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Aufbewahrungspflichten – FAQ

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Lesedauer: 1 Minute

1. Was ist aufzubewahren?

Grundsätzlich sind Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original aufzubewahren.

Achtung: Auch alle elektronischen Aufzeichnungen iZm der elektronischen Registrierkasse unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (z.B. Datenerfassungsprotokoll, Startbeleg, Monatsbeleg usw.)

2. Wie lange muss aufbewahrt werden?

Grundsätzlich sind die Unterlagen sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Die Sieben-Jahres-Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres an, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. So sind zB die Belege des Kalenderjahres 2017 bis Ende des Kalenderjahres 2024aufzubewahren. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Darüber hinaus sind Belege noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung von Bedeutung sind.

 Aufbewahrungsfrist
Buchhaltungsunterlagen7 Jahre
Belege/Rechnungen7 Jahre
Unterlagen iZm Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz22 Jahre
Unterlagen iZm mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für den-One-Stopp-Shop (OSS) in Anspruch genommen wird10 Jahre
Aufzeichnungen von Plattformen iZm der Plattformhaftung10 Jahre
COVID-19 Unterstützungen: 
Investitionsprämie10 Jahre
Kurzarbeitsbeihilfe10 Jahre
Härtefallfonds7 Jahre; Phase 1: 10 Jahre
Fixkostenzuschuss I; 800.0007 Jahre
Ausfallsbonus I, II; III7 Jahre
Verlustersatz7 Jahre

3. In welcher Form sind Belege aufzubewahren?

Belege können entweder in Papierform (Schriftstücke) oder mittels optischer Archivierungssysteme (Mikrofilm, optische Speicherplatte) oder in elektronisch gespeicherter Form aufbewahrt werden. Wobei hier eine Sicherung mittels Worm-Speicher erfolgen muss, lediglich das Scannen allein reicht nicht aus, um die Belege unveränderbar aufzubewahren.

4. Was ist bei Aufbewahrung auf elektronischen Datenträgern zu beachten?

Die Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

Bei EDV-Buchführung müssen sämtliche Informationen auf elektronischen Datenträgern aufbewahrt werden. 

Auch hier besteht die Verpflichtung zur Verfügungsstellung von Hilfsmitteln, um die Unterlagen lesbar zu machen bzw zur Beibringung von dauerhaften Wiedergaben.

5. Was passiert bei Nichtaufbewahrung?

Aus der Nichtaufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen sowie den dazugehörigen Belegen kann sich eine Schätzungsbefugnis ergeben. Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit. Welche eine Geldstrafe von nach sich ziehen kann.

Stand: 01.08.2024