Euro-Münzen und Euro-Scheinen liegen auf einer Oberfläche, teilweise übereinander gestapelt. Auf den Münzstapeln liegen sieben Holzwürfel mit Symbolen zum Thema Finanzen, Wirtschaft, Export
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Ohne Umsatzsteuer exportieren

So erhalten Sie den erforderlichen Nachweis

Lesedauer: 1 Minute

30.10.2024

Wer als Unternehmer Waren in Drittländer exportiert, kann die Handelsrechnung an seinen Businesspartner netto ausstellen. Die Netto Fakturierung ist an einen formell richtigen Nachweis geknüpft.

In Österreich verlangt die Finanzverwaltung als Nachweis die Vorlage der zollamtlich bestätigten Ausgangsbescheinigung.

Wie erhalten Sie den Nachweis? 

Die zur Ausfuhr angemeldete Ware verlässt nach bestimmter Zeit die EU (z.B. Flughafen, Landgrenze, Seehafen). Sobald dies der Fall ist, erhält der Zollanmelder bzw. dessen Vertreter eine Bestätigung über den Austritt der Waren. Die Übermittlung der Daten erfolgt vollelektronisch.

Was selbstverständlich klingt, kann in der Praxis schnell zum Problem werden, nämlich dann, wenn die Waren vom Käufer abgeholt werden. In den sogenannten Abholfällen führt nämlich häufig der Käufer bzw dessen Spediteur die Ausfuhrzollanmeldung durch. Nur er bekommt in weiterer Folge die Bescheinigung über den Austritt der Waren übermittelt. Der Verkäufer, welcher netto fakturiert, hat keinen Rechtsanspruch auf Übergabe der Bescheinigung und somit keinen Nachweis in der Buchhaltung. Folgerichtig müsste dieser brutto fakturieren, was in der Praxis nicht gewünscht ist. 

Als sachgerechte Lösung bietet sich der Verkauf auf Basis des Incoterms FCA an. Der Verkäufer hat dann die Ausfuhrzollanmeldung zu machen, und der Käufer kümmert sich trotzdem um den Transport. Oder aber man vereinbart in EXW-Fällen im Kaufvertrag die Übergabe der Bescheinigung über den Austritt. 

Fazit: Bei Exporten in Drittländern immer auch die Ausfuhrzollanmeldung selbst besorgen!

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