Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2024
Übliche Regelung gilt wieder
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Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2023 bzw 2022, falls diese noch nicht eingereicht oder veranlagt ist), die nach dem 30.9.2024 bescheidmäßig festgesetzt werden, ist die sogenannte Anspruchsverzinsung zu beachten. Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2024 geringer waren, als die letztendlich festgesetzte Einkommens- bzw Körperschaftsteuer.
Die Verzinsung läuft ab 1.10.2024 bis zum Bescheiddatum (maximal für 48 Monate). Die Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz berechnet und beträgt derzeit 5,88%. Nur wenn die Anspruchszinsen den Betrag von € 50 nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung.
Zu beachten ist, dass angefallene Anspruchszinsen ertragsteuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (dafür sind Gutschriftzinsen für Steuererstattungen, wenn zuviel vorausbezahlt wurde, keine steuerpflichtigen Einnahmen).
Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30. September 2024 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden. Für eine korrekte Zuordnung der Zahlung durch das Finanzamt, ist auf die Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes bei der Überweisung zu achten (z.B.: E 1-12/2023 oder K1-12/2023).
Eine über die zu erwartende Steuernachforderung hinausgehende Anzahlung ist nicht sinnvoll, da für eine Überzahlung keine Gutschriftzinsen festgesetzt werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde auch in der Umsatzsteuer eine Verzinsung im Falle von Gutschriften und Nachforderungen eingeführt. Auch diese fällt erst an, wenn Umsatzsteuerzinsen mindestens 50 EUR betragen. Gutschriften werden ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung (UVA) bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto verzinst, die neue Regelung ist auch für Nachforderungen, die sich aus der Veranlagung ergeben, anzuwenden. Im Unterschied zu den Anspruchszinsen kann für Umsatzsteuerzinsen keine Abschlagszahlung an das Finanzamt geleistet werden. Allerdings können diese steuerlich abgesetzt werden (im Detail siehe den Presseartikel „Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben und –Nachforderungen“).
Fristen Jahresabschluss
Hinsichtlich der Offenlegung von Jahresabschlüssen sind wieder die Fristen wie vor Corona anzuwenden. Insbesondere die Verlängerung der Offenlegung von 9 auf 12 Monate ist nicht mehr anzuwenden. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zum 31.12.2023 daher bis spätestens 30.06.2024 aufzustellen und bis 30.09.2024 beim Firmenbuch einzureichen.