Person mit Brille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet mit einem Laptop
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Reverse Charge – Umkehr der Steuerschuld bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen - B2B

Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger

Lesedauer: 3 Minuten

Seit dem sogenannten Mehrwertsteuer-Paket 2010 wird vor allem bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen an ausländische Unternehmer bzw. bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch österreichische Unternehmer und der Erbringung dieser Dienstleistungen durch ausländische Unternehmer verstärkt auf das sogenannte Reverse Charge Verfahren (Umkehr der Steuerschuld) zurückgegriffen. Umkehr der Steuerschuld bedeutet, dass nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist.

Bei sogenannten B2B Dienstleistungen, die grenzüberschreitend erbracht bzw. in Anspruch genommen werden, ist zunächst der Ort der Dienstleistung zu bestimmen. Danach richtet sich die Verrechnung der Umsatzsteuer (USt) bzw. die Frage, wer Schuldner der USt ist. 

Neben diesen Fällen gibt es in der innerösterreichischen Geschäftsabwicklung einige Sonderfälle mit Umkehr der Steuerschuld. Und zwar bei der Erbringung von Bauleistungen und bei bestimmten Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Sekundär Rohstoffhandel (sogenannte Schrottverordnung), bei der Lieferung von Mobiltelefonen und elektronischen Schaltkreisen sowie von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet Computern, sowie bei der Lieferung bestimmter Metallwaren an Unternehmer wenn das Entgelt 5.000 EUR übersteigt.

Außerdem sind der Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten, die Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer von dieser Regelung betroffen. Für diese Bereiche gibt es eigene Informationen, weshalb hier erster Linie auf den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung oder des Dienstleistungsempfanges eingegangen wird.

Österreichisches Unternehmen als Leistungserbringer – Leistungsempfänger ist ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat 

Erbringt ein österreichischer Unternehmer z.B. eine Werbedienstleistung an einen deutschen Unternehmer, so ist diese Dienstleistung in Österreich weder steuerbar noch steuerpflichtig. Die Nachweisführung, dass es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, wird mit UID-Nr. und deren Überprüfung Stufe 2 (über Finanz-Online oder die MIAS Datenbank der EU möglich) erbracht. Nähere Details dazu entnehmen Sie bitte eigenen Infoseiten.

Der Ort der Dienstleistung, nach dem sich die Versteuerung dieses Dienstleistungsumsatzes richtet, ist in unserem Beispiel Deutschland. Wenn der österreichische Dienstleistungserbringer, was in den meisten Fällen anzunehmen ist, in Deutschland weder Sitz noch Wohnsitz hat, so geht die Steuerschuld vom österreichischen Leistungserbringer auf den deutschen Leistungsempfänger über. Dieser hat sodann die deutsche USt (19 %) zu berechnen und in seiner deutschen USt-Voranmeldung auszuweisen. Ob ein Vorsteuerabzug gegeben ist, richtet sich ebenfalls nach den deutschen USt-Vorschriften. 

In Österreich scheint dieser Umsatz in der USt-Voranmeldung nicht auf, da es sich um einen in Österreich nicht steuerbaren Umsatz handelt. 

Allerdings sind seit dem 1.1.2010 diese Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung neben innergemeinschaftlichen Lieferungen, Dreiecksgeschäften sowie Lieferungen in ein Konsignationslager bis zum Ende des auf die Dienstleitungserbringung folgenden Monats zu melden.

Der leistende österreichische Unternehmer hat eine Rechnung auszustellen. Diese muss sowohl die UID Nr. des Leistungsempfängers als auch jene des Leistenden enthalten. Außerdem ist auch ein Hinweis „Umkehr der Steuerschuld“, „Reverse Charge“ oder “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anzuführen. Die Rechnungslegungsvorschriften richten sich auch dann nach österreichischem Recht, wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet übergeht.    

Österreichisches Unternehmen als Leistungserbringer – Leistungsempfänger aus dem Drittland

Auch in diesem Fall ist die Erbringung der Dienstleistung an ausländische Unternehmer in Österreich nicht steuerbar, wenn sich aufgrund der B2B Regelungen der Ort der Dienstleistung nicht in Österreich befindet. Als Nachweis der Unternehmereigenschaft des ausländischen Kunden sind „Certificates of Registration“ - ähnlich unserem U70 beizubringen. Ob die Dienstleistung im Drittstaat auch dem sogenannten Reverse Charge Verfahren unterliegt, muss im jeweiligen Land geprüft werden. Dazu stehen Ihnen die Außenwirtschafts Center der Wirtschaftskammerorganisation hilfreich zur Seite.

Beachte: In der Schweiz gibt es auch eine UID Nummer, diese heißt jedoch Unternehmeridentifikationsnummer und kann über ein Schweizer Online-Portal überprüft werden. Für Norwegen gilt dies sinngemäß: die Eintragung in das Mehrwertsteuer Register kann im norwegischen Handelsregister Brønnøyregistrene überprüft werden. Diese überprüften Nummern werden laut Umsatzsteuer Richtlinien auch von der österreichischen Finanzverwaltung als gültige Unternehmer Nachweise anerkannt. Auch für das Vereinigten Königreich kann die UID Nummer des Unternehmer Kunden auf UK VAT-Check überprüft werden. Das Finanzministerium verweist auf der eigenen Homepage unter den Informationen zum Brexit auf diese Möglichkeit. 

Österreichisches Unternehmen als Leistungsempfänger

Werden Dienstleistungen von einem nicht in Österreich ansässigen Unternehmen (sowohl aus EU-Mitgliedsstaaten als auch aus sogenannten Drittstaaten) bezogen und ist der Ort der Dienstleistung aufgrund der MWSt-Regelungen Österreich, so geht die USt-Schuld vom Leistungserbringer auf den österreichischen Unternehmer als Leistungsempfänger über (Zur Tabelle mit den Leistungsorten). Dies unabhängig davon, ob die vom Leistungserbringer ausgestellte Rechnung einen Hinweis auf diese Steuerschuld enthält oder nicht.

In der USt-Voranmeldung (UVA) wird unter Kennziffer 057 diese Steuerschuld (gemäß § 19 Abs 1 2. Satz UStG) eingetragen. In der UVA wird hier nur der Steuerbetrag und nicht die Bemessungsgrundlage eingetragen. Gleichzeitig können, sofern eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, die Vorsteuern aus dieser Steuerschuld unter Kennziffer 066 in derselben UVA geltend gemacht werden.

Stand: 01.06.2024

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