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Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn - Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 3 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Ungarn.

Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die entweder in Österreich oder in Ungarn ansässig sind.

Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären.

Eine juristische Person (z.B. AG, GmbH) gilt in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sie ihren Sitz hat.

Unter das Abkommen fallende Steuern

Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer, aber auch die Grundsteuer sowie die Kommunalsteuer.

Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte 

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen.

Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit

Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern.

Ausnahme: Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebsstättenstaat berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern. Der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers darf nur den Rest des Gewinnes versteuern.

Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmers ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Geschäftstelle, Werkstätte). Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, sind keine Betriebsstätten (z.B. bloße Auslieferungslager, Schauräume).

Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als zwei Jahre dauern (im Allgemeinen gilt eine Einjahresfrist). 

Die Ausführungen gelten sinngemäß für Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten.

Hinweis: Da die allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne subsidiär zu anderen Zuteilungsregeln (z.B. für Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, unbewegliches Vermögen) ist, können derartige Einkünfte auch ohne Betriebsstätte im Quellenstaat besteuert werden. 

Dividenden

Dividenden dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer in der Höhe von 10 % der Bruttodividenden zu erheben. Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen.

Hinweis: Im Anwendungsbereich der EU-Mutter-Tochter Richtlinie fällt keine Quellensteuer an.

Gehören die Anteilsrechte, für die Dividenden gezahlt werden, zum Vermögen einer Betriebsstätte im Quellenstaat, so hat der Quellenstaat das volle Besteuerungsrecht (Betriebsstättenvorbehalt). 

Zinsen

Zinsen dürfen ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Es gibt keine Quellensteuer. Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe Dividenden) gelten sinngemäß.

Lizenzgebühren

Lizenzgebühren dürfen ebenfalls ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers versteuert werden. Es gibt keine Quellensteuer.

Der Lizenzbegriff ist sehr weit. Darunter fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Marken oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe Dividenden) gelten sinngemäß.

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

Arbeitslöhne unterliegen grundsätzlich in jenem Land der Einkommen (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat).

Ausnahme: Monteurklausel: Ausnahmsweise wird der Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (und nicht im Tätigkeitsstaat) besteuert, wenn der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat keinen Sitz und keine Betriebsstätte hat und die Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres dauert.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden: 

Anrechnungsmethode

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.

Im gegenständlichen Fall kommt die Anrechnungsmethode nur bei der Dividendenbesteuerung zur Anwendung.

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. 

Die Befreiungsmethode findet auf alle übrigen Einkünfte (außer Dividendenbesteuerung) Anwendung.

Stand: 01.01.2024

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