Krankenentgelt der Lehrlinge
Höhe der Fortzahlung – Arbeitsunfähigkeit – Mitteilungs-/ Nachweispflicht
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Fortzahlung des Lehrlingseinkommens
Nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) hat ein Lehrling bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit pro Arbeitsjahr
- bis zur Dauer von 8 Wochen Anspruch auf Fortzahlung
derdes vollen Lehrlingseinkommens und - bis zur Dauer von weiteren 4 Wochen einen Anspruch auf Teilentgelt in Höhe der Differenz zwischen dem vollem Lehrlingseinkommen und Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Grundanspruch).
Mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht jeweils ein neuer Grundanspruch in voller Höhe.
Tritt nach vollständiger Ausschöpfung des Grundanspruches im selben Arbeitsjahr eine neuerliche krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ein, so besteht bei jeder solchen Arbeitsverhinderung
- für die ersten 3 Tage Anspruch auf Fortzahlung
derdes vollen Lehrlingseinkommens und anschließend - für längstens 6 Wochen Anspruch auf ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Folgeanspruch).
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
Wer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, bestimmt grundsätzlich der behandelnde Arzt. Der Lehrling darf im Regelfall auf die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung vertrauen und hat sich den ärztlichen Anordnungen entsprechend zu verhalten. Einer Erkrankung gleichgestellt sind Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten oder in Rehabilitationszentren, die von einem Sozialversicherungsträger auf dessen Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden.
Arbeitsunfall/Berufskrankheit
Im Falle von Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit besteht pro Anlassfall ein zusätzlicher Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lehrlingseinkommens für die Dauer von 8 Wochen und Gewährung eines Teilentgelts in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Dauer von weiteren 4 Wochen.
Vorsicht!
Der Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit besteht unabhängig vom Entgeltfortzahlungsanspruch bei "normaler Erkrankung" und ohne Anrechnung auf diesen!
Hinweis für den Lohnverrechner
Das Teilentgelt der Lehrlinge unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Vollanspruch | Teilentgelt | |
Grundanspruch | 8 Wochen | 4 Wochen |
Folgeanspruch | 3 Tage | 6 Wochen |
Arbeitsunfall | 8 Wochen | 4 Wochen |
Mitteilungs- und Nachweispflichten
Der Lehrling ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung dem Lehrberechtigten unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Auf Verlangen des Lehrberechtigten ist er überdies verpflichtet, eine Bestätigung der Krankenkassa, eines Kassenarztes oder einer Krankenanstalt über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Verschulden durch den Lehrling
Anders als beim Arbeiter und Angestellten verliert ein Lehrling den Krankenentgeltanspruch auch dann nicht, wenn die Dienstverhinderung grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Die Nichterfüllung dieser Mitteilungs- und Nachweispflichten führt zum Entgeltverlust für die Dauer der Säumnis, berechtigt aber grundsätzlich nicht zur fristlosen Entlassung. Wird bei der Gebietskrankenkasse für diese Dauer der Säumnis „Ende Entgelt“ gemeldet, ist aber zu beachten, dass trotzdem Beiträge auf Basis einer fixen Beitragsgrundlage fällig werden.
Verschulden Dritter
Bei von Dritten verschuldeter Arbeitsunfähigkeit (z. B. Verkehrsunfall) hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts samt Arbeitgeberbeiträgen gegen den Schädiger
Tipp!
Klein- und Mittelbetriebe können bei Arbeitsverhinderungen einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beantragen (siehe dazu unsere Info "Zuschuss zur Entgeltfortzahlung").
Ab Beginn der Weiterverwendungspflicht sind die Entgeltfortzahlungsvorschriften für Arbeiter oder Angestellte anzuwenden.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 30.04.2024