Verschieden große Pakete stehen in einem lichtdurchfluteten Raum mit großen Glasfronten, eine Person in Unschärfe trägt Pakete im Hintergrund
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Einfuhrumsatzsteuer in der Lieferkette

Was bei Einfuhren aus Drittländern zu beachten ist

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10.05.2024

Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland in das Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Im Wege einer rechtmäßigen Verbringung erfolgt die Einhebung der EUSt im Zuge der Zollanmeldung, zum Steuerschuldner wird dabei der Zollanmelder der Waren. In der Praxis erfolgt die Einhebung der EUSt überwiegend im Wege der unbaren Entrichtung über das Steuerkonto des Zollanmelders. Ein wesentlicher Vorteil, den die österreichische Finanzverwaltung nur dem zur Vorsteuer abzugsberechtigten Unternehmer gewährt. Diesem steht ein Abzug in Höhe der entrichteten EUSt zu, die Einfuhrumsatzsteuer ist damit grundsätzlich ein Durchlaufposten und in der Lieferkette daher oft nicht von Relevanz. 

Bei genauerer Betrachtung ist jedoch nur der Unternehmer abzugsberechtigt, der die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über den Gegenstand hat. Diese muss im Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen. In der Verwaltungspraxis ist der Zeitpunkt der Einfuhr nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (=Annahme der Zollanmeldung) gleichzustellen. Die Verwaltung stellt auf den Zeitpunkt der körperlichen Verbringung der Gegenstände in das Inland ab, der durch die Zollanmeldung „auserkorene“ Steuerschuldner (=Zollanmelder) ist daher unter Umständen nicht der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer! 

Die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erlangt man durch die Lieferung desselben. Letztere versetzt den Abnehmer in die Lage, den Gegenstand nach Belieben zu verwenden. Es ist daher für die materielle Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen, ob die Gegenstände nach UStG im In- oder Ausland geliefert werden und wie sie geliefert werden.  

Das UStG regelt die Frage nach dem Lieferort in § 3 UStG. Demnach werden z.Bp. Lieferungen mit dem Incoterm DDP regelmäßig erst im Inland geliefert, wonach in diesen Fällen nicht dem Erwerber, sondern dem Lieferer der volle Vorsteuerabzug zusteht. 

Ob das jeweilige Rechtsgeschäft dem Erwerber Verfügungsmacht einräumt, ist oft auch Auslegungssache. In der Verwaltungspraxis haben sich Anwendungsfälle herausgebildet, bei denen dem Lieferer der Vorsteuerabzug zusteht, obwohl er die Gegenstände nicht zum Zoll anmeldet. Typische Beispiele sind Mietgeschäfte, Reparaturen, oder beigestellte Gegenstände in der Produktion. 

Betroffene Unternehmer sind gut beraten, Zollvollmachten zu monitoren. Diese enthalten oft die Generalvollmacht die Einfuhrumsatzsteuer mittels unbaren Verfahrens zu erheben. Liegt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vor, wäre eine bare Entrichtung samt Rückverrechnung der EUSt in der Lieferkette der richtige Weg.

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