Aktuelle Werte: Einkommen-/Körperschaftsteuer 2022
Tarife im Überblick
Lesedauer: 6 Minuten
Einkommensteuertarif (gültig 2022)
Jahres-Einkommen in EUR | Einkommen-Steuer in EUR | Durchschnitt-Steuersatz in % | Grenz-Steuersatz in % |
---|---|---|---|
< 11.000 | 0 | 0 | 0 |
> 11.000 bis 18.000 | (Einkommen – 11.000) x 20% | 0 – 7,78 | 20 |
> 18.000 bis 31.000 | (Einkommen – 18.000) x 32,5% + 1.400 | 7,78 – 18,15 | 32,5 |
> 31.000 bis 60.000 | (Einkommen – 31.000) x 42% + 5.625 | 18,15 – 29,68 | 42 |
> 60.000 bis 90.000 | (Einkommen – 60.000) x 48% + 17.805 | 29,68 – 35,78 | 48 |
> 90.000 bis 1 Mio. | (Einkommen – 90.000) x 50% + 32.205 | 35,78 – 48,72 | 50 |
> 1 Mio. (befristet 2016 | (Einkommen – 1.000.000) x 55% + 487.205 | > 48,72 | 55 |
Vereinfachte Steuerberechnung in EUR
Jahreseinkommen x Prozent abzüglich Fixbetrag = Steuer (vor Absetzbeträgen)
bis 11.000 x 0% - 0 = 0
> 11.000 bis 18.000 x 20% - 2.200 = Steuer
> 18.000 bis 31.000 x 32,5% - 4.450 = Steuer
> 31.000 bis 60.000 x 42% - 7.395 = Steuer
> 60.000 bis 90.000 x 48% - 10.995 = Steuer
> 90.000 bis 1 Mio. x 50% - 12.795 = Steuer
> 1 Mio. x 55% - 62.795 = Steuer
Beispiele:
- Jahreseinkommen 15.798 EUR x 20% = 3.159,60 EUR abzüglich 2.200 EUR = 959,60 EUR
- Jahreseinkommen 45.672 EUR x 42% = 19.182,24 EUR abzüglich 7.395 EUR = 11.787,24 EUR
Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform wurde die Senkung der zweiten und dritten Einkommensteuertarifstufe beschlossen. Demnach werden die zweite und dritte Steuerstufe bis 2024 auf 30 % bzw. 40 % gesenkt werden, wobei für die Jahre 2022 und 2023 jeweils Mischwerte herangezogen werden, da die schrittweise Senkung der Einkommensteuer jeweils ab Juli in Kraft tritt.
Die Senkung der zweiten Tarifstufe erfolgt ab 1.1.2022 von 35 % auf 32,5 % und soll ab 1.1.2023 auf 30 % erfolgen. Die Senkung der dritten Tarifstufe soll ab 1.1.2023 von 42 % auf 41 % und ab 1.1.2024 auf 40 % erfolgen. Die Senkung der ersten Tarifstufe von 25 % auf 20 % ist vorangehend im Kalenderjahr 2020 erfolgt.
Absetzbeträge
Die Absetzbeträge sind, wenn nicht anders angeführt, Jahresbeträge und
vermindern den nach dem Einkommensteuertarif ermittelten Steuerbetrag.
Familienbonus Plus
Ebenso im Rahmen der ökosozialen Steuerreform erhöht wird der Familienbonus Plus. Die Erhöhung tritt mit 1.7.2022 in Kraft. Von bisher 125 EUR pro Monat bzw 41,68 EUR pro Monat sind ab 1.7.2022 folgende Beträge gültig:
- Bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 166,68 EUR
- Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, mtl. 54,18 EUR
Der Familienbonus Plus steht nur für Kinder zu, für welche österreichische
Familienbeihilfe gewährt wird und die sich ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten. Er ist als erster Absetzbetrag von der Steuer abzuziehen. Er kann zu keiner Gutschrift führen und wirkt sich daher nur bei Personen voll aus, die ein so hohes Einkommen haben, bei welchem 166,68 EUR bzw. 54,18 EUR monatlich Steuer anfällt.
Für Kinder, die außerhalb Österreichs wohnen, sind die Beträge indexiert. Der
Absetzbetrag steht nur auf Antrag zu (Formular E30 bzw. L1k) und kann bei der
Veranlagung zwischen dem Familienbeihilfeberechtigten, seinem (Ehe-)Partnern und einem Unterhaltsverpflichteten nach bestimmten Kriterien aufgeteilt werden.
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB/AEAB)
bei einem Kind | 494 EUR |
bei zwei Kindern | 669 EUR |
für jedes weitere Kind zusätzlich | 220 EUR |
Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partner beim AVAB (jährlich) | 6.000 EUR |
Ergibt sich bei der Berechnung der Einkommenssteuer ein negativer Betrag, ist
insoweit der AVAB/AEAB zu erstatten.
Unterhaltsabsetzbetrag – monatlich
Bei Unterhaltszahlungen für nicht dem eigenen Haushalt zugehörige Kinder, wenn sich das Kind ständig im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat es Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.
für das erste Kind | 29,20 EUR |
für das zweite Kind | 43,80 EUR |
für jedes weitere Kind | 58,40 EUR |
Der AVAB, der AEAB und der Unterhaltsabsetzbetrag sind ab 1.1.2019 nach den gleichen Regelungen wie der Familienbonus Plus indexiert, wenn sich ein Kind ständig in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält.
Verkehrsabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag (für aktive Dienstnehmer) | 400 EUR |
Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich ab 2016 auf wenn Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht und das Einkommen pro Jahr 12.200 EUR nicht übersteigt. Der erhöhte VAB vermindert sich zwischen Einkommen von 12.200 EUR und 13.000 EUR gleichmäßig einschleifend auf 400 EUR. | 690 EUR |
Neu: Ab 2022 ist zu dem bestehenden Verkehrsabsetzbetrag ein Zuschlag für Steuerpflichtige, deren Einkommen 16.000 EUR nicht überschreitet, zu berücksichtigen. Der Zuschlag zum VAB wird bei einem Einkommen zwischen 16.000 EUR und 24.500 EUR gleichmäßig auf null eingeschliffen. | 650 EUR |
Pensionistenabsetzbetrag (gültig ab 1.1.2022)
Pensionistenabsetzbetrag Der Pensionistenabsetzbetrag (600 EUR bis 2021) vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionsbezügen von 17.500 EUR und 25.500 EUR auf null. | 825 EUR |
Der Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich ab 2022 auf (964 EUR bis 31.12.2021) wenn die Pension pro Jahr maximal 19.930 EUR beträgt, mehr als sechs Monate eine Ehe/Partnerschaft vorliegt, die (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt leben, der (Ehe)Partner Einkünfte von maximal 2.200 EUR p.a. erzielt und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen Pensionseinkünften von 19.930 EUR und 25.000 EUR auf null. | 1.214 EUR |
SV-Rückerstattung (Negativsteuer)
Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag haben, eine Einkommensteuer unter null, erfolgt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine Erstattung bestimmter Werbungskosten.
Neu ab Veranlagung 2021: Für Steuerpflichtige, welche Anspruch auch Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag haben, wird der SV-Bonus von 400 EUR auf 650 EUR angehoben. Bei geringverdienenden Pensionisten wird die SV-Rückerstattung ebenfalls erhöht. Die maximalen SV-Rückerstattungsbeträge ab Veranlagung 2021 werden von 300 EUR auf 550 EUR erhöht.
Kindermehrbetrag
Für das Kalenderjahr 2022 wird der Kindermehrbetrat statt bisher bis zu 250 EUR bis zu EUR 350 pro Kind erhöht. Der Betrag verringert sich (einschleifend) um die tarifmäßig errechnete Einkommensteuer, sodass ab einer Tarifsteuer von 350 EUR kein Kindermehrbetrag mehr zusteht. Dieser Betrag wird nach den gleichen Bestimmungen wie der Familienbonus Plus indexiert, wenn sich Kinder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten..
Pendlerpauschale und Pendlereuro (für aktive Dienstnehmer)
Details dazu enthält die Infoseite Pendlerpauschale und Pendlereuro
Steuererklärungspflicht
allgemein ab Jahreseinkommen von mehr als | 11.000 EUR |
mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab einem Jahreseinkommen von mehr als | 12.000 EUR |
Kapitalertragssteuer
Kapitalertragsteuer (grundsätzlich) | 27,50 % |
für bestimme Zinsen (z.B. aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten) | 25 % |
Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht
wenn der Empfänger der Einkünfte die Abgabe trägt | 20 % |
wenn der Schuldner der Einkünfte die Abgabe trägt vom vollen Betrag | 25 % |
bei Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben (gilt nur für EU/EWR-Bürger) | 25 % |
Körperschaftsteuer
seit 2005: 25% des Einkommens
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde beschlossen, den Körperschaftsteuersatz im Kalenderjahr 2023 auf 24 % und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 % abzusenken
Mindestkörperschaftsteuer | pro Jahr in EUR | pro Quartal in EUR |
---|---|---|
GmbH*) | 1.750 | 437,50 |
AG | 3.500 | 875 |
Kreditinstitute und Versicherungen | 5.452 | 1.363 |
*) Die Mindest-KöSt für nach dem 30.6.2013 gegründete GmbHs beträgt in den ersten 5 Jahren 500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Quartal und in den folgenden 5 Jahren 1.000 EUR pro Jahr bzw. 250 EUR pro Quartal. Ab dem 11. Jahr ist die volle Mindest-KöSt zu zahlen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG)
Sofortabschreibung von Investitionen bis zu einem Anschaffungswert von (400 EUR bis 31.12.2019) die Erhöhung auf 800 EUR ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach 31.12.2019 beginnen, anwendbar) Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wird die Grenze von GWG erneut angehoben und zwar auf 1.000 EUR für Wirtschaftsjahr die nach dem 31.12.2022 beginnen. | 800 EUR |
Buchführungsgrenze
Seit dem Jahr 2010 besteht Buchführungspflicht ab einem Jahresumsatz von mehr als | 700.000 EUR |
Details dazu können in der Broschüre zu den Gewinnermittlungsarten nachgelesen werden.
Stand: 01.01.2024