Kleinunternehmerregelung ab 2025: Übersicht
Reform der Umsatzsteuer-Regeln: Neue Umsatzgrenze und Ausweitung
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Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt eine umfassende Reform der Kleinunternehmerregelung im Bereich der Umsatzsteuer mit sich. Erstmals können auch Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, diese Befreiung in Anspruch nehmen. Die Änderungen treten ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Schwellenwert angehoben
Bisher lag die maßgebliche Grenze für die Kleinunternehmerregelung bei 35.000 EUR netto pro Jahr, was bei unterstellter Steuerpflicht und einem Steuersatz von 20 % einer Bruttogrenze von 42.000 EUR entspricht. Diese Grenze konnte innerhalb von fünf Jahren einmalig um bis zu 15 % überschritten werden.
Zukünftig wird der Schwellenwert (AbgÄG 2024 ursprünglich 42.000 EUR) auf 55.000 EUR brutto angehoben. Die Berechnung der Umsatzgrenzen bei unterstellter Umsatzsteuerpflicht entfällt. Die Umsätze des laufenden und des vorangegangenen Jahres werden dabei berücksichtigt.
Neue Regeln bei Überschreitung
Bisher führte eine Überschreitung der Umsatzgrenze dazu, dass die Steuerbefreiung für das gesamte Jahr rückwirkend entfiel. Dies stellte vor allem dann ein Problem dar, wenn die Umsätze an Privatpersonen erfolgten, da die Umsatzsteuer nachträglich nicht mehr in Rechnung gestellt werden konnte und somit vom Unternehmen selbst getragen werden musste. Die neue Regelung sieht vor, dass die Befreiung erst mit dem Umsatz entfällt, der die Grenze überschreitet. Zuvor erzielte Umsätze bleiben steuerfrei.
Die bisherige Toleranzgrenze von 15 % wird durch eine neue Regelung ersetzt. Bei einer Überschreitung um bis zu 10 % bleibt zukünftig die Befreiung bis zum Jahresende bestehen. Erst im Folgejahr tritt die Umsatzsteuerpflicht ein. Wird die Grenze um mehr als 10 % überschritten, greift die Umsatzsteuerpflicht sofort, aber nur für den Betrag, der über der Grenze liegt, sowie für alle nachfolgenden Umsätze.
Ausweitung auf Unternehmen aus anderen EU-Staaten
Bisher war die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmen beschränkt, die ihren Sitz in Österreich hatten. Zukünftig können auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten diese Befreiung nutzen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
- der unionsweite Jahresumsatz übersteigt den Schwellenwert von 100.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht und,
- die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die dort festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten und
- der Antrag auf Befreiung muss im Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
Wird der unionsweite Schwellenwert von 100.000 EUR überschritten, endet die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung ab dem Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wurde.
Nach Antragstellung erhält das Unternehmen eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ (EX-ID), was es als Kleinunternehmer ausweist.