Fixkostenzuschuss (FKZ) – steuerliche Behandlung
Was Unternehmen beachten müssen
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Im Zusammenhang mit steuerfreien Zuschüssen muss immer untersucht werden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Betriebsausgaben besteht und somit das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 EStG greift.
Bei der Kürzung von Aufwendungen muss beim Fixkostenzuschuss folgendes beachtet werden:
- Der auf einen fiktiven Unternehmerlohn entfallende Anteil führt nicht zur Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben. Dem fiktiven Unternehmerlohn steht keine Betriebsausgabe gegenüber.
- Beim FKZ 800.000 sind nach dem 1.7.2019 und vor dem 16.3.2020 angefallene frustrierte Aufwendungen Teil der Bemessungsgrundlage. Für den auf die pauschale Bemessungsgrundlage entfallenden Teil des FKZ besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Aufwendungen. Es erfolgt keine Kürzung bei pauschal ermittelten frustrierten Aufwendungen.
- Wird der FKZ zur Gänze pauschal ermittelt, dann kann in diesem Fall der FKZ allen tatsächlichen Fixkosten zugeordnet werden. Somit sind die Aufwendungen im Verhältnis zueinander zu kürzen.
Ist der zu kürzende Aufwand und der Zuschuss nicht demselben Veranlagungsjahr zuzuordnen, dann stellt die Gewährung des Zuschusses ein rückwirkendes Ereignis dar. In diesem Fall kann die Aufwandskürzung über § 295a BAO erfolgen. Anhand dieser Gesetzesbestimmung kann ein Bescheid abgeändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat.
Liegen die Voraussetzungen für den Zuschuss vor und ist dieser bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses beantragt worden oder wird dieser nach der Aufstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit beantragt, so ist die Zuwendung bzw. der Zuschuss dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht. Dies gilt im Ergebnis sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für Bilanzierer.
Stand: 15.03.2022