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Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) - für Übernehmer

Welche Bestimmungen gelten, welche Befreiungen und Begünstigungen anwendbar sind

Lesedauer: 9 Minuten

Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz werden unter bestimmten Voraussetzungen - verbunden mit der Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur – sowohl Neugründungen als auch Übertragungen von Betrieben und Teilbetrieben gefördert. 

Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung

Folgende drei Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes in der Form, dass die bereits bestehenden und für den konkreten (Teil-)Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einzigen einheitlichen Vorgang als funktionsfähige Sachgesamtheit übernommen werden;
  • Wechsel in der Person (natürliche und juristische) bzw. wenn mehrere dann aller Personen des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen (Teil-)Betrieb, so dass keiner der bisherigen Betriebsinhaber nach der Übertragung des (Teil-)Betriebes weiter als Betriebsinhaber tätig ist;
  • der/die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende(n) Betriebsinhaber hat/haben sich weder im Inland noch im Ausland innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt. Maßgeblich ist dabei die systematische Einteilung der Wirtschaftstätigkeiten nach der ÖNACE-Klassifikation in der jeweils geltenden Fassung. Diese Einteilung wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich herausgegeben und stimmt nicht immer mit den Tätigkeitsabgrenzungen der Gewerbeordnung überein.

Achtung: 

Innerhalb von 2 Jahren nach der Betriebsübertragung darf die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit (innerhalb der letzten 5 Jahre) in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat.

Wird die Betriebsinhabervoraussetzung in diesem Sinn nicht erfüllt, so entfällt rückwirkend die NeuFöG-Begünstigung und muss der Betriebsinhaber die betroffenen Behörden unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis setzen.


Generell können alle mit der Übertragung eines Betriebes bzw. Teilbetriebes innerhalb von 30 Kalendertagen erfolgten Übertragungshandlungen als unmittelbar zusammenhängend gesehen werden, außer die Umstände im Einzelfall sprechen gegen eine solche Zusammenrechnung.

Betrifft die Übertragung ein freies Gewerbe, benötigt der übernehmende Betriebsinhaber grundlegende unternehmerische Kenntnisse (Zeugnisse, dreijährige kaufmännische Praxis oder Aneignung der Kenntnisse aus dem von der gesetzlichen Berufsvertretung zur Verfügung gestellten Informationsmaterial).

Sollte innerhalb von 5 Jahren nach der Übergabe der Betrieb oder wesentliche Grundlagen entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, betriebsfremden Zwecken zugeführt oder der Betrieb aufgegeben werden, so hat der Übernehmer dies unverzüglich den betroffenen Behörden mitzuteilen (rückwirkender Wegfall der Befreiungen).

Die Übernahme eines stillgelegten Betriebes, wenn die für den neuen Betrieb wesentlichen Grundlagen noch vorhanden und einsetzbar sind, stellt ebenso eine begünstigte (Teil-) Betriebsübertragung dar wie die Betriebsverpachtung, wenn der Verpächter die für den (Teil-)Betrieb wesentlichen Betriebsunterlagen an den Pächter (Betriebsinhaber) verpachtet.

Betriebsverpachtung

Die Verpachtung eines Betriebes stellt dann eine begünstigte Betriebsübertragung dar, wenn 

  • der Verpächter die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet,
  • der Pächter sich innerhalb der letzten 5 Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat und 
  • der Pachtbetrieb der Erzielung betrieblicher Einkünfte gedient hat und auch weiterhin dient.

Wesentlich ist, dass der Verpächter im Zeitpunkt der Veräußerung oder Übergabe des Pachtbetriebes betriebliche Einkünfte hatte. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann keine begünstigte Betriebsübertragung vorliegen.

Als Betriebsinhaber ist grundsätzlich der Pächter anzusehen, weil dieser auf die Betriebsführung einen beherrschenden Einfluss hat. Der Pächterwechsel stellt bei Vorliegen obiger Voraussetzungen eine begünstigte Betriebsübertragung dar.

Verpächterwechsel

Beim Verpächterwechsel ist eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen. Wird ein bislang verpachteter Betrieb vom bisherigen Verpächter an einen neuen Verpächter übertragen, der seinerseits innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig war, liegt eine begünstigte Übertragung dann vor, wenn die ursprüngliche Verpachtung einkommensteuerrechtlich zu betrieblichen Einkünften geführt hatte.

