Krankenstandsbestätigung
Begriff – Vorlagepflicht – Sanktionen bei Nichtvorlage – Informationen zu Dauer und Ursache
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Begriff
Die Krankenstandsbestätigung ist eine Bescheinigung, in der ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gegenüber bestätigt.
Verpflichtung zur Vorlage
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich verlangt. Die Kosten für eine etwaige Krankenstandsbestätigung sind vom Arbeitnehmer zu tragen.
Vorsicht!
Verlangt der Arbeitgeber keine Krankenstandsbestätigung, muss der Arbeitnehmer keinen Arzt aufsuchen und kann im Streitfall seine Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise (z.B. durch Zeugenaussage der Ehefrau über seine Erkrankung) beweisen.
Tipp!
Das Verlangen auf Vorlage einer Krankenstandsbestätigung sollte aus Beweiszwecken mündlich vor Zeugen oder schriftlich erfolgen.
Vorsicht!
Eine Dienstanweisung oder eine Bestimmung im Arbeitsvertrag, wonach in jedem Krankheitsfall eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen ist, ist nicht ausreichend.
Sanktionen bei Nichtvorlage
Kommt der Arbeitnehmer der Verpflichtung zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung nicht nach, verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Vorsicht!
Die Nichtvorlage der Krankenstandsbestätigung stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen Entlassungsgrund dar.
Tipp!
Eine während des Krankenstandes eintretende weitere Erkrankung, die den Krankenstand verlängert, löst keine weitere Anzeigepflicht aus. Daher greift auch nicht die Sanktion des Entgeltverlustes. Daher sollte der Erkrankte, der mit der Meldung der Krankenstandsverlängerung säumig ist, jedenfalls vom Arbeitgeber aufgefordert werden, eine ärztliche Bestätigung der Verlängerung des Krankenstandes beizubringen.
Achtung:
Wird der Arbeitnehmer während des Krankenstands gekündigt und hat er aufgrund der Länge des Krankenstandes über den Kündigungstermin hinaus Anspruch auf Entgelt, so ist der Arbeitnehmer laut OGH nicht mehr zur Vorlage weiterer Krankmeldungen verpflichtet. Diese Verpflichtung endet laut Höchstgericht mit Ende des Arbeitsverhältnisses.
Dauer
Die Krankenstandsbestätigung hat die "Dauer" bzw. die "voraussichtliche Dauer" der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Legt der Arbeitnehmer eine Bestätigung vor, die keine diesbezüglichen Angaben enthält, kann der Arbeitgeber die Nachholung der gesetzlich vorgesehenen Angaben verlangen. Dieses Verlangen stellt eine Aufforderung zur Verbesserung bezüglich der ersten Bestätigung dar.
Wäre es dem Arbeitnehmer leicht möglich, eine vollständige Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen, und unterlässt er dies, tritt Säumnis ein, die zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führt.
Beispiel:
Dem Arbeitgeber wird eine Krankenstandsbestätigung ohne Enddatum vorgelegt. Er verlangt daraufhin die neuerliche Vorlage einer Bestätigung, sobald das Ende vom Arzt eingetragen wurde. Der Arbeitnehmer unterlässt die neuerliche Vorlage nach Vorliegen der vollständigen Krankenstandsbestätigung, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Daher entfällt der Krankenentgeltanspruch ab der Säumnis.
Ursache
Die Ursache des Krankenstands ist auf der Bestätigung anzugeben. Unter "Ursache" ist nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob es sich um einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine sonstige Arbeitsunfähigkeit handelt.
Diese Angabe ist für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs und einen etwaigen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) von Bedeutung.
Tipp!
Der Arbeitgeber hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf eine Bestätigung, in der die Ursache angegeben ist. Bei Vorlage von unvollständigen Krankenstandsbestätigungen ohne Angabe, ob ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine sonstige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, entfällt daher der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Beachte!
ELDA bietet nunmehr österreichweit den Arbeitgebern die Möglichkeit an, elektronische Krankenstandsbestätigungen für ihre krank gemeldeten Arbeitnehmer zu erhalten. 2 Varianten sind möglich: die automatisierte Zustellung oder die Onlineabfrage. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage von ELDA.
Dies bietet zusätzlich zur telefonischen Anfrage eine weitere Möglichkeit nachzufragen, ob ein sich krank gemeldeter Arbeitnehmer tatsächlich krankgeschrieben ist.
Es ersetzt aber nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, ausdrücklich bei jeder Krankheit eine Krankenstandsbestätigung vom Arbeitnehmer zu verlangen. Nur in diesem Fall kann man die oben angeführten arbeitsrechtlichen Schritte setzen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 30.04.2024