Arbeitsunfall
Begriff – Meldepflichten des Arbeitnehmers – Unfallmeldung – Aufzeichnungspflicht − Evaluierung
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Unter einem Arbeitsunfall versteht man einen Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Mitarbeiters bzw. mit der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Unternehmers ereignet hat.
Beispiel:
Die Verätzung der Speiseröhre durch Trinken eines Spülmittels aus einer im Betrieb herumstehenden Flasche gilt als Arbeitsunfall.
Der Unfall, den ein Dienstnehmer durch Trunkenheit oder Streitigkeiten am Arbeitsplatz erleidet, ist nicht als Arbeitsunfall anzusehen.
Darüber hinaus anerkennt das Gesetz noch einige andere Unfallsituationen als Arbeitsunfall, von denen die folgenden hervorzuheben sind:
Wegunfall
Beispiel:
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn sich ein Unfall auf dem Weg zu einer Einladung zum Essen ereignet, bei dem geschäftliche Besprechungen abgehalten werden und der Dienstnehmer auf Grund seiner Dienststellung zur Teilnahme geradezu verpflichtet war.
Arztbesuch
Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem Weg von der Wohnung oder von der Arbeitsstätte zum Arzt und anschließend am Weg zurück ereignen,
- sofern dem Dienstgeber der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, oder
- sich der Beschäftigte der Untersuchung aufgrund gesetzlicher Vorschriften (meldepflichtige Krankheiten) oder aufgrund einer Anordnung der Österreichischen Gesundheitskasse unterziehen musste.
Beispiel:
Wird der Dienstnehmer von seinem Dienstgeber zum Arzt geschickt, um eine Krankenstandsbestätigung einzuholen und ereignet sich dabei ein Unfall, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Fortbildung
Ebenso als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die sich beim Besuch beruflicher Schulungs- bzw. Fortbildungskurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beschäftigten zu fördern.
Meldepflichten des Arbeitnehmers
- jeden Arbeitsunfall,
- jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und
- jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit,
unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
Unfallmeldung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitsunfall, durch den
- eine unfallversicherte Person getötet oder
- mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist,
längstens binnen fünf Tagen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu melden.
Hierfür stehen bei der AUVA ein Online-Meldeformular und ergänzende Informationen zur Verfügung.
Weiters sind Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und schwere Arbeitsunfälle unverzüglich zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörde erfolgt.
Aufzeichnungspflicht des Arbeitgebers
Arbeitgeber haben Aufzeichnungen
- über alle tödlichen Arbeitsunfälle und
- über alle Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsausfall eines Arbeitsnehmers von mehr als 3 Kalendertagen zur Folge haben,
zu führen, und diese Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren.
Evaluierung nach Arbeitsunfällen
Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.
Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und anzupassen
- jedenfalls aber nach Unfällen,
- aber auch bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.08.2024