Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in besonderen Fällen
Wann kann eine Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden?
Lesedauer: 2 Minuten
Als umsatzsteuerlicher Grundsatz gilt, dass nur jener Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt worden sind, die (entrichtete) Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abziehen darf. Dies muss im Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen. Es darf daher grundsätzlich nur der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, der in diesem Zeitpunkt die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hatte.
Beförderungs- und Versendungslieferungen
Gemäß § 3 Abs. 9 UStG wird der Ort der Lieferung in das Einfuhrland verlegt bzw. umsatzsteuerlich fingiert, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Dies ist der Fall, wenn die Lieferkondition „verzollt und versteuert“ lautet und somit die Anmeldung durch den Lieferer oder dessen Beauftragten erfolgt. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist in diesem Fall der Lieferer berechtigt.
Inländische Lohnveredler und Werklieferer
Wenn ein ausländischer Auftraggeber (im Sinne des § 8 Abs. 2 UStG) einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung oder zur Ausführung einer Werkleistung oder Werklieferung überlässt, wäre nach allgemeinen Grundsätzen nur der ausländische Unternehmer bei der Einfuhr über den beigestellten Gegenstand verfügungsberechtigt und somit vorsteuerabzugsberechtigt.
Unter folgenden Voraussetzungen darf jedoch der inländische Unternehmer die auf die beigestellten Waren entfallende und von ihm oder auf seine Rechnung entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen:
- Wiederausfuhr des Gegenstandes nach erfolgter Be- oder Verarbeitung (ausgenommen die üblicherweise anfallenden Abfälle).
- Ausfuhrnachweis darüber im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
- Getrennte Aufzeichnung der für die beigestellten Gegenstände entrichteten EUSt.
- Der Beleg über die Entrichtung der EUSt muss beim inländischen Unternehmer bleiben.
- Nachweis der genannten Voraussetzungen durch den inländischen Unternehmer.
- Mitteilung an das zuständige Finanzamt anlässlich der erstmaligen Anwendung dieser Regelung.
- Der inländische Unternehmer hat auf dem Beleg über die Entrichtung der EUSt anzumerken, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht und für welchen Voranmeldungszeitraum die EUSt als Vorsteuer abgezogen wurde.
Sollte die vom Drittlandunternehmen beigestellte Ware jedoch im Inland verbleiben, ist ein eventuell bereits vorgenommener Einfuhrumsatzsteuer-Abzug vom inländischen Unternehmer rückgängig zu machen. In diesem Fall darf jedoch der ausländische Unternehmer bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Kostenpflichtige Reparaturen in fremden Auftrag
Lässt ein Unternehmer im Auftrag einer anderen Person Waren, über die er umsatzsteuerrechtlich nicht verfügungsberechtigt ist, in einem Drittland kostenpflichtig reparieren, kann er die bei der Wiedereinfuhr anfallende Einfuhrumsatzsteuer dann als Vorsteuer abziehen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Die Weiterverrechnung der Reparaturkosten unterliegt der (inländischen oder
ausländischen) Umsatzsteuer.
- Über das Vorliegen dieses Umstandes wird ein Nachweis erbracht.
- Es liegt ein Reparaturauftrag vor.
- Über die entrichtete EUSt liegen getrennte Aufzeichnungen vor.
- Der Beleg über die Entrichtung der EUSt muss beim inländischen Unternehmer bleiben.
- Der Unternehmer vermerkt auf dem Beleg über die Entrichtung der EUSt, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht und für welchen Voranmeldungszeitraum die EUSt als Vorsteuer abgezogen wurde.
- Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird durch diesen Unternehmer nachgewiesen.
- Anlässlich der erstmaligen Anwendung dieser Regelung erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt.
Stand: 01.03.2024