Jugendliche Person mit geschlossenen Armen und kariertem Hemd umarmt Person mittleren Alters mit Glatze in einem Wohnraum
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Die Pflegekarenz

Voraussetzungen − nahe Angehörige − vorzeitige Rückkehr − Pflegekarenz

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Pflegekarenz ist die vereinbarte Freistellung von Mitarbeitenden von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für die Pflege und/oder Betreuung naher Angehöriger. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in.

Inhaltsverzeichnis

In Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitenden besteht seit 1.1.2020 ein Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, sofern das Beschäftigungsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat. Kommt es während dieses Zeitraumes zu keiner Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in die Freistellung auf insgesamt bis zu drei Monate auszuweiten, haben Mitarbeitende auf Verlangen Anspruch auf zwei weitere Wochen. Der Rechtsanspruch beträgt daher insgesamt höchstens vier Wochen.

Die Erfüllung der Arbeitnehmer:innenanzahl muss zum Zeitpunkt des Antrittes gegeben sein. Ist die Anzahl aufgrund saisonaler Gründe schwankend, ist vom Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Antritt auszugehen.

Mitarbeitende sind verpflichtet, dem Betrieb den beabsichtigten Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben. Auf Verlangen haben Mitarbeitende binnen einer Woche eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person vorzulegen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

Seit 1. November 2023 haben Arbeitgeber:innen eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegekarenz sachlich und schriftlich zu begründen.

Voraussetzungen der Pflegekarenz

Die Pflegekarenz kann vereinbart werden, wenn der/die nahe Angehörige

  • zumindest Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 (bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Pflegestufe 1 ausreichend) oder
  • nachweislich an Demenz leidet und zumindest Pflegegeld der Pfleggeldstufe 1

bezieht.

Unmittelbar vor Beginn der Pflegekarenz muss ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von zumindest dreimonatiger Dauer vorliegen.

Dauer

Mitarbeitende können Pflegekarenz für einen Zeitraum von mindestens einem Monat, maximal bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Die Vereinbarung darüber hat schriftlich zu erfolgen. Ein Verbrauch in mehreren Teilen ist nicht zulässig. Für befristete Dienstverhältnisse in Saisonbetrieben gibt es eine Sonderregelung.

Grundsätzlich kann Pflegekarenz nur einmal pro zu betreuendem/r nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs, nämlich von zumindest einer Pflegegeldstufe, haben Mitarbeitende, was die weitere Betreuung nach Erhöhung des Pflegebedarfs betrifft, ein Wahlrecht: Es kann hierfür eine weitere Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit (siehe unsere Info „Pflegeteilzeit) vereinbart werden.


Beispiel:

Ein Arbeitnehmer möchte Pflegekarenz für sein Kind, dem Pflegegeldstufe 3 zuerkannt wurde, in Anspruch nehmen. Er vereinbart mit seiner Arbeitgeberin Pflegekarenz vom 1.2.2025 bis 30.4.2025. Da sich im April der Gesundheitszustand des Kindes wesentlich verschlechtert und ihm die Pflegegeldstufe 4 mittels Bescheid zuerkannt wird, möchte er erneut Pflegekarenz im Ausmaß von 3 Monaten in Anspruch nehmen.

Da die Voraussetzungen vorliegen, kann eine neuerliche Vereinbarung über Pflegekarenz zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer geschlossen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, an Stelle der Pflegekarenz Pflegeteilzeit zu vereinbaren.


Nahe Angehörige

Der Kreis der nahen Angehörigen umfasst Ehegatt:innen und deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, (Stief-, Adoptiv-, Pflege) Kinder, Enkel, Lebensgefährt:innen und deren Kinder, eingetragene Partner:innen und deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Vorzeitige Rückkehr aus der Pflegekarenz

Pflegekarenzierte Mitarbeitende haben das Recht vorzeitig zur ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit zurückzukehren, wenn die zu pflegende Person

  • in stationäre Pflege oder in ein Pflegeheim aufgenommen wird,
  • nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt wird oder
  • verstorben ist.

Die Rückkehr darf jedoch frühestens zwei Wochen nach Meldung des Eintritts der Rückkehrgründe erfolgen.

Pflegekarenzgeld

(siehe unsereI nfo „Pflegekarenzgeld“)

Für die Dauer der Pflegekarenz gebührt Pflegekarenzgeld, das beim Bundessozialamt geltend zu machen ist. Die Gewährung von Pflegekarenzgeld für eine pflegebedürftige Person ist auf die Dauer von maximal sechs Monate beschränkt. Bei neuerlicher Vereinbarung einer Pflegekarenz wegen wesentlicher Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe erhalten Mitarbeitende für maximal weitere sechs Monate Pflegekarenzgeld.

Die Höhe des Pflegekarenzgeldes setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes sowie dem Kinderzuschlag (bei Familienbeihilfenbezug). Der Grundbetrag muss mindestens die Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze betragen.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Ansprüche auf einmalige Bezüge (insbesondere Ansprüche auf Sonderzahlungen) stehen für die Dauer der Pflegekarenz nicht zu. Es ist eine entsprechende Aliquotierung der einmaligen Bezüge vorzunehmen. Die Zeiten der Pflegekarenz werden für den Urlaub sowie für dienstzeitabhängige Ansprüche, wie etwa Kündigungsfristen und Abfertigung Alt nicht berücksichtigt.

Ende des Arbeitsverhältnisses/Motivkündigungsschutz

Wird das Arbeitsverhältnis während der Pflegekarenz beendet, sind der Abfertigung und der Urlaubsersatzleistung das für den letzten Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

Mitarbeitende sind während der Pflegekarenz nicht besonders kündigungsgeschützt. Allerdings darf eine Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025

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