In der linken Bildhälfte sind Regale mit verschlossenen Glastüren davor. In den Regalen stehen viele unterschiedliche Lebensmittel. An den Regalen sind Zettel mit Zahlen in Plastikvorrichtungen angebracht
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AbgÄG 2024: Umsatzsteuer­befreiung für Spenden von Lebensmitteln und nicht­alkoholischen Getränken

Die Steuerbefreiung gilt ab 1. August 2024

Lesedauer: 1 Minute

08.08.2024

Mit dem AbgÄG 2024 wurde eine Umsatzsteuerbefreiung für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken implementiert. Steuertechnisch wird die im Rahmen einer Spende ausgelöste umsatzsteuerliche Entnahme steuerfrei gestellt (§ 6 Abs.1 Z 5a UStG). Damit sollen Spenden erleichtert und der Lebensmittel- und Ressourcenverschwendung entgegengetreten werden.

Von der Steuerbefreiung betroffen sind Lebensmittel gemäß Anlage 1 des UStG sowie nichtalkoholische Getränke. Nichtalkoholische Getränke sind gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Getränke mit einem Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumensprozent. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei Bier, Wein, Schaumwein, Obstwein etc., Spirituosen sowie alkoholischen Mischgetränken oder Alkopops.

Es sind nur Spenden an Einrichtungen steuerbefreit, die mildtätige Zwecke verfolgen. Dabei muss ein entsprechender Bescheid für den begünstigten Zweck im Sinne des § 4a Abs. 1 erster Gedankenstrich iVm § 4a Abs. 2 Z 2 EStG bestehen.

Die Steuerbefreiung gilt ab 1. August 2024 (beachte: der Inkrafttretungszeitpunkt wurde im Rahmen des Gesetzeswerdungsprozesses vom vormals 1. Jänner 2025 auf den 1. August 2024 vorverlegt).

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