Die Barbewegungsverordnung
Infos zu den Regelungen bis 31.12.2015
Lesedauer: 5 Minuten
Achtung: Die Barbewegungsverordnung gilt nur bis 31.12.2015!
Regelungen zur Einzelaufzeichnungspflicht ab 2016 finden Sie auf der Infoseite zur Registrierkassenpflicht.
Regelungen zur Einzelaufzeichnungspflicht ab 2016 finden Sie auf der Infoseite zur Registrierkassenpflicht.
Seit 1. Jänner 2007 gelten neue Aufzeichnungspflichten für alle Bareinnahmen und Barausgaben.
Von dieser Regelung betroffen sind Bilanzierer, Einnahmen/Ausgaben-Rechner und auch Pauschalierte hinsichtlich derjenigen Größen, die nicht pauschaliert sind.
Was hat sich geändert?
Auch bisher mussten alle Bareinnahmen und Barausgaben schon täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Diese Grundlagensicherung konnte mittels Rechnungs- bzw. Paragondurchschriften, Registrierkassenkontrollstreifen, elektronischer Erfassungssysteme, Losungsblätter (Strichlisten) oder Kassasturz erfolgen.
Aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 sind alle Bareinnahmen und Barausgaben täglich einzeln festzuhalten. Durch diese Änderung soll vor allem die Möglichkeit der Losungsermittlung durch Kassasturz auf wenige Ausnahmefälle beschränkt werden.
Die Barbewegungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen) lässt in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zu.
Wie sind Einzelaufzeichnungen zu führen?
Der einzelne Bareingang ist pro Geschäftsfall aufzuzeichnen.
Hinweis: Eine Aufteilung in einzelne Mengen und Produkte oder Dienstleistungen ist nicht notwendig!
Die Form der Einzelaufzeichnungen bleibt dem Unternehmer überlassen. Als geeignete Aufzeichnungen gelten insbesondere:
- chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen,
- Paragondurchschriften,
- Rechenstreifen,
- Losungsblätter,
- Kassabucheinzelaufzeichnungen,
- Registrierkassenstreifen von mechanischen Registrierkassen oder
- elektronische Registrierkassen.
Als Einzelaufzeichnungen sind aber auch andere Aufzeichnungen zu verstehen, die durch Summenbildung der einzelnen Bareingänge eine Ermittlung der Tageslosung ermöglichen
Strichlisten
Strichlisten müssen sich auf die Barbeträge beziehen und diese geschäftsfallbezogen darstellen. Es muss das Datum, der Bezug zu einem Geschäftsfall, der Einzelpreis je Artikel bzw. Leistung und die Anzahl der vereinnahmten Artikel bzw. Leistungen hervorgehen.
Die Losungsermittlung kann daher in Tabellenform vorgenommen werden, wo für jeden Geschäftsfall (=Bareingang) eine eigene Zeile vorgesehen ist und die Artikel, nach Preisen geordnet, eine eigene Spalte erhalten. Aus der Anzahl der Striche kann die Anzahl der jeweils verkauften Artikel ermittelt werden.
Beispiel:
Umsatz | |||||
Ware 1 | Ware 2 | Ware 3 |
|
| |
Kunde 1 | I | I | 9,50 | ||
Kunde 2 | II | 6,- | |||
… |
Es genügen allerdings auch händische Aufzeichnungen der eingenommenen Beträge in chronologischer Reihenfolge oder die Erfassung mittels einer Registrierkasse.
Beispiel:
Umsätze 27.9.20_ _
- 3,-
- 4,50
- 21,20
usw.
Tischabrechnung
Hier kann die Tischbonierung als einzelne Aufzeichnung gewertet werden. Dies dient als Erleichterung für den Fall, dass nach Bonierung des Gesamttisches die Kunden einzeln zeitnah bezahlen wollen.
Es müssen der Zeitpunkt der Bonierung, der Verrechnungskreis (Tisch) und die zu den Produkten gehörenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sein.
Automatenumsätze
Die Aufzeichnungen sind für jeden Automaten gesondert zu führen. Hierbei sind die Anzahl der verkauften Waren oder Dienstleistungen bzw. der Zählwerkstand und die vereinnahmten Erlöse aufzuzeichnen.
Hinweis: Eine tägliche Entleerung des Automaten ist nicht notwendig. Die Aufzeichnung erfolgt spätestens am nächstfolgenden Arbeitstag nach der Entleerung.
Stock- oder Standverrechnung
Die Stockverrechnung ersetzt keine ordnungsgemäße Losungsermittlung. Anknüpfungspunkt ist der innerbetriebliche Warenverkehr, weshalb diese Methode nur der Warenlagerbuchführung bzw. der besseren Kontrolle der Mitarbeiter dienen kann.
Was heißt „vereinfachte Losungsermittlung“?
Vereinfachte Losungsermittlung bzw. Kassasturz bedeutet, dass die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand der Kassa ermittelt werden.
