Beschäftigung von Mitarbeitern im Ausland
Der richtige Umgang mit der Steuer
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Grundsätzliches
Diese Infoseite befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Mitarbeitern österreichischer Unternehmer, deren Wohnsitz und Beschäftigungsort im Ausland ist. Es ist als grobe Richtschnur für die Erstinformation gedacht.
Es können nicht alle Besonderheiten der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen hat, berücksichtigt werden. Ein Blick in die entsprechenden Bestimmungen des DBA, in dem der Mitarbeiter tätig ist, ist daher unerlässlich.
Hinweis: Informationen über die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland und über die lohnsteuerbegünstigte Auslandsmontage finden sie in auf unseren Infoseiten: Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland und lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit
Ausgangsbeispiel und Fallkonstellationen
Die nachstehenden Ausführungen gehen von folgendem typischen Ausgangsbeispiel aus:
Ein international tätiges Unternehmen mit Sitz in Österreich beschäftigt Mitarbeiter, deren Wohnsitz und Beschäftigungsort im Ausland ist (in der Folge "ausländischer Mitarbeiter“).
In derartigen Fällen ist die Frage zu prüfen, welcher Staat das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn hat. In Frage kommen der Ansässigkeits- bzw. Tätigkeitsstaat des ausländischen Mitarbeiters oder der Sitzstaat des Arbeitgebers, im konkreten Fall Österreich.
In diesem Zusammenhang sind vier Fälle möglich:
Es gibt weder ein DBA noch eine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat.
Es gibt ein DBA, aber keine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat.
Es gibt kein DBA, aber eine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat.
Es gibt ein DBA und eine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat.
Fall 1: Kein Doppelbesteuerungsabkommen / Keine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat
In diesem Fall unterliegt der Arbeitslohn des ausländischen Mitarbeiters in Österreich nur insoweit der (beschränkten) Lohnsteuerpflicht, als die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird.
Die Arbeit wird dann im Inland ausgeübt, wenn sich der ausländische Mitarbeiter zum Zweck der dienstlichen Verrichtung in Österreich tatsächlich körperlich aufhält (Ausübungstatbestand).
Eine Verwertung der Arbeit im Inland ist dann gegeben, wenn sie zwar nicht persönlich im Inland ausgeübt wird, aber der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit unmittelbar der inländischen Volkswirtschaft zu dienen bestimmt ist (Verwertungstatbestand).
Hinweis: Wird der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber ins Ausland geleistet, ist zu vermuten, dass die Verwertung der nichtselbstständigen Arbeit im Inland liegt.
Fall 2: Doppelbesteuerungsabkommen besteht / Keine Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat
Die von Österreichabgeschlossenen DBA sehen regelmäßig vor, dass Österreich das Besteuerungsrecht nur von jenem Teil des Arbeitslohnes zusteht, der auf Arbeiten entfällt, die im Inland ausgeübt werden. Für im Inland verwertete Arbeitsleistungen besteht in der Regel kein Besteuerungsrecht.
Zum Nachweis der Abkommensberechtigung hat der ausländische Mitarbeiter eine Ansässigkeitsbescheinigungseines Finanzamtes vorzulegen.
Tipp: Solange keine Ansässigkeitsbestätigung vorliegt, ist es empfehlenswert so vorzugehen, als gäbe es kein Doppelbesteuerungsabkommen (siehe Fall 1).
Fall 3: Kein Doppelbesteuerungsabkommen / Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat
In diesem Fall darf Österreich den Arbeitslohn, der auf die Tätigkeit im Inland entfällt, jedenfalls nach dem Ausübungstatbestand besteuern. Der Verwertungstatbestand wird regelmäßig nicht zur Anwendung kommen.
Eine Verwertung der Arbeitsleistung im Inland liegt nämlich, wie bereits oben erwähnt, nur dann vor, wenn der wirtschaftliche Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist. Der Erfolg einer ausländischen Betriebsstätte mag zwar die inländische Zentrale wirtschaftlich stärken. Eine solche Stärkung wird aber regelmäßig nur als mittelbar der inländischen Volkswirtschaft dienend anzusehen sein.
