Zwei Personen am Tisch sitzend in Unterhaltung, eine Person in Rollstuhl sitzend
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Versehrtenrente

Unfallanzeige − Anspruchvoraussetzungen − Beginn und Dauer

Lesedauer: 1 Minute

Für Unternehmer werden aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem anerkannten Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Sach- und Geldleistungen erbracht. 

Als Geldleistungen kommen insbesondere Versehrtenrenten in Betracht.

Unfallanzeige

Jeder Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person

  • getötet worden oder
  • mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden

ist, ist längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen.

Jede Berufskrankheit ist auf die gleiche Weise wie ein Arbeitsunfall binnen fünf Tagen nach Beginn der Krankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Anspruch auf Versehrtenrente

Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit

  • infolge eines durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckten Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
  • über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus
  • grundsätzlich um mindestens 20 % vermindert ist.

Erwerbsminderung

Die Höhe des Prozentsatzes der Erwerbsminderung wird in einem ärztlichen Gutachten festgestellt.

Anfall und Auszahlung

Die Versehrtenrente fällt bei gewerblich selbständigen Unternehmern mit dem Beginn des dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

Tipp!

Die Satzung des Unfallversicherungsträgers bestimmt, dass die Rente bei Gefährdung des Lebensunterhaltes auch zu einem früheren Zeitpunkt ausbezahlt werden kann.

Versehrtenrenten werden 14 mal jährlich ausbezahlt.

Dauer

Können vom Versicherungsträger die medizinischen Folgen während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht endgültig beurteilt werden, so gebührt die Versehrtenrente zunächst als vorläufige Rente.

Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

Stand: 01.01.2025