximal 100 ORF-Beiträge pro Monat für alle seine Standortgemeinden im gesamten Bundesgebiet zu entrichten.   

Beispiel:

Bei einem durchschnittlichen Jahresgehalt von 32.000 EUR brutto (2.280/Monat) entsprechen die Stufen folgender Mitarbeiteranzahl:

Mitarbeiter Jahressumme der Arbeitslöhne

zu bezahlende Anzahl

an ORF-Beiträgen/Monat

ORF-Beiträge in EURO
pro Monat pro Jahr
bis 50 bis 1,6 Mio. 1 Beitrag 15,30 183,60
bis 94 bis 3 Mio. 2 Beiträge 30,60 367,20
bis 313 bis 10 Mio. 7 Beiträge 107,10 1.285,20
bis 1.563 bis 50 Mio. 10 Beiträge 153,00 1.836,00
bis 2.813 bis 90 Mio. 20 Beiträge 306,00 3.672,00
über 2.813 über 90 Mio. 50 Beiträge 765,00 9.180,00

In einigen Bundesländern kommt eine Landesabgabe hinzu, die diesen Betrag entsprechend erhöht. Nach derzeitigem Stand heben folgende Bundesländer eine zusätzliche Landesabgabe ein: Burgenland: 4,60 EUR; Kärnten: 4,60 EUR; Steiermark: 4,70 EUR; Tirol: 3,10 EUR. 

Einhebung durch die ORF-Beitrags Service GmbH

Für alle Angelegenheiten rund um die Einhebung des ORF-Beitrags, wie z.B.  die Ermittlung der Beitragsschuldner, die Entscheidung über eine Befreiung, etc. ist die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) - als Nachfolgerin der GIS Gebühren Info Service GmbH - zuständig.

Die Festsetzung des ORF-Beitrags erfolgt grundsätzlich mittels Zahlungsaufforderung und ist binnen 14 Tagen ab Zustellung fällig. Ein Bescheid über die Festsetzung des Beitrags ist nur vorgesehen, wenn der festgesetzte Beitrag nicht fristgerecht entrichtet wurde oder der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt. 

Die ORF- Beitrags-Service GmbH erhält die für die Berechnung des ORF Beitrags notwendigen Kommunalsteuerdaten jeweils im April des Folgejahres. Die Zahlungsaufforderungen werden frühestens Ende April an die Unternehmer übermittelt. 

Unternehmen, die bisher bereits Radio- und Fernsehgebühren entrichtet haben, wurden von der GIS mit 31.12.2023 automatisch abgemeldet und abgerechnet. Sollten Sie dennoch eine Zahlungsaufforderung von der GIS erhalten, wenden Sie sich bitte an die OBS. 

Achtung: Bei Zahlungsaufforderungen sollte immer genau auf den Absender geachtet werden! Es besteht die Gefahr von Trittbrettfahrern mit betrügerischer Absicht. 

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Folgejahr nachdem in einer Gemeinde erstmalig die Kommunalsteuer durch den Betrieb entrichtet wurde. Bei der Betriebsgründung ist das erste Jahr rückwirkend mit dem Folgejahr mit der ersten Kommunalsteuer zu entrichten.

Die Beitragspflicht endet nach Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.

Hinweis: Wenn die Auflösung der letzten Betriebsstätte in einer Gemeinde bis zum 15.4. des Folgejahres der OBS bekannt gegeben wird, kann die Beendigung bereits mit Ende des Jahres der Auflösung erfolgen.