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Doppelbesteuerungsabkommen - Entlastungsverordnung

Steuerentlastung auf Grund von DBA

Lesedauer: 5 Minuten

Vorbemerkungen

Beschränkt Steuerpflichtige, das sind (natürliche oder juristische) Personen ohne
(Wohn-)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung in Österreich, unterliegen mit ihren österreichischen Einkünften nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen in Österreich der Besteuerung.

Dieses Besteuerungsrecht wird durch völkerrechtliche Verträge, die Österreich mit vielen Staaten abgeschlossen hat (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA) teilweise eingeschränkt oder überhaupt aufgehoben. Zur Herstellung einer DBA - konformen Besteuerung gibt es zwei Möglichkeiten: 

  • Volle Besteuerung nach innerstaatlichem Recht mit anschließender Steuerrückerstattung an den beschränkt Steuerpflichtigen oder
  • direkte DBA-konforme Besteuerung durch Steuerentlastung an der Quelle

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - Entlastungsverordnung

Die DBA-Entlastungsverordnung regelt nun – für das gesamte Netz an österreichischen DBA einheitlich – ob und unter welchen Bedingungen eine unmittelbare Entlastung des beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte-Empfängers durch den Vergütungsschuldner an der Quelle durchgeführt werden darf und unter welchen Gegebenheiten eine Entlastung erst durch ein Rückerstattungsverfahren durch die Finanzverwaltung möglich ist.

Zweck dieser Verordnung ist eine einheitliche Regelung für jene Fälle von beschränkter Steuerpflicht, für die zwar das österreichische Einkommensteuergesetz die Einbehaltung einer Abzugssteuer vorschreibt, für die die von Österreich abgeschlossenen DBAs mit ihren besonderen Steuerzuteilungsregeln hingegen eine Entlastung an der Quelle vorsehen.

Achtung: Die Verordnung kommt nur dann zur Anwendung, wenn es um die Steuerentlastung auf Grund von DBA geht.

Die Verordnung wurde am 17.6.2005 im BGBl.Nr. III/92 veröffentlicht und trat mit 1.7.2005 in Kraft.

Voraussetzungen für die Steuerentlastung an der Quelle

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Steuerentlastung an der Quelle ist, dass der Vergütungsschuldner die in der Verordnung geforderten Aufzeichnungspflichten erfüllt. Der Umfang der Aufzeichnungspflichten hängt von der Höhe und Art der Vergütungen und von der Rechtsform des ausländischen Vergütungsempfängers ab.

Vergütungen über 10.000 EUR

Beträgt die Vergütung an einen ausländischen Einkünfte-Empfänger im Kalenderjahr insgesamt mehr als 10.000 EUR, ist eine abkommenskonforme Steuerentlastung an der Quelle nur dann zulässig, wenn er eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung vorlegt. Zu diesem Zweck sind die Formulare ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) zu verwenden. Die Formulare sind auf der BMF-Homepage abrufbar.

Vergütungen bis 10.000 EUR

Beträgt die Gesamtvergütung an einen ausländischen Einkünfte-Empfänger höchstens 10.000 EUR ist eine abkommenskonforme Steuerentlastung dann zulässig, wenn der Einkünfte-Empfänger in einer schriftlichen Erklärung folgende Angaben macht:

  • Familien- und Vorname bzw. Bezeichnung der juristischen Person (z.B. Firma);
  • Erklärung, dass sich in Österreich kein Wohnsitz befindet;
  • Anschriften von Wohnungen in ausländischen Staaten mit Angabe, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet;
  • Gründungsstaat von juristischen Personen und Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung;
  • Erklärung, dass keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht;
  • Erklärung, dass die Einkünfte keiner inländischen Betriebstätte zufließen;
  • Art und Höhe der bezogenen Vergütung; 

Hinweis: Besteht mit dem Einkünfte-Empfänger eine laufende Geschäftsverbindung, dann muss nicht für jede einzelne erfolgte Zahlung ein Vordruck oder eine Erklärung ausgefüllt werden, sondern es reicht unter der Rubrik "Art und Höhe der Vergütung“ der Verweis auf einen Ergänzungsbeleg, in dem die einzelnen Summen der Zahlungen aufgelistet sind. Dadurch soll klargestellt werden, für welche Beträge die Steuerentlastung tatsächlich stattfindet.

