Tod eines Arbeitnehmers – Lohnsteuerliche Behandlung
Die lohnsteuerlichen Konsequenzen im Falle des Todes des Arbeitnehmers
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Da der Dienstnehmer auf Grund des Dienstvertrags zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, endet das Dienstverhältnis automatisch mit dessen Tod.
Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers haben die Erben Anspruch auf den Teil des laufenden Bezugs, der bis zum Todestag erworben wurde. Diese Zahlung ist an den Nachlass zu leisten.
Auch wenn dem Dienstgeber die Angehörigen des verstorbenen Dienstnehmers bekannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nicht noch weitere Erben zu berücksichtigen sind. Eine Überweisung auf das Gehaltskonto des Verstorbenen sollte daher nur vorgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Konto bereits gesperrt und eine Abhebung daher ausgeschlossen werden kann. Um eine korrekte Aufteilung und Auszahlung an die berechtigten Empfänger sicherzustellen, ist dem Verlassenschaftsgericht eine Aufstellung der offenen Nettobezüge samt Anspruchsgrundlagen zu übermitteln.
Wie sind Ansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis bis zum Todestag zu versteuern?
Das laufende Gehalt bzw. Lohn, anteilige Sonderzahlungen, Überstunden, Provisionen etc. sind steuer- und abgabenrechtlich entsprechend dem bisherigen Anspruch des Dienstnehmers wie bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Lebenden abzurechnen. Diese Bezüge sind als Einkünfte aus einer ehemaligen nicht selbständigen Tätigkeit weiterhin beim Verstorbenen zu versteuern, auch wenn diese den Rechtsnachfolgern zufließen. Der Lohnzettel ist auf den verstorbenen Arbeitnehmer auszustellen.
Wie ist die Urlaubsersatzleistung zu versteuern?
Die Besteuerung erfolgt so, als wäre das Arbeitsverhältnis unter Lebenden beendet worden. Bemessungsgrundlage ist der letzte Bezug des Verstorbenen.
Wie sind Reisekosten zu versteuern?
Reisekosten sind entsprechend dem Anspruch bis zum Todestag wie unter Lebenden zu versteuern.
Wie ist die Abfertigung Alt zu versteuern?
Die Abfertigung Alt gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Dienstnehmer gesetzlich verpflichtet war. Anspruch auf Todfallsabfertigung haben "die im Zeitpunkt des Todes des Dienstnehmers noch unterhaltsberechtigt gewesenen gesetzlichen Erben“. Im Normalfall sind das die unterhaltsberechtigte Witwe (der Witwer) und die Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht selbsterhaltungsfähig waren.
Hinweis: Die Todfallsabfertigung beträgt nur die Hälfte des gesetzlichen Abfertigungsanspruches!
Diese gesetzliche Abfertigung ist entweder mit dem festen Steuersatz von 6 % oder nach der Vervielfachermethode (Quotientenmethode) zu versteuern. DB, DZ und Kommunalsteuer fallen nicht an.
Wie ist die Abfertigung Neu zu versteuern?
Ansprüche aus der Betrieblichen Vorsorgekasse sind mit dem festen Steuersatz von 6 % zu besteuern. DB, DZ und Kommunalsteuer fallen nicht an.
Wie sind Sterbebezüge zu versteuern?
Einige Kollektivverträge sehen die Auszahlung sog. „Sterbebezüge“ vor, bzw. werden diese auf Grund einer Betriebsvereinbarung oder freiwillig ausbezahlt. Dabei handelt es sich um die Fortzahlung der Bezüge für den Rest des Sterbemonats. Diese Sterbebezüge sind beim Verstorbenen gemeinsam mit dem vor dem Tod verdienten laufenden Bezug des Sterbemonats nach dem Monatstarif zu versteuern.
Wie sind Sterbegelder, Todfallsbeiträge u.dgl. zu versteuern?
Werden aus Anlass des Todes des Arbeitnehmers an die Hinterbliebenen über den Sterbemonat hinaus Zahlungen geleistet, sind für die steuerliche Behandlung folgende Fälle zu unterscheiden:
- Sieht der Kollektivvertrag über den Sterbemonat hinaus
Sterbegelder, Sterbequartale bzw. Todfallsbeiträge an die Erben vor und ist die
Höhe von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig, ist zu unterscheiden, ob sich der verstorbene
Arbeitnehmer im Abfertigungssystem „alt“ oder „neu“ befunden hat.
- Wenn der Verstorbene dem Abfertigungssystem „alt“ unterlag, können derartige Zahlungen als kollektivvertragliche Abfertigung steuerbegünstigt mit dem festen Steuersatz von 6 % (bzw. Vervielfachermethode) abgerechnet werden
- War der Verstorbene im Abfertigungssystem „neu“, dann sind diese Sterbegelder im Zeitpunkt des Zufließens wie ein laufender Bezug nach Tarif (Monatstabelle) abzurechnen.
- Ist die Höhe solcher Bezüge nicht von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig ("fixe“ Sterbegelder), so hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob der verstorbene Dienstnehmer im Abfertigungssystem "alt" oder "neu" war und ob das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes noch aufrecht war oder nicht.
- War zum Todeszeitpunkt das Dienstverhältnis noch aufrecht bzw. ist der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestorben, ist die Zahlung durch den Arbeitgeber - wenn der verstorbene Dienstnehmer dem Abfertigungssystem "alt“ unterlag - nach der "Viertelregelung“ abzurechnen. Diese Beträge sind mit 6 % zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht übersteigen. Ein darüber hinausgehender Betrag ist nach Lohnsteuertarif zu versteuern (Zwölftelregelung ist nicht anwendbar).
- Unterlag der verstorbene Arbeitnehmer dem Abfertigungssystem „neu“ sind solche Zahlungen als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 (fixer Steuersatz innerhalb des Jahressechstels) zu besteuern.
- War das Dienstverhältnis bereits seit mehr als 12 Monaten beendet, sind solche Zahlungen ebenso im Zeitpunkt des Zufließens wie ein laufender Bezug nach dem Monatstarif zu versteuern.
Wie sind Zahlungen an Rechtsnachfolger aufgrund von Sonderverträgen zu versteuern?
Werden nach dem Ableben des Arbeitnehmers aufgrund von Sondervereinbarungen an Hinterbliebene (Ehefrau, Kindern bzw. andere Personen) Bezüge ausbezahlt, sind diese als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach den steuerlichen Merkmalen des Empfängers der Zahlung zu versteuern.
Wie ist der Sachbezug Dienstwohnung steuerlich zu behandeln?
Darf ein/e Witwe/r vereinbarungsgemäß die Dienstwohnung nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Ehepartners unentgeltlich weiterverwenden, gilt Folgendes:
Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis unterliegen wie solche aus einem bestehenden Dienstverhältnis der Steuerpflicht. Daraus ergibt sich, dass der Sachbezug für die Weiterbenützung einer Dienstwohnung durch die Witwe/den Witwer nach dem Tod des Arbeitnehmers ebenfalls der Lohnsteuerpflicht beim Hinterbliebenen unterliegt. Für die Erfassung im Wege der Veranlagung ist ein Lohnzettel zu übermitteln.
Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten
Freiwillige Zuschüsse an den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten für dessen (Ehe-)Partner oder dessen Kinder als auch freiwillige Zuschüsse an hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder zu den Begräbniskosten des Arbeitnehmers sind steuerfrei.
Besteht auf derartige Zuwendungen ein Anspruch auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift, liegt keine Steuerfreiheit vor. Auch eine allfällige Sterbekostenversicherung fällt nicht unter die Steuerbegünstigung.
Stand: 01.01.2024