Fall 4: Doppelbesteuerungsabkommen besteht / Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat
Nach den von Österreich abgeschlossenen DBA hat Österreich regelmäßig nur das Besteuerungsrecht von dem Teil des Arbeitslohnes, der auf Arbeiten im Inland entfällt.Im Ergebnis kommt es zu denselben Konsequenzen wie im Fall 3.
Lohnabrechnung
Anzuwendender Tarif
Sofern das Besteuerungsrecht nicht für den gesamten Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) besteht, ist die Lohnsteuer nach dem Tagestarif zu ermitteln.
Zu diesem Zweck ist der Lohn je Arbeitstag zu berechnen (Tagesarbeitslohn). Dabei wird der zum laufenden Tarif zu versteuernde Monatslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und durch die Zahl der Jahresarbeitstage dividiert. Die Zahl der Jahresarbeitstage ergibt sich aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Zahl der Wochenarbeitstage mal 52. Im Falle einer 5-Tage-Woche ergeben sich somit 260 Jahresarbeitstage. Bezahlte Tage (z.B. Feiertage, Krankenstandstage, Urlaubstage) gelten als Arbeitstage.
Die (anteiligen) ausländischen Sozialversicherungsbeiträge dürfen als Werbungskosten vor Berechnung der Lohnsteuer abgezogen werden. Dasselbe gilt für das anteilige Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale.
Die nach dem Tagestarif ermittelte Lohnsteuer ist mit der Anzahl der Tage, für die Österreich nach dem Ausübungs- oder Verwertungstatbestand das Besteuerungsrecht zusteht, zu vervielfachen.
Beschränkt Steuerpflichtigen steht kein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Lohnzettel
Auch für im Ausland ansässige Arbeitnehmer, bei denen Österreich auf Grund des Ausübungs- oder Verwertungstatbestandes für einen Teil des Arbeitslohnes das Besteuerungsrecht hat, ist an das Betriebsfinanzamt ein Lohnzettel zu übermitteln.
Hinweis: Die Übermittlungspflicht gilt auch dann, wenn auf Grund der Höhe des im Inland zu versteuernden Arbeitslohnes keine Lohnsteuer anfällt.
Kommunalsteuer
Der Kommunalsteuer unterliegen Arbeitslöhne von Arbeitnehmern, die in einer inländischen Betriebsstätte beschäftigt sind. Jeder Arbeitnehmer ist organisatorisch einer Betriebsstätte zuzuordnen. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Gibt es im Ausland keine Betriebsstätte, unterliegt der gesamte Arbeitslohn der Kommunalsteuer.
- Besteht im Ausland eine Betriebsstätte und ist der im Ausland ansässige Arbeitnehmer organisatorisch der ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen, besteht in Österreich keine Kommunalsteuerpflicht
- Bestehen im In- und Ausland eine Betriebsstätte und ist der Arbeitnehmer organisatorisch beiden zuzuordnen (z.B. bei sogenannten "Springern“), ist der Arbeitslohn auf die in- und ausländische Betriebsstätte aufzuteilen.
Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
Den DB und den DZ haben alle Arbeitgeber zu leisten, die im Inland Arbeitnehmer beschäftigen. Als im Inland beschäftigt gelten auch Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden. Wird ein Arbeitnehmer von vornherein für das Ausland aufgenommen, liegt keine Entsendung vor. Daher unterliegt der Arbeitslohn eines solchen Arbeitnehmers auch grundsätzlich keiner DB- und DZ-Pflicht.
DB und DZ ist allerdings von dem Teil des Arbeitslohnes zu bezahlen, der auf Arbeiten in Österreich entfällt (Ausübungstatbestand), sofern nicht auch dafür einer der nachstehenden Ausnahmegründe vorliegt:
- Der Arbeitnehmer ist für ein EWR-Land (EU, Norwegen, Island, Lichtenstein) bzw. Schweiz aufgenommen und das Dienstverhältnis unterliegt dort der Sozialversicherungspflicht.
- Bei Beschäftigung in anderen Ländern, wenn eine Befreiung aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen besteht.
Für den Teil des Arbeitslohnes, für den Österreich bloß das Besteuerungsrecht nach dem Verwertungstatbestand hat, besteht keine DB- und DZ-Pflicht.
Stand: 01.03.2024