Person mit Brille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet mit einem Laptop
© VAKSMANV | stock.adobe.com

Reverse Charge bei Metallwaren, Sekundärrohstoffen und weiteren Produkten

Diese Regelungen gelten für Waren und Leistungen aus den Bereichen

Lesedauer: 4 Minuten

Für Umsätze, die mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen getätigt werden, gibt es in Österreich eine Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, die auch Reverse Charge Verfahren (RCS) genannt wird. Im Normalfall ist der liefernde oder leistende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer. Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges geht jedoch in einigen Warenbereichen die Steuerschuld auf den Empfänger über.

Derzeit sind folgende Waren/Leistungen von dieser Regelung betroffen: 

  • Bauleistungen, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist (sh. Broschüre)
  • Lieferung von Alteisen und Schrott bzw. Sekundärrohstoffen
  • Dienstleistungen an Sekundärrohstoffen
  • Lieferung von Mobiltelefonen und integrierten Schaltkreisen
  • Treibhausgaszertifikate
  • Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computer, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 EUR netto beträgt
  • Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold
  • Lieferungen von Gas/Strom/ in Österreich
  • Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
  • Bestimmte Metalle in Rohformen, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 EUR netto beträgt 

Das liefernde Unternehmen bzw. der Leistungserbringer weist auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus, muss aber auf die Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hinweisen und dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. 

Metall in Rohformen 

Bei Metallen in Rohformen sind Kapitel und Positionen des Harmonisierten Systems und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (ugs. „Zolltarifnummern“) als Beschreibung des betroffenen Warenkreises gelistet. Die nachstehende Aufstellung soll einen Überblick geben, welche Metalle in Rohformen von der Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erfasst werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Liste wegen der Lesbarkeit und Verständlichkeit keinesfalls vollständig sein kann: 

  • Gold, Silber, Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Goldplattierungen auf unedlen Metallen, Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium, Platinplattierungen auf edlen oder unedlen Metallen (Kapitel 71), Pulver, Rohformen, Stäbe, Drähte, Profile, Bleche und Bänder, Abfälle und Schrott
  • Eisen und Stahl (Kapitel 72)
    Masseln, Blöcke, Rohformen, Pellets, Halbzeug, Coils, flachgewalzte Erzeugnisse nicht in Coils, flachgewalzte Erzeugnisse plattiert oder überzogen, Walzdraht, Stabstahl, Profile (z. B. U, H, I, L, T …), Draht (auch mit unedlen Metallen überzogen)
  • Kupfer, Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) und Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze), Kupfervorlegierungen (Kapitel 74)
    Kupferkathoden (auch Abschnitte), Barren, Knüppel, Rohformen, Pulver, Stangen, Stäbe, Profile, Draht, Bleche, Bänder, Folien und dünne Bänder
  • Nickel und Nickellegierungen (Kapitel 75)
    Rohformen, Pulver, Stangen, Stäbe, Profile, Draht, Bleche, Bänder, Folien
  • Aluminium (Kapitel 76)
    Rohformen, Pulver, Stangen, Stäbe, Profile, Hohlprofile, Draht, Bleche, Bänder, Folien und dünne Bänder 
  • Blei (Kapitel 78)
    Rohformen, Pulver, Platten, Bleche, Bänder, Folien 
  • Zink und Zinklegierungen (Kapitel 79)
    Rohformen, Staub und Pulver, Stangen, Stäbe, Profile, Draht, Bleche, Bänder, Folien
  • Zinn und Zinnlegierungen (Kapitel 80)
    Rohformen, Stangen, Stäbe, Profile, Draht, Bleche, Bänder
  • Titan, Wolfram, Molybdän, Tantal (Kapitel 81)
    Rohformen, Pulver, Stangen, Stäbe, Draht, Profile, Bleche, Bänder, Folien
  • Magnesium (Kapitel 81)
    Rohformen, Drehspäne, Körner
  • Cobaltmetalle (Kapitel 81)
    Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie, Rohformen, Pulver
  • Andere unedle Metalle z.B. Bismut, Cadmium, Zirconium, Antimon, Chrom, Beryllium, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium u.v.m. (Kapitel 81)
    Rohformen, Pulver 

Beachte: Waren, die weitergehenden Bearbeitungsschritten unterzogen wurden und die schon Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweisen, sind nicht von Reverse Charge erfasst.

Bei Lieferungen von Metallen, die auf der betreffenden Produktionsstufe ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind (zB Lieferungen von Aluminiumfolie für Nahrungsmittel, Metallklebebänder, etc.) kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld.

Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computer 

Als Videospielkonsolen sind zu verstehen:

  • Videospielkonsolen, bei denen das Bild auf einem Fernsehempfangsgerät, einem Monitor oder einem anderen externen Bildschirm dargestellt wird, oder
  • Videospielgeräte mit eigenem Videomonitor (auch tragbar), oder
  • Videospielkonsolen oder -geräte, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden  

Als Tablet-Computer und Laptops sind zu verstehen:

  • tragbare digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Gewicht nicht mehr als 10 kg beträgt
  • Die mit einem flachen Bildschirm ausgestatteten Geräte können auch ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden und besitzen häufig die Möglichkeit zur Herstellung einer Netzwerkverbindung
  • Das Vorliegen einer Tastatur ist nicht maßgeblich
  • Tablet-Computer, die im Wesentlichen durch Bedienung des berührungsempfindlichen Bildschirms (Touchscreen-Display) funktionieren, können Daten verarbeiten, Programme ausführen und drahtlos ans Internet angeschlossen werden 

Bruchgold und andere Edelmetalle

Bruchgold und andere Edelmetalle, die offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wiederverwendet werden sollen, sowie aus solchen Stoffen hergestellte Barren oder Granulate. Unter Bruchgold ist jeglicher Goldschmuck, sowie sonstige Objekte aus Gold, die zerbrochen, zerstört oder beschädigt sind und somit nicht mehr für den ursprünglichen Zweck verwendet werden können, zu verstehen. Darunter fallen beispielsweise alte Ketten, Ringe und andere nicht mehr getragene Schmuckgegenstände, Besteck, Münzen, goldene Federspitzen, defekte Goldbarren, aber auch Zahngoldabfälle (auch Dentallegierungen) und sonstige Edelmetallreste in jeder Form.  

Der Verkauf von Sekundärrohstoffen an Unternehmer unterliegt jedenfalls dem RCS.  

Lieferung von Verbundstoffen 

Verbundstoffe sind nicht mehr gebrauchsfähige einheitliche Gegenstände, die teilweise aus Sekundärrohstoffen und teilweise aus anderen Stoffen bestehen. Die Anwendbarkeit des RCS ist nach dem Überwiegensgrundsatz zu beurteilen. Wird das Entgelt überwiegend für die im Verbundstoff enthaltenen Sekundärrohstoffe gezahlt, kommt es zur Gänze zum Übergang der Steuerschuld. Im umgekehrten Fall ist die Lieferung zur Gänze steuerpflichtig.

Nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkessel und bei Autowracks kann davon ausgegangen werden, dass es sich um Verbundstoffe handelt, die von der Umsatzsteuer-Schrottverordnung erfasst sind.

Dienstleistungen an Sekundärrohstoffen 

Auch bestimmte Dienstleistungen, die sich auf Sekundärrohstoffe beziehen, fallen in das RCS. Es geht dabei um die Leistungen des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens einschließlich Demontage und Pressen von Sekundärrohstoffen. Die Aufzählung der Dienstleistungen ist taxativ. Für andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sekundärrohstoffen gilt das RCS nicht. Von der Umsatzsteuer-Schrottverordnung nicht erfasst sind daher beispielsweise folgende Leistungen:

  • Containervermietung
  • (bloßes) Sammeln von Sekundärrohstoffen
  • (bloße) Beförderung von Sekundärrohstoffen
  • Entgegennahme (Entsorgung) von Sekundärrohstoffen 

Beziehen sich die in der Schrottverordnung aufgezählten Dienstleistungen sowohl auf Sekundärrohstoffe als auch auf andere Altstoffe, kommt es dann insgesamt zum Übergang der Steuerschuld, wenn sich die Dienstleistungen überwiegend auf die Sekundärrohstoffe beziehen.

Beispiel: Sortieren von überwiegend von der Schrottverordnung erfasster Verpackungsabfälle.

Werden verschiedene Dienstleistungen erbracht, die nur teilweise unter die USt-Schrottverordnung fallen und wird dafür ein einheitliches Entgelt verrechnet, kann nach Ansicht des Finanzministeriums von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es in diesen Fällen dann, wenn die in der Schrottverordnung genannten Dienstleistungen wertmäßig überwiegen.

Mehr Infos zu Reverse Charge im Sekundärrohstoffbereich

Stand: 01.05.2024

Weitere interessante Artikel
  • Detailansicht einer Person, die Einkaufstüten mit der Hand über die Schulter trägt
    Tax free shopping - wichtige Hinweise für Touristen
    Weiterlesen
  • Person mit Brille scannt Kartonagen in einem Lagerraum, daneben stehen ein Laptop sowie ein Notizbuch mit einem Stift und Verpackungsmaterialien, im Hintergrund stehen Regale mit Kartonagen
    Innergemeinschaftliche Lieferung: Vorsicht bei Abholfällen
    Weiterlesen