Keine begünstigungsfähige Übertragung liegt hingegen vor, wenn die ursprüngliche Verpachtung des Betriebes einkommensteuerrechtlich als Betriebsaufgabe zu qualifizieren war und somit außerbetriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) erzielt wurden.

Verpächter überträgt Eigentum an Pächter 

Keine begünstigte Betriebsübertragung liegt vor, wenn der Verpächter das Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Pächter überträgt, weil der Pächter sich in diesem Fall jedenfalls als Betriebsinhaber innerhalb der letzten 5 Jahre vergleichbar betrieblich betätigt hat.

Verpächter überträgt Eigentum an einen Dritten

Bei Übertragung eines (Teil-)Betriebes an einen Dritten unter gleichzeitiger Auflösung des Bestandsverhältnisses liegt dann eine begünstigte Übertragung vor, wenn die ursprüngliche Verpachtung nicht als Betriebsaufgabe zu werten war und somit eine betriebliche Einkunftsquelle gegeben war. Der Übernehmer darf sich innerhalb der letzten 5 Jahre nicht betrieblich in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt haben.

Hat die ursprüngliche Verpachtung einkommensteuerrechtlich zu einer Betriebsaufgabe geführt – wurden also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt – so liegt mangels betrieblicher Einkünfte keine begünstigungsfähige Übertragung vor.

Auch bei einer Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn dadurch ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers (bzw. aller weiteren Betriebsinhaber) bewirkt wird, handelt es sich um eine begünstigte (Teil-)Betriebsübertragung. Wird bloß die Rechtsform, unter der ein Betrieb geführt wird, geändert, liegt keine Betriebsübertragung vor.

Begriffsbestimmungen im Sinne des NeuFöG

  • Betrieb - Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit.
  • Teilbetrieb - Betriebsteil eines Gesamtbetriebes mit einer gewissen Selbständigkeit und organisatorischen Geschlossenheit mit eigenständiger Lebensfähigkeit und eigenem Rechnungskreis.
  • Betriebsinhaber - Ungeachtet gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen: 
    • Einzelunternehmer
    • ­Unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. Gesellschafter einer OG, Komplementäre einer KG)
    • Beschränkt (nicht persönlich) haftende Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. Kommanditisten) und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder zu mehr als 25 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind und zusätzlich zur Geschäftsführung befugt sind. (z. B. Kommanditist mit 26 % Beteiligung und gleichzeitig Geschäftsführer der mit der Geschäftsführung betrauten Komplementär GmbH, oder ein Gesellschafter einer GmbH mit 26 % Beteiligung und gleichzeitig handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH)
    • die Kapitalgesellschaft selbst, wenn alle Gesellschafter höchstens mit 25 % am Vermögen beteiligt sind
  • Entgeltliche Übertragung - Kauf, Tausch, Übernahme von Betriebsschulden ohne Gegenleistung, Zwangsversteigerung, Verpachtung 
  • Unentgeltliche Übertragung - Schenkung, Erbschaft, Erfüllung eines Legats oder Pflichtteilsanspruchs
  • Zeitpunkt der Übertragung - Als Kalendermonat der Übertragung gilt jener, in dem der neue Betriebsinhaber erstmals nach außen werbend in Erscheinung tritt, d. h. wenn die Betriebsführungsgewalt auf ihn übergegangen ist.
  • Wesentliche Betriebsgrundlagen - Jene Wirtschaftsgüter, die objektiv geeignet sind, dem Erwerber des Betriebs dessen Fortführung zu ermöglichen. Es geht nicht um den materiellen Wert, sondern um deren  Funktion. Die Beurteilung hängt somit vom Unternehmenstypus ab. Bei einem Gewerbebetrieb sind beispielsweise folgende Betriebsgrundlagen wesentlich:
    • Ortsgebundene Tätigkeiten (z. B. Hotels, Restaurants): Grundstück, Gebäude, Einrichtung
    • Kundengebundene Tätigkeiten (z. B. Großhandel, Handelsvertretungen): Kundenstock, sonstige Geschäftsverbindungen
    • Produktionsunternehmen: Betriebsräumlichkeiten, Maschinen, Einrichtung
    • Einzelhandelsunternehmen: Geschäftsräume, Inventar, Warenlager
    • Transportunternehmen: Konzession, Fuhrpark, Einrichtungen

Befreiungen im Zusammenhang mit begünstigten (Teil-)Betriebsübertragungen

Liegen die Voraussetzungen einer begünstigten Betriebsübertragung im Sinne des NeuFöG vor, so entfallen insbesondere folgende Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung des Teil-(Betriebes) stehen:

Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

Für alle veranlassten Schriften und Amtshandlungen z.B.

