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Die Besteuerung GmbH-Geschäftsführer­bezügen nach dem DBA mit Deutschland - FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 2 Minuten

1. Wo sind die Bezüge von handelsrechtlichen Geschäftsführern nach dem DBA mit Deutschland zu versteuern?

Die Bezüge von allen handelsrechtlichen Geschäftsführern (und zwar unabhängig davon, ob sie an der Gesellschaft beteiligt sind oder ob sie angestellt sind oder nicht) sind im Sitzstaat der Gesellschaft zu besteuern.

2. In welchem Staat sind die Bezüge eines in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer österreichischen GesmbH zu versteuern, der in Österreich überhaupt nicht oder nur an einzelnen Tagen tätig ist?

Bezüge, die ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer einer österreichischen GesmbH von dieser GesmbH erhält, sind in Österreich zu versteuern und sind in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. Dies ist unabhängig davon, ob und wie lange sich der deutsche Geschäftsführer in Österreich beruflich aufhält.

3. Gilt die Sitzstaat-Regelung auch für Grenzgänger-Geschäftsführer?

Diese Regelung gilt auch für einen in Deutschland in Grenznähe ansässigen Geschäftsführer, der täglich nach Österreich an seinen Arbeitsplatz bei einer österreichischen GesmbH pendelt.

4. Wie sind die Einkünfte eines in Deutschland ansässigen Geschäftsführers einer deutschen GesmbH, der in Österreich nicht nur in seiner Funktion als deutscher GesmbH-Geschäftsführer, sondern auch in Erfüllung eines der deutschen GesmbH von ihrem österreichischen Kunden übertragenen Auftrages als Projektleiter tätig ist, zu versteuern?

Deutschland hat als Sitzstaat der GmbH das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus der Funktion als GmbH-Geschäftsführer wie auch für die Projektleitung bei dem österreichischen Auftrag. Nur für eine weitere fremdverhaltensübliche gesondert abgegoltene Funktion richtet sich die Besteuerung nach dem Tätigkeitsort und nicht nach dem Sitzort der GmbH.

5. Wie sind Sachbezüge (zum Beispiel eine verbilligte Wohnung für den Geschäftsführer) zu versteuern?

Sachbezüge sind wie Geldbezüge im Sitzstaat der Gesellschaft zu versteuern.

6. Wie ist ein Sachbezug für die PKW-Privatnutzung durch den Geschäftsführer einer österreichischen (2/3 Nutzung in Österreich) und einer deutschen GesmbH (1/3 Nutzung in Deutschland) aufzuteilen?

Der Sachbezug für die Privatnutzung des PKW ist im Ausmaß der Tätigkeit im jeweiligen Land (2/3 Österreich und 1/3 Deutschland) zu versteuern.

7. Wie sind verdeckte Gewinnausschüttungen, die ein in Österreich ansässiger und an einer deutschen GmbH beteiligter Geschäftsführer erhält zu versteuern?

Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben.

8. Wie wird eine Doppelbesteuerung bei einem Geschäftsführer einer GmbH vermieden?

Das DBA mit Deutschland sieht für beiden Staaten die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor. Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat des Geschäftsführers die im anderen Staat bezogenen und versteuerten Geschäftsführervergütungen von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch von übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Geschäftsführerbezüge nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt).

9. Wo gibt es weiterführende Informationen?

Die Besteuerung von GmbH-Geschäftsführerbezügen nach dem DBA mit Deutschland 

Stand: 01.03.2024

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