Ein Mann platziert mithilfe eines Krans eine Betonverschalung am Rohbau
© Christian Vorhofer | WKO

Schwerarbeit

Schwerarbeitspension - erfasste Tätigkeiten - Meldemodalitäten

Lesedauer: 2 Minuten

Welche Tätigkeit gilt als Schwerarbeit?

Die Schwerarbeitsverordnung bezeichnet folgende Tätigkeiten als Schwerarbeit:

  • Tätigkeiten in Schicht- oder Wechseldienst, wenn während der Nacht im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 und 6 Uhr an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat gearbeitet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt,
  • regelmäßige Tätigkeiten unter Hitze oder Kälte im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes,
  • Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde,
  • schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) verbraucht werden (längere Arbeitszeiten sind beim Arbeitskalorienverbrauch zusätzlich zu berücksichtigen; der Kalorienverbrauch mehrerer ausgeübter versicherungspflichtiger Tätigkeiten pro Tag ist zusammenzurechnen)
  • berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz oder Palliativmedizin,
  • Tätigkeiten trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 80 %, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat. 

Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art XI Abs 3 NSchG geleistet wurde, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der BUAK nach den §§ 21 und 21a BUAG zu entrichten sind.

Tipp!

In speziellen Berufslisten des Bundesministeriums sind jene Berufe aufgezählt, bei denen der geforderte Kilojouleverbrauch und daher körperliche Schwerarbeit anzunehmen ist.

Schwerarbeitsmonat

Ein Schwerarbeitsmonat liegt vor, wenn im Kalendermonat an mindestens 15 Tagen Schwerarbeit ausgeübt wurde.

Meldepflichten

Der Dienstgeber (bei Arbeitskräfteüberlassung der Überlasser) hat der zuständigen Krankenkasse Schwerarbeit aller 40-jährigen männlichen und aller 35-jährigen weiblichen Versicherten mit folgenden Daten zu melden: 

  • Alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
  • Namen und SV-Nummern jener Personen, die diese Tätigkeiten verrichten und
  • die Zeiträume, in denen Schwerarbeitstätigkeiten verrichtet wurden (es zählen auch Arbeitsunterbrechungen wie z.B. Urlaube, Krankenstände mit Entgeltfortzahlung mit). 

Im Zweifelsfall ist unbedingt eine Meldung zu empfehlen, um spätere mögliche Schadenersatzforderungen von Arbeitnehmern zu verhindern. 

Selbständig Erwerbstätige haben ihrem Krankenversicherungsträger ihre Schwerarbeitszeiten selbst zu melden.

Keine Meldepflicht

Nicht zu melden sind Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde. Die Feststellung, ob durch die konkrete Tätigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, kann nämlich nur im Nachhinein erfolgen.  

Bei geringfügiger Beschäftigung ist ebenfalls keine Meldung erforderlich.

Meldefrist

Die Meldepflicht ist bis spätestens Ende Februar des auf die Schwerarbeit folgenden Kalenderjahres zu erfüllen. 


Vorsicht!

Alle Schwerarbeitstätigkeiten, die im Jahr 2023 verrichtet wurden, sind daher spätestens bis 29. Februar 2024 dem Sozialversicherungsträger zu melden.


Tipp!

Spezielle Regeln für die Aufzeichnung von Schwerarbeitszeiten sind gesetzlich nicht vorgesehen. Es ist aber empfehlenswert, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um die Meldeverpflichtung im Folgejahr erfüllen zu können.


Vorsicht!
Für die obigen Schwerarbeitszeiten sind keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Melde- und Beitragspflichten nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz bleiben aber weiter aufrecht! 


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.01.2024