  • ­Beilagen, die für die angeführten betriebsübernahmebedingten Eingaben, Verfahren und Amtshandlungen benötigt werden
  • ­Zulassungsgebühren für die Um- und Anmeldung von unmittelbar durch die Betriebsübertragung veranlasste Übertragung von Kraftfahrzeugen, wenn diese Kraftfahrzeuge zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (z.B. bei Autobus-, Güterbeförderungs-, Taxi- und Mietwagenunternehmen) gehören. Es kommt dabei auf die tatsächliche Übergabe und die Aufnahme in das Anlagevermögen des Übernehmers, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges an.

Hinweis: Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage der Gewerbeordnung erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage obigen Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Auch für GISA-Auszüge, die im Rahmen einer Gewerbeanmeldung bei Neugründungen bzw. Übernahmen ausgestellt werden, fallen keine Gebühren oder Verwaltungsabgaben mehr an.

Nicht gebührenbefreit sind durch die Betriebsübertragung veranlasste Rechtsgeschäfte (z. B. Bestandsverträge, Gesellschaftsverträge) und bloß mittelbar dienende Vorgänge z. B. Schriften und Amtshandlungen betreffend

  • ­allgemein persönliche Qualifikationserfordernisse (Meisterprüfungszeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis) oder
  • ­allgemein sachliche Erfordernisse (Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes, Bauverhandlungsprotokolle)

Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch

Befreiung von den im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsübertragung erforderlichen Eintragungen in das Firmenbuch entstehenden Gebühren z. B. 

  • Neueintragungen,
  • Löschungen und Änderungen von Gesellschaftern, Geschäftsführern, Firma, Sitz, Inhaber, Musterzeichnung etc.

Grunderwerbssteuer

Grunderwerbssteuerpflichtige Vorgänge, die mit der Betriebsübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehen - entgeltliche und unentgeltliche Betriebsübertragungen, gemischte Schenkungen, Anteilsvereinigungen, Einbringungen - auch hinsichtlich sich im Sonderbetriebsvermögen befindlicher Grundstücke, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert des Grundstücks (Gegenleistung bzw. Grundstückswert, Einheitswert) den Betrag von 75.000 EUR (Freibetrag pro Betriebsübertragung unabhängig von der Anzahl der übertragenen Grundstücke) nicht übersteigt.

Die Einkünfte des Übergebers müssen unter die Gewinneinkunftsarten fallen. Der Übernehmer darf hingegen bis zum Zeitpunkt der Übergabe noch keine Gewinneinkünfte aus diesem Betrieb (z.B. bisheriger Pächter) bezogen haben. Damit erfolgt eine Erleichterung der Übergabe von Grundstücken im Rahmen der Übergabe von Betrieben an die Nachfolgegeneration.

Der Zuerwerb eines Grundstücks lediglich aus Anlass der Betriebsübertragung fällt nicht unter die Befreiung. 

Achtung: Bei teilweise betrieblich und privat genutzten Gebäuden gilt die Freibetragsregel nur für den betrieblich genutzten Teil.

Der Freibetrag ist kumulativ mit der Befreiung für Betriebsübertragungen im Grunderwerbsteuergesetz (Freibetrag für Betriebsübertragungen) anwendbar. Details dazu finden Sie auf der Infoseite zur Grunderwerbsteuer neu ab 1.1.2016

So gelangt man in den Genuss der NeuFöG-Befreiungen

Um in den Genuss der oben angeführten Befreiungen und Förderungen zu kommen, muss der Betriebsinhaber bei jeder in Betracht kommenden Behörde (z. B. Gericht, Finanzamt, Bezirkshauptmannschaft) rechtzeitig (im Zeitpunkt der Inanspruchnahme) ein korrekt ausgefülltes amtliches Formular NeuFö2 im Original vorlegen.

