Detailansicht einer Computertastatur mit Taste Umsatzsteuer
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Senkung der Umsatzsteuer auf 5 Prozent bis 31.12.2021

Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen

Lesedauer: 1 Minute

Für die besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Hotellerie und Kultur sowie Publikationen gab es einen ermäßigten Steuersatz von 5%. Diese Senkung ist mit 31.12 2021 ausgelaufen.

Inhaltsverzeichnis



    Regelung bis 31.12.2021

    Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin für die Abgabe von Speisen und Getränken (alkoholische und nicht-alkoholische). Das betrifft neben den Gastronomiebetrieben auch die Abgabe von Speisen und Getränken in Konditoreien, Bäckereien bzw. Fleischereibetrieben.

    Ebenso weiterhin gesenkt bleibt die Umsatzsteuer für Übernachtungen

    • in Hotels
    • in anderen Beherbergungsbetrieben
    • auf Campingplätzen. 

    Im Publikations- und Kulturbereich fallen die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von

    • Büchern, Broschüren und ähnliche Drucke
    • Elektronischen Publikationen
    • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder
    • Noten, handgeschrieben oder gedruckt
    • Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wanderkarten
    • Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, Collagen
    • Originalstiche, - schnitte und –steindrucke
    • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
    • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern
    • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern
    • Künstlerische Fotografien

    weiterhin unter den 5%-igen Steuersatz.  

    Achtung: Nicht mehr unter den begünstigten Steuersatz fallen Zeitungen und andere periodische Druckschriften. 

    Für folgende Leistungen findet der ermäßigte Steuersatz ebenso weiterhin Anwendung:

    • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
    • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
    • Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
    • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere Orchester, Musikensembles und Chöre (auch für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer)
    • Filmvorführungen
    • Der Besuch von botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks
    • Zirkusvorführungen
    • Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller

    Tipp: Antworten auf häufig gestellte Fragen auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.

    Stand: 12.05.2021