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Drogistenpauschalierung

Drogisten können Gewinn und abzugsfähige Vorsteuern pauschal ermitteln

Lesedauer: 4 Minuten

Seit dem Kalenderjahr 2000 besteht auch für Drogisten die Möglichkeit, sowohl die Betriebsausgaben, als auch die abzugsfähigen Vorsteuern aufgrund einer Verordnung des Finanzministers pauschal zu ermitteln (ob sich diese Art der Gewinn- und Vorsteuerermittlung für den konkreten Betrieb auch tatsächlich steueroptimal auswirkt, kann nur an Hand einer Vergleichsrechnung festgestellt werden).

Definition einer Drogerie

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Drogistenpauschalierung ist, dass ein Drogeriebetrieb im Sinne der Verordnung vorliegt. Darunter versteht man ein Spezialgeschäft des Einzelhandels mit Sortimentsschwerpunkten bei kosmetischen, chemisch-pharmazeutischen und Naturkosterzeugnissen. Der Betrieb eines Drogisten umfasst auch einen im Rahmen einer Drogerie betriebenen Fotohandel.

Nicht schädlich für die Beurteilung als "Drogerie“ ist es, wenn in untergeordnetem Ausmaß auch Produkte angeboten werden, die nicht zum typischen Sortiment von Drogerien gehören. Das Angebot von Drogeriewaren muss allerdings derart überwiegen, dass im Gesamtbild der Charakter einer Drogerie erhalten bleibt.

Achtung: Bei einer Relation von mehr als 25 % an "Nicht-Drogerie-Artikeln“ kann nicht mehr vom Vorliegen einer Drogerie im Sinne der Verordnung gesprochen werden.

Treffen auf einen Betrieb sowohl die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler als auch die Voraussetzungen der Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die Anwendung der Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler in Betracht. Details siehe Infoseite Pauschalierung für den Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel

Weitere Voraussetzungen für die Anwendung

Die Pauschalierung kann nur dann angewandt werden, wenn 

  • der Unternehmer nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet ist und auch nicht freiwillig Bücher führt und
  • aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.


Hinweis:
Die steuerliche Verpflichtung zur Gewinnermittlung durch doppelte Buchführung für Gewerbetreibende knüpft an die Rechnungslegungspflicht des Unternehmensgesetzbuches an. Gewerbetreibende, welche die relevante Umsatzgrenze von 700.000 EUR in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren bzw. 1 Mio. EUR in einem Jahr nicht überschreiten, sind nicht buchführungspflichtig.

Wird der Schwellenwert von 700.000 EUR Umsatz pro Jahr in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, tritt ab dem übernächsten Jahr Buchführungspflicht ein.

Ist der Jahresumsatz höher als 1 Mio. EUR entsteht die Buchführungspflicht ab dem folgenden Jahr. Die Buchführungspflicht entfällt, wenn die Grenze von 700.000 EUR in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschritten wird, ab dem folgenden Jahr (kein Pufferjahr).

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (Ges.m.b.H. & Co KG) sind immer zur Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung verpflichtet.


Das Führen von Aufzeichnungen, die eine Gewinnermittlung im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermöglichen, steht der Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht entgegen.

Unternehmer, die bislang ihren Gewinn (freiwillig) durch doppelte Buchführung ermittelt haben, müssen, um von der Pauschalierung Gebrauch machen zu können, zunächst auf die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung übergehen. Dabei ist ein Übergangsgewinn bzw. -verlust zu ermitteln

Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung mittels Pauschalierung für Drogisten orientiert sich an der gesetzlichen Basispauschalierung. Es liegt somit eine teilweise Betriebsausgabenpauschalierung vor. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 12 % der Netto-Umsätze und ist mit max. 26.400 EUR begrenzt.

Sonstige Betriebseinnahmen, wie z.B. erhaltene Versicherungsentschädigungen, echte Subventionen, Auflösungsbeträge von Rücklagen etc., fließen in die Bemessungsgrundlage mit ein.

Neben der Pauschale dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgabe abgesetzt werden: 

  • Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind

  • Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten)

  • Ausgaben für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden und

  • Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung sowie in der freiwilligen Selbständigenvorsorge

  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (ab Veranlagung 2017 möglich); diese Reise und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pauschales.
  • Ab der Veranlagung 2022 ist das Arbeitsplatzpauschale zusätzlich abzugsfähig.
  • Ab der Veranlagung 2022 können ohne weiteren Nachweis 50 % der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel für Einzelpersonen geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird.

Beispiel

          EUR
Umsatz (netto)    200.000 
Wareneinkauf (netto)  -  90.000
Personalaufwand   -  40.000 
Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB-Anteil GKK, DZ, DB)  -  19.200
Fremdlöhne (netto)    -   2.000 
Gewerbliche Sozialversicherungsbeiträge              -   6.000
12 % Betriebsausgabenpauschale            -  24.000 
zu versteuernder Gewinn                                 18.800 

Gewinnfreibetrag

Ab dem Veranlagungsjahr 2022 können unter dem Titel „Gewinnfreibetrag“ 15 % des Jahresgewinnes (ab 2024 max. 4.950 EUR) geltend gemacht werden (= Grundfreibetrag). Ein investitionsbedingter Freibetrag über den Grundfreibetrag hinaus ist im Rahmen der Pauschalierung nicht möglich. 

Hinweis: Die Führung eines Anlagenverzeichnisses ist im Rahmen der Drogistenpauschalierung nicht erforderlich. Es empfiehlt sich allerdings zur Ermittlung der Buchwerte bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (z.B. im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung) ein solches trotzdem zu führen.

Eine Erleichterung im Zusammenhang mit der Führung eines Wareneingangsbuches kommt im Rahmen der Pauschalierung nicht zum Tragen.

Die Inanspruchnahme der Pauschalierung schließt die Geltendmachung einer Forschungsprämie aus. Auch die Anwendung des Investitionsfreibetrages ist ausgeschlossen.

Vorsteuerpauschalierung

Drogisten können die abziehbaren Vorsteuern pauschal mit 1,8 % des Gesamtumsatzes, höchstens aber mit einem Betrag von 3.960 EUR geltend machen. Hilfsgeschäfte fließen dabei nicht in die Bemessungsgrundlage mit ein. Zusätzlich abziehbar sind noch Vorsteuerbeträge für 

  • die Lieferung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einem Anschaffungswert von über 1.100 EUR,

  • sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 1.100 EUR übersteigen,

  • die Lieferung von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten-, die nach ihrer Art und nach ihrem betrieblichen Zweck im Wareneingangsbuch einzutragen sind,

  • Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.

Ein Drogist kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen möchte. An diese Erklärung ist er für mindestens 2 Kalenderjahre gebunden und kann sie nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen.

Der Widerruf ist bis zur Rechtskraft des Bescheides des betreffenden Kalenderjahres gegenüber der Finanzverwaltung schriftlich zu erklären. Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von 5 Kalenderjahren zulässig.

Wahlmöglichkeiten

Die Pauschalierungsmöglichkeit besteht jeweils für einen konkreten Betrieb. Bei mehreren selbständigen Betrieben kann somit jeder Betrieb gesondert das Wahlrecht bezüglich der Pauschalierung von Betriebsausgaben und/oder abzugsfähigen Vorsteuern ausüben. Zwischen der einkommensteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Pauschalierung gibt es keine wechselseitige Verbindung.

Wechselt ein Unternehmer von der Gewinnermittlung mittels Pauschalierung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ist eine neuerliche Inanspruchnahme der Pauschalierung erst nach Ablauf von 5 Wirtschaftsjahren zulässig.

Stand: 01.01.2024

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