Weiß-blauer LKW fährt auf einer Autobahn, im Hintergrund zeigen sich Windräder
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Aufschriften auf Lkw

Welche Aufschriften sind auf einem Lkw anzubringen? Was ist zu beachten?

Lesedauer: 1 Minute

Fahrzeuge der Klasse N1 (also Kfz zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t) mit EU-Bauartgenehmigung benötigen kein zusätzliches Schild an der rechten Außenseite.

Demgegenüber benötigen Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 (mehr als 3,5 t) mit EU-Bauartgenehmigung ein zusätzliches Schild an der rechten Außenseite mit folgenden Aufschriften:

  1. Name des Erzeugers
  2. Fahrgestellnummer (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
  3. Länge (L)
  4. Breite (W)
  5. Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen
    • Abstand (a) zwischen der vorderen Kraftfahrzeugbegrenzung und dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Zugfahrzeuges (Zughaken oder Sattelkupplung); bei einer Sattelkupplung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (a min und a max) anzugeben.
    • Abstand (b) zwischen dem Mittelpunkt der Zugvorrichtung des Anhängers (Zugöse) oder Sattelanhängers (Sattelzapfen) und der hinteren Begrenzung des Anhängers oder Sattelanhängers; bei einer Vorrichtung mit mehreren Zugpunkten sind die Mindest- und Höchstwerte (b min und b max) anzugeben.

Die Angaben müssen vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar Angaben angeschrieben sein.

Hinweis: Die Regelung, wonach an der rechten Außenseite vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar auch

  • das Eigengewicht,
  • das höchstzulässige Gesamtgewicht,
  • die höchstzulässigen Achslasten und
  • die höchstzulässige Nutzlast

anzuschreiben sind, kommt nicht zur Anwendung, wenn das Fahrzeug bestimmten Rechtsakten der Europäischen Union unterliegt. Fahrzeuge der Klasse N, die über eine Bauartgenehmigung verfügen, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/858. Dieser Rechtsakt ist in § 27a Kraftfahrgesetz (KFG) ausdrücklich genannt, weshalb die besagten Aufschriften bei diesen Lkw nicht angebracht sein müssen.

Sonstiges

Durch den Wegfall des § 103 Abs. 5 KFG entfällt die Verpflichtung für Lkw (aber auch für Autobusse, Zugmaschinen und Anhänger), den Namen und die Anschrift des Zulassungsbesitzers, den Unternehmensgegenstand sowie den dauernden Standort des Fahrzeuges anzuführen.

Die Schilder sind insbesondere beim Fahrzeughersteller und teilweise auch bei Fahrzeughändlern erhältlich.

Zusätzlich bestehen Verpflichtungen zu Aufschriften nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße (GGSt), dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), dem Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelverkG), dem Kraftfahrliniengesetz (KflG) sowie der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV).

Rechtsgrundlagen

§§ 27 Abs. 2 und 3, 27a Abs. 1 und 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967)
§ 26a Abs. 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967)
Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
Verordnung (EU) 2019/2144 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern

Stand: 16.10.2024

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