Anmeldung von Dienstnehmern bei der Österreichischen Gesundheitskasse
Mindestangaben-Meldung - Vollmeldung - fallweise Beschäftigte
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Seit 1.1.2008 hat die Anmeldung ausnahmslos vor Arbeitsantritt zu erfolgen.
Vorsicht:
Fristerstreckungen durch die Satzung der Gesundheitskasse (bis zu 7 Tagen ab Arbeitsantritt) sind seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Neue reduzierte Anmeldung vor Arbeitsantritt ab 1.1.2019
Folgende Daten sind mittels elektronischer Datenfernübertragung bekanntzugeben:
- Daten des Dienstgebers (Beitragskontonummer etc),
- Name des Beschäftigten,
- Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum,
- Tag der Beschäftigungsaufnahme,
- Versicherungsumfang (Teil- bzw. Vollversicherung)
- Beschäftigungsbereich (Arbeiter, Angestellter)
- Beginn der Betrieblichen Vorsorge und
- ob ein freier Dienstvertrag vorliegt
Alle übrigen Daten werden ab 1.1.2019 durch die erste übermittelte monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bekanntgegeben, wodurch die Anmeldung abgeschlossen wird.
Vor-Ort-Anmeldung
Nur ausnahmsweise kann von der elektronischen Datenfernübermittlung abgegangen werden und die Anmeldung vor Arbeitsantritt per Telefax (05 0766 1461) oder Telefon (05 0766 1460) erstattet werden. Die neue Vor-Ort-Anmeldung (vormals Mindestangaben-Anmeldung) ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- der Meldepflichtige verfügt über keine EDV-Ausstattung und keinen Internetzugang und die Lohnverrechnung wird nicht von einer externen Stelle durchgeführt, oder
- der Meldepflichtige die Lohnverrechnung von einer externen Stelle durchführen lässt, diese aber nicht mehr erreichbar ist (z.B. Arbeitsaufnahme erfolgt außerhalb der Bürozeiten des Steuerberaters), oder
- die Arbeitsaufnahme in einer Betriebsstätte erfolgt, die über keine EDV-Ausstattung oder Internetzugang verfügt (z. B. Baustelle), oder
- wenn nachweislich ein wesentlicher Teil der EDV für längere Zeit ausgefallen war.
Die Anmeldung ist nach einer Vor-Ort-Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen, widrigenfalls eine Meldefristverletzung vorliegt.
Tipp!
Die Vor-Ort-Anmeldung dient bei Kontrollen durch die Finanzpolizei als Nachweis der ordnungsgemäßen Anmeldung vor Arbeitsantritt.
Fallweise Beschäftigte
Auch fallweise Beschäftigte müssen seit 1.1.2008 elektronisch vor dem jeweiligen Arbeitsbeginn gemeldet werden, dabei ist für jeden Beschäftigungstag jeweils eine Anmeldung erforderlich, die als Vor-Ort-Anmeldung wirkt. Die endgültige An- und Abmeldung ist als mBGM für fallweise Beschäftigte zu erstatten.
Tipp!
Bei oben beschriebenen besonderen Sachverhalten ist die Vor-Ort-Anmeldung nicht nur mittels Telefon oder Telefax möglich, sondern auch mit der ELDA-App.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024