Jugendliche Person mit geschlossenen Armen und kariertem Hemd umarmt Person mittleren Alters mit Glatze in einem Wohnraum
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Die Pflegekarenz

Voraussetzungen − nahe Angehörige − vorzeitige Rückkehr − Pflegekarenz

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Pflegekarenz ist die vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts für die Pflege und/oder Betreuung naher Angehöriger. Dazu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmers besteht seit 1.1.2020 ein Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, sofern das Beschäftigungsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat. Kommt es während dieses Zeitraumes zu keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Freistellung auf insgesamt bis zu drei Monate auszuweiten, hat der Arbeitnehmer auf Verlangen Anspruch auf zwei weitere Wochen. Der Rechtsanspruch beträgt daher insgesamt höchstens vier Wochen.

Die Erfüllung der Arbeitnehmeranzahl muss zum Zeitpunkt des Antrittes gegeben sein. Ist die Anzahl aufgrund saisonalen Gründen schwankend, ist vom Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Antritt auszugehen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber den beabsichtigten Beginn der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben. Auf Verlangen hat der Arbeitnehmer binnen einer Woche eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person vorzulegen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

Seit 1. November 2023 hat der Arbeitgeber eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegekarenz sachlich und schriftlich zu begründen.

Voraussetzungen der Pflegekarenz

Die Pflegekarenz kann vereinbart werden, wenn der nahe Angehörige

  • zumindest Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 (bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Pflegestufe 1 ausreichend) oder
  • nachweislich an Demenz leidet und zumindest Pflegegeld der Pfleggeldstufe 1

bezieht.

Unmittelbar vor Beginn der Pflegekarenz/Pflegeteilzeit muss ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von zumindest dreimonatiger Dauer vorliegen.

Während der vereinbarten Pflegeteilzeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit mindestens zehn Stunden betragen.

Dauer

Der Arbeitnehmer kann Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für einen Zeitraum von mindestens einem Monat, maximal bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Die Vereinbarung darüber hat schriftlich zu erfolgen. Ein Verbrauch in mehreren Teilen ist nicht zulässig. Für befristete Dienstverhältnisse in Saisonbetrieben gibt es eine Sonderregelung.

Grundsätzlich kann Pflegekarenz nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs, nämlich von zumindest einer Pflegegeldstufe, hat der Arbeitnehmer was die weitere Betreuung nach Erhöhung des Pflegebedarfs betrifft, ein Wahlrecht: Er kann dafür eine weitere Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren.


Beispiel:
Der Arbeitnehmer möchte Pflegekarenz für seine Mutter, der Pflegegeldstufe 3 zuerkannt wurde, in Anspruch nehmen. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber Pflegekarenz vom 1.2.2020 bis 30.4.2020. Da sich im April der Gesundheitszustand der Mutter wesentlich verschlechtert und ihr die Pflegegeldstufe 4 mittels Bescheid zuerkannt wird, möchte er erneut Pflegekarenz im Ausmaß von 3 Monaten in Anspruch nehmen.

Da die Voraussetzungen vorliegen, kann eine neuerliche Vereinbarung über Pflegekarenz zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, an Stelle der Pflegekarenz Pflegeteilzeit zu vereinbaren.


Nahe Angehörige

Der Kreis der nahen Angehörigen umfasst die Ehegatten und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, die Adoptiv- und Pflegeeltern, (Stief-, Adoptiv-, Pflege) Kinder, Enkel, Lebensgefährten und deren Kinder, die eingetragenen Partner und deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Vorzeitige Rückkehr aus der Pflegekarenz

Der Pflegekarenzierte hat das Recht vorzeitig zur ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit zurückzukehren, wenn der nahe Angehörige

  • in stationäre Pflege oder in ein Pflegeheim aufgenommen wird,
  • nicht nur vorübergehend von einer anderen Betreuungsperson gepflegt wird oder
  • verstorben ist.

Die Rückkehr darf frühestens jedoch zwei Wochen nach Meldung des Eintritts der Rückkehrgründe erfolgen.

Pflegekarenzgeld

(siehe unser Infoblatt „Pflegekarenzgeld“)

Für die Dauer der Pflegekarenz gebührt Pflegekarenzgeld, das beim Bundessozialamt geltend zu machen ist. Die Gewährung von Pflegekarenzgeld für eine pflegebedürftige Person ist auf die Dauer von maximal sechs Monate beschränkt. Bei neuerlicher Vereinbarung einer Pflegekarenz wegen wesentlicher Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe erhält der Arbeitnehmer für maximal weitere sechs Monate Pflegekarenzgeld.

Die Höhe des Pflegekarenzgeldes setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes sowie dem Kinderzuschlag (bei Familienbeihilfenbezug). Der Grundbetrag muss mindestens die Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze betragen.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Ansprüche auf einmalige Bezüge (insbesondere Ansprüche auf Sonderzahlungen) stehen für die Dauer der Pflegekarenz nicht zu. Es ist eine entsprechende Aliquotierung der einmaligen Bezüge vorzunehmen. Die Zeiten der Pflegekarenz werden für den Urlaub sowie für dienstzeitabhängige Ansprüche, wie etwa Kündigungsfristen und Abfertigung Alt nicht berücksichtigt.

Ende des Arbeitsverhältnisses/Motivkündigungsschutz

Wird das Arbeitsverhältnis während der Pflegekarenz beendet, sind der Abfertigung und der Urlaubsersatzleistung das für den letzten Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

Der Dienstnehmer ist während der Pflegekarenz nicht kündigungsgeschützt. Allerdings darf eine Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 08.02.2024