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Fallstricke beim Einfuhrumsatzsteuer-Abzug durch inländische Lohnveredler und Werklieferer

Zoll- und Steueroptimierung bei der Verarbeitung beigestellter Nicht-EU-Waren

Lesedauer: 2 Minuten

08.11.2024

Im unternehmerischen Alltag kommt es immer wieder vor, dass österreichische Unternehmer von Geschäftspartnern außerhalb der EU zur Be- oder Verarbeitung von beigestellten Materialien beauftragt werden. Seitens des österreichischen Unternehmens wird (lediglich) die Be- oder Verarbeitung als Dienstleistung (sonstige Leistung) in Rechnung gestellt. Während die sonstige Leistung i.d.R als Nettorechnung mit reverse charge fakturiert wird, stellt sich die Frage, wie die Ware möglichst kostenschonend in die EU ein- und nach erfolgter Be- oder Verarbeitung wieder ausgeführt werden kann.

Aktive Veredelung (AV) 

Unter Aktiver Veredelung ist ein besonderes Zollverfahren zu verstehen. Die AV unterliegt der Bewilligungspflicht des Zollamtes Österreich und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. In der AV können bestimmte Nicht-Unionswaren vorübergehend ins Zollgebiet (EU) zur Be- oder Verarbeitung eingeführt werden, ohne dafür Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – EUSt) zu entrichten. Die AV ist bei hohen Zollsätzen sinnvoll.

Beispiel 1: Der Schweizer Unternehmer CH überlässt dem österreichischen Unternehmer AT Teile für Kraftfahrzeuge, aus Stahl geschmiedet (Zolltarifnummer 87089993) zur Bearbeitung. Für diese Ware würden in der EU 4,5% Zoll und in Österreich 20% EUSt fällig. AT hat die AV beantragt, somit muss dieser weder Zoll noch EUSt entrichten. Nach erfolgter Be- oder Verarbeitung werden die Waren wieder an CH retourniert.

Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Be- oder Verarbeitung, einhergehend mit anschließender Wiederausfuhr

Werden Waren zur Be- oder Verarbeitung nicht unter der AV, sondern in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen (importiert), muss in Österreich grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Während der prozentmäßige Zoll immer ein Kostenfaktor ist, kann in vielen Fällen die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden. Grundsätzlich ist das möglich, wenn der EUSt-Schuldner beim physischen Grenzübertritt in die EU auch verfügungsberechtigt über die Ware ist. Im Fall von beigestellten Waren ist das i.d.R. nicht der Fall, wodurch der österreichische Unternehmer zwar Schuldner der EUSt, jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Vorsteuerabzugsberechtigt in diesem Fall wäre nach allgemeinen Grundsätzen der Unternehmer, welcher die Waren beistellt.

Unter folgenden Voraussetzungen darf der österreichische Unternehmer die auf die beigestellten Gegenstände entfallene und von ihm entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (vgl. RZ 1858 UStR):

  • Wiederausfuhr des Gegenstandes nach erfolgter Be- oder Verarbeitung (ausgenommen die üblicherweise anfallenden Abfälle).
  • Ausfuhrnachweis darüber im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 5 UStG 1994.
  • Getrennte Aufzeichnung der für die beigestellten Gegenstände entrichteten Einfuhrumsatzsteuer.
  • Der Beleg über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer muss beim inländischen Unternehmer bleiben.
  • Nachweis der genannten Voraussetzungen durch den inländischen Unternehmer.
  • Mitteilung an das zuständige Finanzamt anlässlich der erstmaligen Anwendung dieser Regelung.
  • Der inländische Unternehmer hat auf dem Beleg über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer anzumerken, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht und für welchen Voranmeldungszeitraum die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen wurde.

Diese Regelung ist sinnvoll, wenn der Zollsatz der beigestellten Gegenstände sehr nieder ist, oder die Ware zollfrei ist. 

Beispiel 2: CH stellt AT ein Eisenrohr, nahtlos, kaltgezogen (Zolltarifnummer 7304410090) zur Bearbeitung bei. Die Ware ist in der EU zollfrei, die EUSt beträgt 20%. Nach erfolgter Bearbeitung wird der Gegenstand wieder an CH retourniert. AT ist Schuldner der EUSt. AT macht vor erstmaliger Inanspruchnahme eine Mitteilung an das Finanzamt Österreich, führt getrennte Aufzeichnungen über die beigestellten Gegenstände und hat sämtliche Belege über die Entrichtung der EUSt. Nach erfolgter Bearbeitung macht AT die Ausfuhr und bekommt vom Spediteur die notwendigen Ausfuhrnachweise. Zusätzlich stellt AT dem CH die Arbeiten (sonstigen Leistungen) in Rechnung. AT ist somit berechtigt, die EUSt, welche auf die beigestellten Gegenstände entfällt, als Vorsteuer abzuziehen.

Praxistipp: Empfehlenswert ist es, die Mitteilung ans Finanzamt schriftlich einzubringen, um bei einer späteren Betriebsprüfung dies belegen zu können.

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