Person auf Fahrersitz eines Autos sitzend und Zeitung lesend
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Die „Luxustangente“ – eine steuerliche Sonderregelung für PKW und Kombis

Anschaffungskosten über 40.000 EUR brutto können steuerlich nicht berücksichtigt werden

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04.06.2024

Im Zusammenhang mit der Anschaffung von PKW und Kombis sieht das Steuerrecht einige Besonderheiten vor. Neben der für Zwecke der Abschreibungsberechnung gesetzlich vorgesehenen Verteilung der Anschaffungskosten auf 8 Jahre ist auch die ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze zu beachten. Dies führt dazu, dass Anschaffungskosten über 40.000 EUR brutto steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Steuerrechtliche Angemessenheitsgrenze 40.000 EUR

Wird ein PKW oder Kombi angeschafft und zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, stellt das Fahrzeug Betriebsvermögen dar. Die Anschaffungskosten sind im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Höhe der Abschreibungsbasis besteht allerdings eine Einschränkung. Als Betriebsaufwand steuerlich anerkannt werden nur Anschaffungskosten bis zu einer Angemessenheitsgrenze von 40.000 EUR (inkl. USt und NoVA). Übliche (Sonder-)Ausstattungen wie Klimaanlagen, Alufelgen, Allradantrieb oder serienmäßig eingebaute Navigationsgeräte sind Teil der Anschaffungskosten. 

Übersteigt der Kaufpreis die Angemessenheitsgrenze von 40.000 EUR (sog. Luxustangente), sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen. Dies betrifft insbesondere die Absetzung für Abnutzung, etwaige Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Fahrzeugs oder auch Ausgaben für  Versicherungen. 

Luxustangente bei Gebrauchtfahrzeugen

Bei der Anschaffung von gebrauchten PKW oder Kombis ist darauf abzustellen, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach der erstmaligen Zulassung angeschafft wurde oder später. Für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze innerhalb von 5 Jahren ist auf den ursprünglichen Neupreis inkl. diverser Sonderausstattungen abzustellen.

Bei Gebrauchtfahr­zeugen, die älter als 5 Jahre sind, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten relevant und nicht der seinerzeitige Neupreis. Maßgeblich ist in beiden Fällen die im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebrauchtfahrzeugs aktuell gültige Angemessenheitsgrenze. 

Angemessenheitsgrenze bei Leasingfinanzierung

Im Sinne der Finanzierungsneutralität sind obige Grundsätze auch für geleaste PKW und Kombis heranzuziehen und somit die Leasingraten entsprechend zu kürzen. Bei Neufahrzeugen ist von den Anschaffungskosten auszugehen, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden. Ist dieser Wert nicht bekannt, ist der Neupreis heranzuziehen. Die Leasingraten sind insoweit nicht absetzbar, als im vergleichbaren Fall der Anschaffung eine Kürzung der Anschaffungskosten zu erfolgen hätte.