Bei der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch einen befugten Parteienvertreter muss der amtliche Vordruck diesem spätestens zum Zeitpunkt der (rechtzeitigen) Selbstberechnung vorliegen bzw. – wenn von der Selbstberechnung kein Gebrauch gemacht wird – ist der Rechtsvorgang vom Parteienvertreter elektronisch beim Finanzamt anzuzeigen. Dabei gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen, wenn die Urkunden über diese Rechtsgeschäfte und das amtliche Formular in speziellen Urkundenarchiven gespeichert sind.

Neben Angaben zum Betrieb, voraussichtlichem Monat der (Teil-)Betriebsübertragung und der voraussichtlich betroffenen Behörden, muss jedes NeuFö2 auch eine Bestätigung der gesetzlichen Berufsvertretung des Betriebsinhabers aufweisen. Wenn ein Betriebsinhaber auch als Abgabenschuldner für sich eine individuelle Abgabenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch nehmen will, sind mehrere Bestätigungen erforderlich.

Aus diesem Grunde und zwecks Einholung weiterer Betriebsübergabeinformationen sollte sich der Betriebsinhaber bereits rechtzeitig vor Durchführung der Betriebsübertragung an seine gesetzliche Berufsvertretung wenden.

In den Wirtschaftskammern werden diese NeuFöG-Beratungen durch die entsprechende Fachorganisation, die örtlich zuständige Bezirksstelle oder das WKO Gründerservice durchgeführt. 

Im Rahmen dieser Beratung werden die benötigten amtlichen Formulare NeuFö2 vollständig ausgefüllt, vom Betriebsinhaber unterfertigt und mit den erforderlichen Bestätigungsvermerken der Wirtschaftskammer versehen. Nach erfolgter Inanspruchnahme der Beratung durch die zuständige Berufsvertretung wird zur Bestätigung ein Protokoll erstellt und durch den Betriebsinhaber unterfertigt.

Eine elektronische Übermittlung dieser Erklärungen ist nur zulässig, wenn zwischen der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung und der in Betracht kommenden Behörde, ausgenommen die Abgabenbehörden des Bundes, ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.

Elektronische Erklärung über das Unternehmensserviceportal

Der Betriebsübernehmer kann die Erklärung über die Betriebsübertragung auch elektronisch über das Unternehmensserviceportal vornehmen. Die Möglichkeit der Nutzung der elektronischen Erklärung ist abhängig von der technischen Verfügbarkeit im Unternehmensserviceportal. Die Beratung durch die jeweilige Interessenvertretung bzw. die Sozialversicherungsanstalt kann in diesen Fällen auch telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen und ist durch den Übernehmer zu bestätigen.

Wenn die Erklärung über das Unternehmensserviceportal vorgenommen wird, kann der elektronisch signierte Ausdruck der Erklärung den betroffenen Behörden vorgelegt oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden (z.B. durch Upload der PDF-Erklärung im Formular).

Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden, so ist für ihn die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen SVS zuständig. Bei Neuen Selbständigen ist auch die Wirtschaftskammerorganisation berechtigt, das erste Beratungsgespräch durchzuführen.


Achtung: 

Die Wirkung der angeführten NeuFöG-Befreiungen im Zusammenhang mit der begünstigten Betriebsübertragung tritt nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber das vollständig ausgefüllte NeuFö2 inkl. Bestätigungsvermerk rechtzeitig mit der beantragten Amtshandlung bei den betroffenen Behörden vorlegt.

Nur im Rahmen der Antragstellung beim Firmenbuchgericht kann das Formular NeuFö2 noch bis zu 14 Tage nach der Antragstellung bei Gericht nachgereicht werden, wenn diese Gebührenbefreiung bereits im Firmenbuchantrag angekündigt bzw. erklärt wurde.


Abschließend wird auf die Neugründungs-Förderungs-Richtlinien (NeuFöR) des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung hingewiesen, worin ausführliche Informationen des BMF bezüglich der Verwaltungspraxis zum NeuFöG wiedergegeben sind (abrufbar über die BMF-Homepage unter Richtlinien).

Stand: 01.01.2024

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