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Doppel­besteuerungs­abkommen mit Frankreich - Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 5 Minuten

Mit Frankreich gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): 

  • DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer
  • DBA Erbschaftsteuer, Schenkungssteuer 

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer. 

Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen sowie alle anderen Personenvereinigungen, die entweder in Österreich oder in Frankreich ansässig sind.

Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären. 

Eine juristische Person (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH) gilt in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.  

Unter das Abkommen fallende Steuern 

Das Abkommen gilt für alle Steuern, die vom Einkommen, vom Vermögen oder von Teilen davon erhoben werden. 

In Österreich sind zurzeit davon betroffen: 

  • die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
  • die Kommunalsteuer
  • die Grundsteuer und die Bodenwertabgabe 

Hinweis:
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.


Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte 

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 

Entsprechend dem OECD-Musterabkommen dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen.

Eine Besonderheit ist das Durchgriffsrecht auf in Frankreich gelegenes unbewegliches Vermögen im Besitz von Kapitalgesellschaften. Es sieht vor, dass Ausschüttungen an die Anteilseigener (z.B. Aktionäre), die mit den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zusammenhängen abweichend von der allgemeinen Dividendenbesteuerung (siehe unten) in Frankreich besteuert werden dürfen. 

Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit

Entsprechend dem OECD-Musterabkommen dürfen Unternehmensgewinne sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens bzw. selbständig Tätigen besteuert werden.

Übt jedoch das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, steht das Besteuerungsrecht bezüglich des Unternehmensgewinnes dem anderen Vertragsstaat insoweit der Höhe nach unbeschränkt zu, als er der Betriebsstätte zuzurechnen ist. Der Gewinn ist also auf die inländischen und ausländischen Betriebsstätten aufzuteilen.


Hinweis:
Bezüglich der Ermittlung des Betriebsstättengewinnes sind die internationalen Gewinnermittlungs- und Verrechnungspreisgrundsätze der OECD zu beachten.


Die Betriebsstättendefinition entspricht dem OECD-Musterabkommen (siehe Infoseite Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht). Bauausführungen und Montagen samt damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten gelten nach zwölf Monaten als Betriebsstätte. 


Hinweis:
Da die allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne subsidiär zu den besonderen Zuteilungsregeln (Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren, unbewegliches Vermögen) ist, können derartige Einkünfte auch ohne dortige Betriebsstätte im Quellenstaat besteuert werden.


Dividenden

Dividenden dürfen im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt eine Quellensteuer zu erheben. Die Quellensteuer beträgt 15 % der Bruttodividende. 


Ausnahme:
Keine Quellensteuer gibt es bei so genannten Schachteldividenden; das sind Dividenden, die eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) erhält, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 % des Kapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt.


Unter dem Ausdruck Dividende fallen hauptsächlich Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen.


Achtung:
Gehören die Anteilsrechte, für die die Dividenden gezahlt werden, zum Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat, so hat der Quellenstaat das volle Besteuerungsrecht der Dividenden (Betriebsstättenvorbehalt).


Unter gewissen Umständen steht dem Anteilseigner das Recht auf eine Steuergutschrift bis zur Höhe der halben Bruttodividende zu. Sie gilt dann als Teil der empfangenen Dividenden und unterliegt ebenfalls der Quellensteuer. 

Zinsen

Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe oben Dividenden) gelten sinngemäß. 

Lizenzgebühren 

Der Lizenzbegriff ist sehr weit. Darunter fallen Vergütungen jeder Art für die Benutzung, sowie das Recht auf Benutzung von 

  • Urheberrechten an literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen Werken, kinematographischen Filmen, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln und Verfahren
  • Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (Know-how). 

Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden. Die Ausführungen zum Betriebsstättenvorbehalt (siehe oben Dividenden) gelten sinngemäß. 

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen 

Die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Veräußerungsgewinne hängt von der Art des veräußerten Vermögens ab.

Demnach wird das Besteuerungsrecht zugeteilt bei Veräußerungen von:

  • unbeweglichem Vermögen dem Belegenheitsstaat 
  • gewerblichem bzw. freiberuflichem Betriebsvermögen dem Betriebsstättenstaat bzw. Staat der festen Einrichtung
  • Anteilen an Grundstücksgesellschaften, dem Belegenheitsstaat, in dem sich die Immobilien der Grundstücksgesellschaft befinden 
  • wesentlichen Beteiligungen (unmittelbar oder mittelbare Verfügungsgewalt über Gesellschaftsanteile, welche einen Anspruch auf mindestens 25 % des Gesellschaftsgewinnes einräumen) dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft 
  • Sonstigem Vermögen dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers. 

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit 

Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit wird dem Tätigkeitsstaat zugewiesen.

Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht, wenn: 

  • der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Zeitraumes von 12 Monaten im Tätigkeitsstaat aufhält 
  • die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber bezahlt werden
  • die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitsgebers im Quellenstaat darstellen. 

Achtung:
Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Regelung grundsätzlich nicht. Details dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.


Künstler und Sportler 

Entsprechend dem OECD-Musterabkommen dürfen Einkünfte von Künstlern und Sportlern im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Bezüge einer dritten Peron zufließen (Künstlerdurchgriff).


Ausnahme:
Nicht der Tätigkeitsstaat, sondern der Ansässigkeitsstaat des Künstlers darf die Einkünfte besteuern, wenn der Aufenthalt im anderen Vertragsstaat überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaates finanziert worden ist (durch behördliche Bestätigung nachzuweisen).


Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 

Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Allgemeinen die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Bei Dividenden und bei Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften und wesentlichen Beteiligungen kommt die Anrechnungsmethode zur Anwendung.

Frankreich wendet generell die Anrechnungsmethode an. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten: 

  • Bei aus österreichischen Quellen stammenden Dividenden, Veräußerungsgewinnen (aus unbeweglichem Vermögen, Anteilen an Grundstücksgesellschaften und wesentlichen Beteiligungen) sowie Künstler- und Sportlereinkünften wird der Anrechnungsbetrag durch die Höhe der österreichischen Quellensteuer limitiert. 

In allen anderen Fällen, in denen Österreich steuerberechtigt ist, errechnet sich der Anrechnungsbetrag nach der Höhe der auf die aus Österreich stammenden Einkünfte entfallenden französischen Steuer, was volle Steuerfreistellung in Frankreich bedeutet.

  • Verluste österreichischer Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften französischer Unternehmen können bei der Gewinnermittlung in Frankreich ansässiger Personen abgezogen und Gewinne in späteren Jahren bis zur Höhe dieser Verluste wieder hinzugerechnet werden. 

Hinweis:
Allgemeine Ausführungen zu den Methoden betreffend Vermeidung von Doppelbesteuerung finden Sie auf unserer Infoseite zu Konsequenzen grenzüberschreitender unternehmerischer Tätigkeit.



Stand: 01.01.2024

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