Täglich einzeln zu erfassen sind trotzdem der End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge und die nicht erfolgswirksamen Bareingänge (z.B. Privateinlage). Aus Kassabericht oder Kassabuch mit Bestandfeststellung muss die Tageslosung dann nachvollziehbar ermittelt werden können.
Beispiel:
Kassenendbestand (Bargeld am Tagesende)
+ Betriebsausgaben (z.B. Wareneinkauf)
+ Privatentnahmen
+ sonstige Ausgaben (z.B. Bankeinzahlungen)
Zwischensumme
- Kassenanfangsbestand (= Endstand des Vortages)
- Privateinlagen
- sonstige Einnahmen (z.B. Bankabhebung)
Tageslosung
Achtung: Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen!
Wann ist eine vereinfachte Losungsermittlung möglich?
Wurde der Umsatz von 150.000 EUR (exkl. USt) in den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren in dem einzelnen Betrieb nicht überschritten, ist eine Losungsermittlung mittels Kassasturz möglich.
Achtung: Werden Bareingänge bereits in einer Form erfasst und aufgezeichnet, die eine vollständige Losungsermittlung ermöglichen, ist der Kassasturz nicht mehr zulässig.
Die Umsatzgrenze ist betriebsbezogen zu ermitteln und bezieht sich daher auf den gesamten Betrieb und nicht auf einzelne Verkaufsstellen.
Bei Vorliegen eines Rumpfwirtschaftsjahres (z.B. aufgrund unterjähriger Betriebseröffnung) ist der Jahresumsatz taggenau hochzurechnen.
Beispiel:
Betriebseröffnung am 4.12.2014
Rumpfwirtschaftsjahr 4.12.2014 – 31.12.2014, Dauer 28 Tage, Umsatz 18.000 EUR.
durchschnittlicher Tagesumsatz: 642 EUR (18.000/28)
maßgeblicher Umsatz: 234.330 EUR (642x365 Tage)
Im Falle eines Betriebsüberganges werden für die Ermittlung der Umsatzgrenze die vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Rechtsvorgängers herangezogen.
Werden nur Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt und werden nicht bereits Einzelaufzeichnungen geführt, ist eine vereinfachte Losungsermittlung möglich („Prinzip der kalten Hände“).
Gemeint sind hier z.B.
- Verkaufstische im Freien
- Marktstände ohne Fenster
- Maronibrater
- Schneebar
- Fiaker etc.
Hinweis: Einzelaufzeichnungen gelten in diesem Fall als unzumutbar, weshalb die Vereinfachung unabhängig von der Umsatzgrenze von 150.000 EUR in Anspruch genommen werden kann.
Zu den fest umschlossenen Räumlichkeiten zählen auch fahrbare Räumlichkeiten. Taxilenker müssen daher ebenfalls Aufzeichnungen führen, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird.
Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit auch dann, wenn sie zu keiner Seite hin vollständig offen ist oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind. Kann also z.B. bei einem Marktstand die offene Seite der Verkaufseinrichtung nur außerhalb der Geschäftszeiten verschlossen werden, ist die vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturz möglich.
Achtung: Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit allerdings dann, wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist.
Umsätze, die im Freien getätigt werden, fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung, sofern ein örtliches Naheverhältnis zur fest umschlossenen Räumlichkeit besteht wie z.B. der Gastgarten vor dem Gasthaus.
Übergangsregelung
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren hat der Unternehmer ein Wirtschaftsjahr Zeit für die Umstellung auf Einzelaufzeichnungen.
Beispiel:
Der Umsatz war im Jahr 2005 und im Jahr 2006 über 150.000 EUR und es wurden bisher keine Einzelaufzeichnungen geführt.
Ab dem Jahr 2008 sind Einzelaufzeichnungen zu führen.
Unternehmer, die in ihrem Betrieb im Wirtschaftsjahr 2006 (Umsatz über 150.000 EUR) bereits Einzelaufzeichnungen geführt haben, müssen im Jahr 2007 weiterhin Einzelaufzeichnungen führen. Eine Rückkehr zum Kassensturz ist möglich, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die Umsatzgrenze nicht überschritten wird.
Einzelaufzeichnungspflicht im Anschluss an die Übergangsregelung
Wird in einem Wirtschaftsjahr die 150.000 EUR Umsatzgrenze überschritten, tritt die Einzelaufzeichnungspflicht mit Ablauf des darauf folgenden Wirtschaftsjahres ein.
Beispiel:
Der Umsatzhöhe lag im Jahr 2013 über 150.000 EUR, es wurden bisher keine Einzelaufzeichnungen geführt.
Ab dem Jahr 2015 müssen Einzelaufzeichnungen geführt werden.
Toleranzgrenze: Ein einmaliges Überschreiten der Grenze von 150.000 EUR um maximal 15 % innerhalb von 3 Jahren ist unbeachtlich.
Stand: 01.02.2024