Auf einem hellblauen Hintergrund ist in der Mitte ein weißes Kreuz, auf das eine Hand eine Vergrößerungslupe hält. Links und rechts davon sind weitere, verschiedene, weiße Symbole, wie ein Herz, eine Tablette, ein Tropfen, ein Monitor, ein Bett, eine Uhr
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Krankenentgelt der Lehrlinge

Höhe der Fortzahlung – Arbeitsunfähigkeit – Mitteilungs-/ Nachweispflicht

Lesedauer: 2 Minuten

Fortzahlung des Lehrlingseinkommens

Nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) hat ein Lehrling bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit pro Arbeitsjahr

  • bis zur Dauer von 8 Wochen Anspruch auf Fortzahlung der des vollen Lehrlingseinkommens und
  • bis zur Dauer von weiteren 4 Wochen einen Anspruch auf Teilentgelt in Höhe der Differenz zwischen dem vollem Lehrlingseinkommen und Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Grundanspruch).

Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht jeweils ein neuer Grundanspruch in voller Höhe.

Tritt nach vollständiger Ausschöpfung des Grundanspruches im selben Arbeitsjahr eine neuerliche krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ein, so besteht bei jeder solchen Arbeitsverhinderung

  • für die ersten 3 Tage Anspruch auf Fortzahlung der des vollen Lehrlingseinkommens und anschließend
  • für längstens 6 Wochen Anspruch auf ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Folgeanspruch).

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Wer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, bestimmt grundsätzlich der behandelnde Arzt. Der Lehrling darf im Regelfall auf die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung vertrauen und hat sich den ärztlichen Anordnungen entsprechend zu verhalten. Einer Erkrankung gleichgestellt sind Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten oder in Rehabilitationszentren, die von einem Sozialversicherungsträger auf dessen Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden.

Arbeitsunfall/Berufskrankheit

Im Falle von Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit besteht pro Anlassfall ein zusätzlicher Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lehrlingseinkommens für die Dauer von 8 Wochen und Gewährung eines Teilentgelts in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Dauer von weiteren 4 Wochen.

Hinweis für den Lohnverrechner

Das Teilentgelt der Lehrlinge unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. 

 

Vollanspruch

Teilentgelt

Grundanspruch  8 Wochen    4 Wochen
Folgeanspruch 3 Tage 6 Wochen
Arbeitsunfall 8 Wochen 4 Wochen

Mitteilungs- und Nachweispflichten

Der Lehrling ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung dem Lehrberechtigten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Auf Verlangen des Lehrberechtigten ist er überdies verpflichtet, eine Bestätigung der Krankenkassa, eines Kassenarztes oder einer Krankenanstalt über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. 

Verschulden durch den Lehrling

Anders als beim Arbeiter und Angestellten verliert ein Lehrling den Krankenentgeltanspruch auch dann nicht, wenn die Dienstverhinderung grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Verschulden Dritter

Bei von Dritten verschuldeter Arbeitsunfähigkeit (z. B. Verkehrsunfall) hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts samt Arbeitgeberbeiträgen gegen den Schädiger

Tipp!

Klein- und Mittelbetriebe können bei Arbeitsverhinderungen einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beantragen (siehe dazu unsere Info "Zuschuss zur Entgeltfortzahlung").


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 30.04.2024

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