Ein Richterhammer liegt auf einem Holzuntergrund, im Hintergrund steht eine Justitia Statue sowie Bücher in der Unschärfe
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Auftraggeberhaftung – Entfall der Haftung

Allgemeines – HFU-Liste – Werklohnabzug

Lesedauer: 3 Minuten

Der Generalunternehmer bzw. Auftraggeber haftet bei Erbringung von Bauleistungen und Reinigungsleistungen für Beiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen von Subunternehmen. 

Allgemeines 

Die Haftung entfällt, wenn 

  • das beauftragte Unternehmen (=Subunternehmen) zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird oder 
  • der Auftraggeber 25 % (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum (DLZ) der Wiener Gebietskrankenkasse überweist. 

Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) 

Um als Unternehmen in die HFU-Liste aufgenommen zu werden, muss ein schriftlicher Antrag beim Dienstleistungszentrum-Auftraggeberinnen-Haftung (Tel. (+43 1) 05 01 24-6200, Fax: (+43 1)5 0766-114555, E-Mail: dlz-agh@oegk.at) gestellt werden

Ein solcher Antrag setzt voraus, dass

  • das Unternehmen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen in der EU/EWR oder in der Schweiz erbracht hat,
  • zum Antragszeitpunkt keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat ausgewiesen sind und
  • keine Beitragsgrundlagenmeldungen (im Falle der Beitragsabrechnung mittels Selbstabrechnerverfahrens) für diesen Zeitraum ausständig sind.

Beitragsrückstände, die 10% der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, bleiben dabei außer Betracht. Vereinbarte Beitragsstundungen und Ratenzahlungen schaden ebenfalls nicht.

Tipp!

Im Fall einer Betriebsübernahme werden dem Übernehmer die Jahre, in denen der Vorgänger Bauleistungen erbracht hat, angerechnet.

Seit 1.1.2015 werden auch Ein-Personen-Unternehmen (EPU) in die HFU-Liste aufgenommen, wenn

  • keine Dienstnehmer beschäftigt und daher auch keine Beitragskonten beim Krankenversicherungsträger geführt werden,
  • seit mindestens 3 Jahren Bauleistungen erbracht werden,
  • keine Beitragsrückstände und ausständige Beitragsgrundlagenmeldungen als ehemaliger Dienstgeber vorliegen,
  • eine Pflichtversicherung nach dem GSVG aufrecht ist und diesbezüglich keine Beitragsrückstände (bis zu 500 € bleiben unberücksichtigt) vorliegen und
  • ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Eine Eintragung ist nur auf den Namen einer natürlichen Person möglich.

Tipp!

Der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ermöglicht den Unternehmen auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht in die HFU-Liste (www.sozialversicherung.at/agh).

Die HFU-Liste gilt seit 1.7.2011 einheitlich für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Die Haftung muss allerdings nicht immer beide Bereiche betreffen. Vor allem bei ausländischen Unternehmen setzt die Lohnsteuerpflicht meist früher ein als die Sozialversicherungspflicht.  

Werklohnabzug

Die Auftraggeberhaftung entfällt auch, wenn der Auftraggeber 25 % (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das DLZ überweist. Das DLZ leitet die entsprechenden Beträge an den zuständigen Krankenversicherungsträger und an das zuständige Finanzamt weiter. Die Beträge werden dem entsprechenden Beitragskonto und Abgabenkonto gutgeschrieben. Allfällige Beitragsrückstände werden mit diesen aufgerechnet.

Das Subunternehmen kann sich in weiterer Folge die vom Auftraggeber eingezahlten Beiträge auszahlen lassen, sofern es keine Beitragsrückstände hat.

Der Antrag auf Auszahlung eines Guthabens auf dem SV-Beitragskonto ist schriftlich beim DLZ einzubringen. Die Auszahlung erfolgt direkt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Die Auszahlung von Guthaben auf dem Abgabenkonto kann nur beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Bei natürlichen Personen ohne Dienstnehmer, die bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) versichert sind, wird der Haftungsbetrag an die SVS weitergeleitet und auf dem Beitragskonto des Subunternehmers verbucht. Der Antrag auf Auszahlung des Guthabens ist an die SVS zu richten.

Hat der Subunternehmer weder eine Dienstgebernummer noch ein Beitragskonto bei der SVS, wie beispielsweise ausländische Unternehmen, so hat der Auftraggeber den Haftungsbetrag an das DLZ abzuführen und der Subunternehmer erhält das Guthaben nach schriftlicher Antragsstellung binnen fünf Jahren ausbezahlt.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“


Stand: 01.01.2024