Übersicht Arbeitszeit-Regelungen Österreich
Vergleich: Rechtslage bis 31.8.2018 und neue Bestimmungen ab 1.9.2018
Lesedauer: 3 Minuten
Thema | Rechtslage bis 31.8. 2018 | Rechtslage ab 1.9. 2018 | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Höchstgrenzen | 10 Stunden pro Tag, 50 Stunden pro Woche darf beschäftigt werden (§ 9 Abs 1 AZG). |
| ||||
Unter bestimmten Voraussetzung kann mit BV, in Betrieben ohne Betriebsrat mit Einzelvereinbarung bis zu 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche beschäftigt werden (Sonderüberstunden; § 7 Abs 4, 4a AZG). | Die Regelung zu Sonderüberstunden entfällt. | |||||
Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen darf man im Schnitt max. 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden (§ 9 Abs 4 AZG). | Unverändert. | |||||
Normalarbeitszeit | Die tägliche Normalarbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 3 Abs 1 AZG). | Unverändert. Die 11. und 12. Stunde pro Tag sind daher grundsätzlich Überstunden. | ||||
Gleitzeit |
|
| ||||
Wochenenden und Feiertage | Eine Beschäftigung ist grundsätzlich unzulässig, nur Gesetz, Verordnung und KV können Ausnahmen vorsehen (§§ 3, 7, 10f. ARG). |
| ||||
Tägliche Ruhezeit | Im Hotel- und Gastgewerbe kann der KV unter bestimmten Voraussetzungen die Ruhezeit in Saisonbetrieben von 11 auf 8 Stunden verkürzen (§ 12 Abs 2a AZG). | Im Hotel- und Gastgewerbe kann die Ruhezeit bei geteilten Diensten auf 8 Stunden verkürzt werden. Binnen 4 Wochen (Nichtsaisonbetriebe) bzw. bis zum Ende der Saison (Saisonbetriebe) ist ein Ausgleich zu gewähren (§ 12 Abs 2a AZG Neu). | ||||
Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz | u.a. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG, § 1 Abs 2 Z 5 ARG) | u.a. leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist, und nahe Angehörige des Arbeitgebers, jeweils unter der Voraussetzung, dass deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit
(Text entspricht Art 17 Abs 1 EU-ArbeitszeitRL) | ||||
Durchrechnung von Normalarbeitszeit | Der KV kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen (§ 4 Abs 7 AZG). | Der KV kann eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächsten Durchrechnungszeiträume zulassen (§ 4 Abs 7 AZG Neu). | ||||
Günstigere Regelungen | Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen werden durch die Novelle nicht berührt (§ 32c Abs 10 AZG Neu). |
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.02.2024