Zusatzabgaben bei Gesellschaften

Unabhängig von der Höhe der Vergütung sind, falls der ausländische Einkünfte-Empfänger eine juristische Person oder eine als solche im anderen Staat behandelte Personengesellschaft ist, weiters noch folgende Angaben der Erklärung beizufügen:

  • Erklärung, dass die Tätigkeit über Vermögensverwaltung hinausgeht;
  • Erklärung, dass eigene Arbeitskräfte beschäftigt werden;
  • Erklärung, dass eigene Betriebsräumlichkeiten zur Verfügung stehen;

Falls für die juristische Person in den letzten 3 Jahren ein positiv erledigter Rückzahlungsantrag erfolgt ist, muss die oben beschriebene Zusatzerklärung nicht abgegeben werden.

Tipp: Da die Vordrucke ZS-QU1 bzw. ZS-QU2 sämtliche Rubriken für die geforderten Angaben enthalten, ist es zweckmäßig sie immer zu verwenden. Bei Gesamtvergütungen bis 10.000 EUR ist das Ausfüllen und die Bestätigung der ausländischen Finanzverwaltung von Punkt IV des Vordruckes (Ansässigkeitsbescheinigung) entbehrlich.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Für im ausländischen Staat als steuerlich transparent behandelte Personengesellschaften gelten die oben beschriebenen Grundsätze für jeden einzelnen Gesellschafter.

Falls dessen Anteil an den zu entlastenden Vergütungen 10.000 EUR pro Jahr nicht überschreitet, muss der Vergütungsschuldner Name und Anschrift des Gesellschafters in Evidenz nehmen. Der Firmenname und die Anschrift der Gesellschaft ist jedenfalls festzuhalten.

Zeitpunkt der Aufzeichnungen

Falls der Vergütungsschuldner die Steuerentlastung gleich bei der Auszahlung vornimmt und die ordnungsgemäß ausgefüllten und bestätigten Formulare erst danach vom Empfänger der Einkünfte übermittelt werden, liegt kein formeller Mangel vor. Das Risiko liegt dann aber beim Vergütungsschuldner, denn falls trotz Zusage die nachträgliche Zusendung der bestätigten Formulare nicht erfolgt, haftet der Vergütungsschuldner für den Steuerbetrag, den er (oft erst Jahre nach dem Geschäftsfall) nicht mehr vom Empfänger der Zahlung zurückholen kann.

Weigert sich eine ausländische Verwaltungsbehörde die österreichischen Formulare zu bestätigen und verwendet sie dafür nur ihre eigenen Vordrucke, dann sollten jene bestätigten Formulare zu den österreichischen Vordrucken geheftet werden, wobei zu beachten ist, dass die ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung auch zeitnah zur Zahlung erfolgte.

Achtung: Falls ein DBA eigene Dokumentationspflichten für die Entlastung an der Quelle vorsieht, so sind zusätzlich zu den oben beschriebenen Maßnahmen, auch jene zusätzlichen Dokumentationen ordnungsgemäß zu erfüllen.

Unzulässigkeit der Steuerentlastung

Eine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig: 

  • bei mangelhafter Dokumentation;
  • falls bekannt ist oder sein müsste, dass die Einkünfte nicht dem ausländischen Empfänger zuzurechnen sind;
  • falls die Vergütung nicht an den Erbringer der Tätigkeit (Schriftsteller, Künstler, Architekt, Sportler Artist, usw.), sondern an einen Dritten gezahlt wird, und keine genaueren Informationen zum Erbringer der Leistung vorliegen;
  • wenn der Einkünfte-Empfänger eine ausländische Stiftung, ein ausländischer Trust oder Investmentfonds, oder eine juristische Person ist, deren Ort der tatsächlichen  Geschäftsleitung sich nicht im Gründungsstaat befindet;
  • wenn Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit oder anlässlich der Veräußerung von Wertpapieren durch Kreditinstitute in ihrer Funktion als Verwahrer oder Verwalter von Wertpapieren ausbezahlt werden;

Liegen diese genannten Umstände vor, muss der inländische Vergütungsschuldner die volle, nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz vorgesehene Abzugsteuer einbehalten und an sein Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt abführen. Der im Ausland ansässige Einkünfte-Empfänger erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen die Differenz zwischen einbehaltener Abzugsteuer und DBA konformer Quellensteuer auf Antrag rückerstattet. Zuständig für das Rückzahlungsverfahren ist das Finanzamt Bruck/Eisenstadt/Oberwart.

Sondervorschriften für ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen

Die Entlastung an der Quelle für Vergütungen für die Überlassung von Arbeitskräften ist seit September 2022 in einer eigenen Verordnung geregelt.

Mehr Infos: Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung

Stand: 01.01.2024

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