Senkung der Umsatzsteuer auf 5 Prozent bis 31.12.2021
Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen
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Für die besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Hotellerie und Kultur sowie Publikationen gab es einen ermäßigten Steuersatz von 5%. Diese Senkung ist mit 31.12 2021 ausgelaufen.
Regelung bis 31.12.2021
Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das betrifft neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben.
Ebenso weiterhin gesenkt bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen
- in Hotels
- in anderen Beherbergungsbetrieben
- auf Campingplätzen.
Im Publikations- und Kulturbereich fallen die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von
- Büchern, Broschüren und ähnliche Drucke
- Elektronischen Publikationen
- Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder
- Noten, handgeschrieben oder gedruckt
- Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wanderkarten
- Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, Collagen
- Originalstiche, - schnitte und –steindrucke
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
- Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern
- Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern
- Künstlerische Fotografien
weiterhin unter den 5%-igen Steuersatz.
Achtung: Nicht mehr unter den begünstigten Steuersatz fallen Zeitungen und andere periodische Druckschriften.
Für folgende Leistungen findet der ermäßigte Steuersatz ebenso weiterhin Anwendung:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
- Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
- Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere Orchester, Musikensembles und Chöre (auch für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer)
- Filmvorführungen
- Der Besuch von botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks
- Zirkusvorführungen
- Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller
Tipp: Antworten auf häufig gestellte Fragen auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.
Stand: 12.05.2021