Verschiedene Euromünzen liegen gestapelt. aneinandergereiht auf mehreren Euroscheinmünzen, im Hintergrund zeigt sich eine blaue Flagge der europäischen Union mit einem Ausschnitt von gelben Sternen
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Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat

Infos zu Abläufen und Fristen

Lesedauer: 2 Minuten

Antrag nötig - Fristen beachten

Die Erstattung eines Vorsteuerbetrages in einem anderen EU-Mitgliedsstaate durch ein österreichisches Unternehmen erfolgt mittels Antrags. Der Antrag ist nicht in jenem EU-Mitgliedsstaat zu stellen, in dem die Vorsteuer angefallen ist, sondern in jenem, in dem der Unternehmer ansässig ist. Für österreichische Unternehmer bedeutet dies, dass sämtliche Erstattungsanträge in elektronischer Form über Finanz online (FON) eingereicht werden können. Sammelanträge sind nicht möglich, für jeden Erstattungsmitgliedsstaat ist ein eigener Antrag zu stellen. Da der Antrag über Finanz Online durch österreichische Unternehmer in Österreich gestellt wird, ist eine Vorlage der Unternehmerbescheinigung-U70 nicht nötig. 

Erstattungsanträge österreichischer Unternehmer über Finanz Online werden einheitlich für alle Mitgliedsstaaten in Deutsch gestellt. Die Angaben im Erstattungsantrag wurden vereinheitlicht, um eine effizientere und schnellere Abwicklung der Erstattungsanträge zu ermöglichen. 

Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einzeldokumente ist im elektronischen Verfahren nicht mehr erforderlich. Der Erstattungsmitgliedsstaat kann jedoch bei Rechnungen über 1.000 EUR bzw. bei Kraftstoffrechnungen über 250 EUR die Vorlage einer Kopie verlangen.

Beachte: Die Steuerverwaltung Deutschlands verlangt die Übermittlung der Rechnungen mit den oben angeführten Wertgrenzen zwingend. Dies hat in den letzten Jahren immer wieder zu Ablehnungen von Erstattungsanträgen geführt.

Der Antragssteller erhält je Antrag 2 elektronische Bestätigungen des Einlangens seines Antrages. Es wird das Einlangen des Antrages über Finanz Online bestätigt, außerdem wird das Einlangen des Antrages im Erstattungsmitgliedsstaat bestätigt.

Eine Überprüfung der Databox nach Einbringen der Anträge ist daher zu empfehlen, da es vorkommen kann, dass zwar das Einlangen im österreichischen System bestätigt wird, die Übermittlung in den Erstattungsmitgliedstaat jedoch nicht erfolgt. Eine zusätzliche schriftliche Bestätigung des Einlangens im Erstattungsmitgliedsstaat ist nicht vorgesehen!  

Der Mindestbetrag für den Erstattungsjahreswert bzw. der Restwert des Jahres beträgt 50 EUR. Jener für einen unterjährigen Mindestzeitraum von 3 Monaten 400 EUR. 

Die Frist für die Einbringung des Erstattungsantrages ist spätestens der 30.9. des Folgejahres. Die Frist selbst ist eine Fallfrist: alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist im Erstattungsmitgliedsstaat eingelangt sind, werden abgelehnt.  

Die einheitlichen Fristen zur Erledigung des Antrages und zur Vornahme der Erstattung betragen 4 Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu 8 Monate. Sollte der Erstattungsstaat die Fristen nicht eingehalten haben, so stehen dem Antragssteller Zinsen zu, wenn er seinerseits die für ihn vorgesehenen Fristen eingehalten hat. 

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen gibt es einen Leitfaden zum Antrag auf Vorsteuererstattung in einem anderen Mitgliedsstaat. 

Rückerstattung in Drittländern

Die Vorsteuerrückerstattung in Drittländern ist nur mittels Formulars möglich.

Eine Unternehmerbescheinigung U 70 ist vorzulegen. Die Frist für das Einlangen der Anträge ist hier der 30. Juni des Folgejahres, wobei das Risiko eines langen Postweges zu Lasten des österreichischen Antragstellers geht. Da in den einzelnen Drittstaaten unterschiedliche Möglichkeiten der Erstattung bestehen, raten wir vor dem Einbringen eines Erstattungsantrags zu einer Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Außenwirtschaftscenter der WKO. 

Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug

Es gibt eine Reihe von Ausschlüssen, die stark von Land zu Land variieren. Die Außenwirtschaftscenter der WKO stehen hier im Bedarfsfall für Auskünfte zur Verfügung, da sich die Ausschlüsse nach dem jeweilig gültigen Umsatzsteuergesetz des Vergütungsstaates richten.  

Stand: 29.05.2024

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