Erstmalige Einstellung von Arbeitnehmern
Arbeitnehmerschutz - Beschäftigung von Ausländern - Arbeitsvertrag - Kollektivvertragszugehörigkeit - Sozialversicherung - Lohnkonto
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Arbeitsplatz
Jeder Arbeitsplatz hat den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu entsprechen. Diese Vorschriften betreffen beispielsweise die Beleuchtung, Beheizung, Belüftung und Raumhöhe von Arbeitsplätzen, die Ausstattung von Bildschirm-Arbeitsplätzen oder das Vorhandensein von Toiletten. Für jeden Arbeitsplatz ist außerdem eine Evaluierung durchzuführen. Das heißt, es sind jeweils die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und erforderlichenfalls entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Die Evaluierung ist schriftlich festzuhalten.
Tipp!
Enthalten sind die Arbeitnehmerschutzvorschriften in der Gesetzessammlung zum technischen Arbeitnehmerschutz, sowie zum Arbeitszeit- und Verwendungsschutz, welche unter https://www.wko.at/arbeitnehmerschutz/ueberblick abrufbar ist.
Ausländer
Bei Einstellung von Ausländern ist in der Regel eine Beschäftigungsbewilligung (Ausnahmen: EWR-Bürger, Befreiungsschein, Arbeitserlaubnis, bestimmte Familienangehörige, etc.) erforderlich. Wegen der Komplexität der Materie und den zahlreichen Ausnahmen ist eine telefonische oder schriftliche Erkundigung bei der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (fachliche Gliederung) oder der jeweiligen Wirtschaftskammer zu empfehlen.
Ein Arbeitsverhältnis ohne Beschäftigungsbewilligung ist von vornherein nichtig. Der Arbeitgeber muss außerdem mit hohen Geldstrafen rechnen.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, jedem Arbeitnehmer einen Dienstzettel auszustellen. Zur Beweissicherung wird aber empfohlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Im Rahmen des Arbeitsvertragsabschlusses sind Überlegungen anzustellen, welche (über den gesetzlichen Mindestinhalt) hinausgehenden Regelungen der Arbeitsvertrag enthalten soll (z.B. Befristung, widerrufbares Überstundenpauschale, Konkurrenzklausel, Verfallsregelung). Siehe auch https://www.wko.at/wko-muster-vorlagen
Lehrlinge
Für Lehrlinge ist ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen. Im Fall der erstmaligen Ausbildung eines Lehrlings wird geprüft, ob der Arbeitgeber zur Ausbildung berechtigt ist bzw. der Betrieb hierfür geeignet ist. Es sind besondere Meldepflichten zu beachten (Eintragung des Lehrvertrages, vorzeitige Auflösung, Unterbrechungen über 4 Monate, etc.). Die Meldungen haben an die zuständige Lehrlingsstelle zu erfolgen.
Kollektivvertrag
Im für den Betrieb anzuwendenden Kollektivvertrag (richtet sich primär nach der Gewerbeberechtigung) sind wichtige Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis enthalten (Löhne, Sonderzahlungen, Bestimmungen für den Krankheitsfall usw.). Kollektivverträge sind in der jeweiligen Innung, im jeweiligen Gremium bzw. in der jeweiligen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes erhältlich. Siehe https://www.wko.at/kollektivvertraege
Sozialversicherung
Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat ausnahmslos vor Arbeitsantritt zu erfolgen.
Vor Anmeldung ist abzuklären, ob der Dienstnehmer in einem anderen Staat einer weiteren selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgeht und dort sozialversichert ist. Die Zuständigkeiten der Mitgliedsstaaten innerhalb der EU richten sich nach der VO 883/2004. Eine Doppelversicherung ist nicht möglich.
Tipp!
Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, müssen auf deren Verlangen die Beiträge von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben werden.
Lohnsteuer
Das Betriebsstättenfinanzamt erlangt Kenntnis von der Beschäftigung eines Arbeitnehmers dadurch, dass der Arbeitgeber für diesen Mitarbeiter Lohnsteuer abführt. Auf dem Erlagschein wird das Kennzeichen „L“ für Lohnsteuer vermerkt. Für die Entrichtung der Arbeitgeberabgabe, der Kommunalsteuer und anderer Landes- und Gemeindeabgaben ist beim zuständigen Magistrat/bei der zuständigen Gemeinde ein schriftliches Ansuchen um Zuteilung einer Steuernummer und die Übersendung entsprechender Erlagscheine einzubringen.
Lohnkonto
Für jeden Arbeitnehmer ist ein Lohnkonto zu errichten.
Informationen im Internet
- WKO-Infobroschüre: „Einstellen von Personal – aber richtig!“
- www.sozvers.at - Sozialversicherungsrechtliche Informationen des Hauptverbandes
- www.auva.or.at - arbeitnehmerschutzrechtliche Informationen, Merkblätter
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024